Sitzverlegung UG

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Stromberg
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#1

30.04.2014, 15:55

Hallo liebe Helfer,

eine Kollegin, die nicht mehr hier arbeitet, hat für die Gründung einer UG (haftungsbeschränkt) folgendes abgerechnet:
Stammkapital der Gesellschaft 500,00 €.

1. Gesellschaftsvertrag KV 21200 (§ 97) Wert: 500,00 € = 60,00 €
2. Antrag an das HR KV 24102 (§§ 119, 92 Abs. 2, 119 Abs. 1) Wert: 500,00 € = 30,00 €
3. Vollzugsgebühr KV 22111 (§ 112) Wert. 500,00 € = 60,00 €
4. Elektronischer Vollzug 22114 (§ 112) 500,00 € = Wert: 500,00€ = 15,00 €
5. Nebenkosten

Ich habe gelesen im Fackelmann, dass hier nicht der Mindestgeschäftswert von 30.000 € greift, sondern der tatsächlich einzutragende Geldbetrag.

Nun hat eine Sitzverlegung stattgefunden mit einer erneuten Gesellschaftsversammlung und einer erneuten Anmeldung an das HR.

Ich wollte nun 30.000 € Wert nehmen für die Gesellschafterversammlung und 5.000 € für die Anmeldung HR.


Liege ich falsch?

Danke und Gruß
Martin Filzek
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#2

30.04.2014, 18:25

Stromberg hat geschrieben:Hallo liebe Helfer,

eine Kollegin, die nicht mehr hier arbeitet, hat für die Gründung einer UG (haftungsbeschränkt) folgendes abgerechnet:
Stammkapital der Gesellschaft 500,00 €.

1. Gesellschaftsvertrag KV 21200 (§ 97) Wert: 500,00 € = 60,00 €

Offenbar wurde eine Eine-Person-UG gegründet, da wäre es bei der Bezeichnung des Gegenstands richtiger, nicht von einem Gesellschaftsvertrag, sondern von einer Gründungserklärung o. Ä. zu sprechen. Ansonsten wären die Gebühren unter Beachtung der Mindestgebühr dann richtig, sofern es sich um eine UG-Gründung mit Verwendung des gesetzlichen Musterprotokolls gehandelt hat (was zu 99 % wahrscheinlich ist, andererseits ist es bisher nicht im Sachverhalt gesagt und theoretisch wäre es möglich, dass eine individuelle Satzung von einem Einzelnen gegründet wird, in diesem Fall würde der Nomnalwert des Stammkapitals aber nicht gelten und die Gebühren hätten dann aus dem Mindestwert von 30.000 Euro berechnet werden müssen). Sollte es, was 99%ig wahrscheinlich ist, eine Musterprotokoll-Gründung gewesen sein, beim Geschäftswert noch den § § 105 Abs. 6 zitieren.

2. Antrag an das HR KV 24102 (§§ 119, 92 Abs. 2, 119 Abs. 1) Wert: 500,00 € = 30,00 €

Ggf. Wertvorschrift § 105 Abs. 6 hinzufügen, bei KV 24102 könnte man zusätzlich noch "i.V.m. KV 21201" oder ", KV 21201" hinzufügen (streitig, nach überwgd. Mng. reicht es wie bisher angegeben)

3. Vollzugsgebühr KV 22111 (§ 112) Wert. 500,00 € = 60,00 €

Um zu beurteilen, ob die Vollzugsgebühr überhaupt entstanden ist, sollte eine schlagwortartige Bezeichnung der konkreten Tätigkeit wie z. B.
Einholung Stellungnahme IHK bzw. was konkret gemacht wurde, um eine Vollzugsgebühr zu verdienen, angegeben werden. Die Höhe mit 60 Euro dürfte, falls überhaupt eine Vollzugsgebühr entstanden ist, auf dem Irrtum beruhen, dass auch insoweit eine Mindestgebühr von 60 Euro gilt, was aber nicht richtig ist. Wahrscheinlich könnten höchstens 15 Euro Mindestgebühr § 34 oder gar nichts entstanden sein und die Gebühr könnte zurück zu erstatten bzw. mit neuer Beurkundung zu verrechnen sein.


4. Elektronischer Vollzug 22114 (§ 112) 500,00 € = Wert: 500,00€ = 15,00 €

Ich würde als Stichwort besser "spezielle Vollzugsgebühr XML-Datei" o. Ä. wählen, "Elektronischer Vollzug" lässt sich sonst leicht mit E-Mail-Versand / Dokumentenpauschale-Regelung in 32002 verwechseln. Ist aber nicht wichtig und auch so natürlich akzeptabel.

