Bindungswirkung gem. § 873 BGB -Grundschuld-

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StillesWasser
Forenfachkraft
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Beruf: Notarfachangestellte

#1

17.03.2014, 12:13

Moin, moin!

Ich befasse mich -gedanklich- schon seit einiger Zeit mit diesem Thema, weil wir das öfter in den
Anschreiben der Gläubiger stehen haben, nämlich das wir die Urkunde entgegen nehmen sollen, aber
wir machen diesbezüglich nichts.

Jetzt habe ich hier mal nachgelesen und etwas gefunden.
Hierzu wurde mitgeteilt, dass man auf der Ausfertigung für das GB drauf schreiben soll:

Vorstehende Ausfertigung habe ich aufgrund Ermächtigung der Gläubigerin ...... am .... um ... entgegen genommen.

Wie ist das gemeint?

Nehme ich den Zeitpunkt der -ganz doof gefragt- Beurkundung oder wirklich, wann ich die Ausfertigung erstellt habe, angenommen zwei Tage später! Muss der Zeitpunkt so spezifiziert werden? Kann ich nicht einfach schreiben, dass ich sie angenommen habe und Schluss!

Dann soll der vorstehende Satz auch noch auf das Original der Grundschuld.
Auf den Ausfertigungsvermerk? Nach der Kostenrechnung, nur dann würde es für mich einen Sinn ergeben.

Ich kann die Grundschuld ja nicht am 14.03. beurkunden, am 17.03. die Ausfertigung erstellen und dann unter dem 14.03.2014 schreiben, dass ich die Ausfertigung am 17.03.2014 um .... entgegen genommen habe, das wäre m. E. doch totaler quatsch.

Wie macht ihr das?

Bitte einmal helfen, damit ich das auch richtig mache!

Danke schön!
StillesWasser
Forenfachkraft
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Beruf: Notarfachangestellte

#2

17.03.2014, 13:09

So, für alle Interessierten!!!

Ich habe jetzt folgendes gefunden, und zwar im Praxishandbuch für Notarfachangestellte, 2. Auflage,
Bös, Neie, Strangmüller, Jurkat, Seite 769, RN 1766.

Dort steht nichts von Uhrzeit oder Datum. :huepf :huepf :huepf
Jupp03/11

#3

17.03.2014, 14:33

Wenn das in den "Formularschreiben" einer Bank steht, veranlasse ich auch nichts. Wenn die Bank dieses konkret haben will, solle sie es bitte auch konkret mitteilen.
Wenn sie dieses dann macht, kommt dieses als Anweisung der Grundschuldbesteller in die Urkunde; schließlich zahlt der Eigentümer für die Herstellung der Bindung gesondert Notarkosten.
Samson

#4

17.04.2014, 12:58

Moin, :wink2

trotzdem frage ich mich wie ich das auf den Ausfertigungsvermerken schreiben muss. Wir haben nämlich auch bisher da nix besonderes gemacht :pfeif und auch nicht abgerechnet :oops: :oops: :oops:

Danke für eure Mühen
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