Überlegungen zur Vertragsgestaltung
I. Schenkungsbegriff
Die Schenkung ist ein Vertrag und setzt voraus:
* Objektiv: Bereicherung des Empfängers durch Zuwendung aus dem Vermögen eines anderen
* Subjektiv: Einigung über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung.
Abgrenzung:
Die Unentgeltlichkeit ist nach der objektiven Sachlage zu beurteilen (Wertverhältnis), muß aber von den Parteien subjektiv als unentgeltlich gewollt sein. Im Einzelfall durch Auslegung zu klären, ob es sich um eine Schenkung oder gemischte Schenkung oder ein Austauschgeschäft handelt.
Wichtig für Rückübertragungsansprüche nach §§ 812, 531, 530 BGB.
Die gemischte Schenkung ist dadurch gekennzeichnet, daß sie aus Sicht der Beteiligten sich aus einem unentgeltlichen und einem entgeltlichen Teil zusammensetzt, wobei die höhewertige Leistung real teilbar ist. Behandlung streitig (Trennungstheorie, Einheitstheorie, Zweckwürdigungstheorie)
Beispiel:
S. verkauft und übereignet dem B. ein Grundstück im Wert für 200.000,00 DM. Dafür zahlt B 25.000,00 DM. Widerruf wegen groben Undanks möglich?
Sonderprobleme:
* ehebedingte Zuwendung: eigener Vertragstyp, der in der Regel nicht dem Schenkungsrecht unterfällt (BGH NJW 1982, 2286)
* vorweggenommenen Erbfolge, umstritten, ob eigener Vertragstyp oder Sonderfall der Schenkung
* Schenkung unter Auflage (§§ 525 ff. BGB): §§ 526, 527 BGB enthalten Besonderheiten für Leistungsstörungen bei Schenkungen unter Auflagen.
II. Form
§ 518 BGB: Beurkundungspflicht: Problem des Formumfangs:
* Wird im Rahmen des § 313 BGB verdrängt
III. Sonstige Gestaltungsfragen
1. Eigentumsübergang
§§ 929, 873 BGB Auflassung und Grundbucheintragung
2. Wirtschaftlicher Übergang
Es sollte eine Regelung aufgenommen werden, ab welchem Zeitpunkt der Erwerber berechtigt ist, den Schenkungsgegenstand in Besitz zu nehmen und zu nutzen, sowie im Gegenzug verpflichtet ist, die anfallenden Kosten und Lasten zu tragen. Meistens wird bei Schenkungen der Übergang des Besitzes am Tag der Beurkundung vereinbart.
3. Rechtsmängelhaftung
Gesetzliche Regelung des § 523 BGB, Unterscheidung danach, ob der Gegenstand sich bereits im Vermögen des Schenkers befindet (§ 523 Abs. 1: Arglist), oder ob er vom Schenker noch erworben werden muß (§ 523 Abs. 2: Kenntnis und grobe Fahrlässigkeit). Befindet sich der Schenkungsgegenstand bereits im Vermögen des Schenkers, dann soll der Schenker nach Auffassung des Gesetzgebers nur verpflichtet sein, die Sache so zu gewähren, wie er sie selbst hat. Gesetzliche Minimalhaftung für Arglist, im übrigen keine Haftung.
In der Praxis ist zu prüfen, insbesondere bei gemischten Schenkungen, ob nicht eine erweiterte Rechtsmängelgewährleistung wie bei Austauschverträgen sinnvoll ist.
4. Sachmängelgewährleistung
§ 524 Abs. 1 regelt die Haftung des Schenkers durch Sachmängel und privilegiert ihn nach ähnlichen Grundsätzen wie § 523 für Rechtsmängel. Im Einzelfall zu prüfen, ob nicht vertragliche Regelung sinnvoll ist.
IV. Rückforderungsrechte
1. Gesetzliche Rückforderungsrechte wegen Notbedarf (§ 528)
Herausgabeanspruch des Schenkers nach Bereicherungsrecht (§§ 818 ff. BGB: Rechtsfolgenverweisung) soweit wie die Herausgabe zur Deckung des Notbedarfs erforderlich ist. Zur Feststellung des Notbedarfs ist eine Vermögensbilanzierung erforderlich. Im Aktivvermögen sind die Kosten für den eigenen angemessenen Unterhalt und für gesetzliche Unterhaltspflichten des Schenkers gegenüberzustellen. Ergibt ein Vergleich der berücksichtigungsfähigen Posten, daß der eigenen Unterhalt beeinträchtigt ist, dann ist der Tatbestand gegeben. Dem verarmten Schenker steht Sozialhilfe zu. Im Umfang der geleisteten Hilfe kann der Sozialhilfeträger den Anspruch des Schenkers aus § 528 auf sich gem. § 90 BSHG überleiten.
2. Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks (§§ 530 ff. BGB)
3. Vertragliche Widerrufsrechte
* Nicht zulässig Veräußerungsverbot (§ 137 BGB)
Lösung:
a) auflösende Bedingung (nicht empfehlenswert)
b) Rückforderungsrechte:
* freies Widerrufsrecht
* eingeschränktes Rückforderungsrecht
* dingliche Absicherung durch Auflassungsvormerkung
* sonstige Regelungen: ob der Anspruch vererblich ist oder mit dem Tod des Übergebers erlischt; Einzelfragen der Rückabwicklung (Verwendungen und Aufwendungen, Frist für Rückforderungserklärung etc.)
V. Nutzungsrechte
1. Arten der Nutzungsrechte:
* Nießbrauch
* Wohnungsrecht
* schuldrechtliches Nutzungsverhältnis: Miete
2. Nießbrauch (§§ 1030 ff. BGB)
a) Inhalt
Der Nießbauch gewährt dem Berechtigten die Befugnis, das Grundstück in Besitz zu nehmen und sämtliche Nutzungen daraus zu ziehen. Abgrenzung zur Dienstbarkeit, nur einzelne Nutzungen.
Der Nießbraucher ist verpflichtet, daß Grundstück ordnungsgemäß zu bewirtschaften und den gewöhnlichen Haltungsaufwand zu tragen.
b) Arten
* Vorbehaltsnießbrauch
* Zuwendungsnießbrauch
c) Begründung
Einigung und Eintragung im Grundbuch (§ 873 Abs. 1 BGB)
von der Seite:
http://www.notarinstitut.de/INotR/Schenkung.htm
Vielleicht hilfts dir ja etwas weiter
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