5. Nebenkosten

Was genau? (Nur, falls insoweit ein Kommentar gewünscht wird - wenn nur übliche Post- und Telekommunikationsentgelte und Dokumentenpauschale, Abrufgebühren u. Ä. wird es natürlich sicher unproblematisch sein.)

Ich habe gelesen im Fackelmann,

das hat Fackelmann sicher mit dem GNotKG § 105 Abs. 6 GNotKG begründet

dass hier nicht der Mindestgeschäftswert von 30.000 € greift, sondern der tatsächlich einzutragende Geldbetrag.

So wäre es nicht nur bei Fackelmann, sondern überall, wenn ein Fall von § 105 VI GNotKG vorliegt und es so war, dass für die UG-Gründung das gesetzliche Musterprotokoll verwendet wurde, s. o.

Nun hat eine Sitzverlegung stattgefunden mit einer erneuten Gesellschaftsversammlung und einer erneuten Anmeldung an das HR.

Ich wollte nun 30.000 € Wert nehmen für die Gesellschafterversammlung

Zu 99 % Wahrscheinlichkeit - s. o. -geht das nicht und § 105 Abs. 6, siehe vollständiger Gesetzeswortlaut, ist anzuwenden.
Der geringe Werte von nur 1 % des Kapitals = 5 Euro wirkt sich im GNotKG jetzt aber nicht mehr wie in KostO-Zeiten stark unwirtschaftlich zu Lasten des Notars aus, da ja eine Beschlussbeurkundung KV 21100 mit 2,0 Gebühr erforderlich ist, für welche eine Mindestgebühr von 120 Euro entsteht.


und 5.000 € für die Anmeldung HR.

Wie kommst Du denn jetzt auf die 5.000 Euro? Die wären nur in § 105 Abs. 5 für Anmeldungen ohne wirtschaftliche Bedeutung und Anmeldung von neuen Anschriften einschlägig; die Anmeldung ist im Wert zu 99 % Wahrscheinlichkeit wieder privilegiert (zu 100 % wenn es sich um Änderungen einer vorher durch Musterprotokoll gegründeten Gesellschaft handelt und die Änderungen im Rahmen dessen bleiben, was von Anfang an im Gründungsprotokoll hätte stehen können, was bei der Sitzverlegung sicher so ist) durch § 105 Abs. 6 GNotKG.

Nun werden im GNotKG wohl die Anmeldung der Sitzverlegung und eine weitere notwendige Anmeldung der neuen geänderten Geschäftsanschrift wohl überwiegend als gegenstandsverschieden angesehen, weil in § 111 Nr. 3 jede Anmeldung als gegenstandsverschieden gesetzlich geregelt ist. Zum Wert der Sitzverlegung (nach § 105 Abs. 6 ein Wert von 1 % des Stammkapitals ohne Midestbetrag = hier wohl nur 5 Euro) nach dem reinen Wortlaut dann aus § 105 Abs. 6 ein Wert von 5.000 Euro für die Anmeldung der Geschäftsanschrift hinzu. Wahrscheinlich wird man aber die Meinung finden - muss ich gleich noch mal nachlesen, ob ich in Streifzug oderr anderswo was dazu finde -, dass § 105 VI dann zumindest analog auch auf die Anmeldung der mit der Sitzverlegung verbundenen neuen Geschäftsanschrift anzuwenden ist. Wird sich aber bei der Höhe der Gebühr für die HR.-Anmeldung aber so oder so nicht auswirken, da sowohl bei 5 + 5000 Euro = 5.005 Euro als auch nach 5 + 5 Euro = 10 Euro Geschäftswerte ergeben, die allesamt nicht mehr bei der Gebühr ergeben als die Mindestgebühr von 30 Euro.


Liege ich falsch?

Siehe oben.

Danke und Gruß
Danke für den vorab erteilten Dank und die Grüße, wünsche ebenfalls einen schönen Mai-Feiertag und hoffe trotz der zum Teil finanziell ungünstigen Nachrichten, etwas weiter geholfen zu haben.
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Stromberg
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#3

30.04.2014, 18:46

Ich verneige mich vor so viel Wissen.......

Deinen Kommentar/Deine Antwort muss ich einzeln auseinandernehmen, damit ich es begreife.
Martin Filzek
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#4

01.05.2014, 15:04

Das ist doch gar nicht nötig. Ein einziger Blick in den Abs. 6 von § 105 GNotKG reicht doch.
Und dass Dinge wie z. B. die 60 Euro bei der Vollzugsgebühr 22111 hier irgendwie nicht plausibel waren, würde sich ebenfalls ergeben, wenn man die KV 22111 und die Wertvorschrift § 112 GNotKG nachliest.
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