Treuhandauflage -Notarkosten d. Gläubigerin-

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StillesWasser
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#1

05.03.2014, 15:42

Hallo, Ihr Lieben,

ich möchte hier noch einmal die Frage zu der Treuhandgebühr aufgreifen.

Ich habe hier schon einiges im Forum gelesen, jedoch bezüglich meines Falles noch eine Frage.

Ich habe hier von der Gläubigerin den Treuhandauftrag bekommen.
Der Notar selbst hat für die Zahlung seiner Kosten keinen separaten Treuhandauftrag erteilt.

Die Gläubigerin macht die Zahlung der Kosten sowie ihren Forderungsbetrag zur Treuhandauflage.

Muss ich jetzt die Kosten des Notars -angenommen 150,00 €- zu dem Forderungsbetrag -angenommen 100.000,00 €- addieren?

So dass die Gebühr 22201 von 100.150.00 € zu berechnen wäre gem. § 35 (1) GNotKG?

Wobei die Frage ist, ob man bei den eher geringeren Notarkosten überhaupt die nächste Gebührenstufe erreichen würde. In meinem Fall ist es zum Glück nicht so. Es würde mich nur grundsätzlich einmal interessieren, wie Ihr das handhabt.

:thx
nico86
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#2

10.03.2014, 14:51

Der Streifzug, RN 313 sagt dazu:

"Der Geschäftswert für die Treuhandgebühr ist nach § 113 Abs. 2 mit dem Wert des Sicherungsinteresses zu bestimmen. Bei Abgabe von Lastenfreistellungserklärungen unter Auflage ist der Geschäftswert mit dem Ablösebetrag zu bestimmen. Sind neben dem Ablösebetrag auch Zinsen geschuldet, sind diese bei der Wertermittlung nach § 113 Abs. 2 zu berücksichtigen.

M. E. sind die Notarkosten nicht mit hinzuzurechnen.
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Martin Filzek
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#3

16.03.2014, 13:43

Die Notarkosten wären, wenn sie allein Gegenstand der Treuhandauflage sind, zu berücksichtigen (bei z. B. 30 - 120 Euro Notarkosten entsteht dann Mindestgebühr von 15 Euro, vgl. frühere Fragebeiträge in Abt. GNotKG). Im Fragefall, wo neben dem Darlehensvalutabetrag auch die Notarkosten gefordert werden, sind diese m. E. doch mit von dem Begriff "Sicherungsinteresse" umfasst und hinzuzurechnen.
Bei den Zinsen denke ich, dass es so ist, dass diese nur dann mit zu rechnen sind, wenn sie zum vorgesehenen Ablösungszeitpunkt bereits entstanden sind. Wenn für eine "planmäßige" Kaufpreisfälligkeit z. B. 30.04.2014 formuliert ist "Ablösungsbetrag 101.134,20 Euro plus ab dem 1.5.2014 8,2 % Jahreszinsen (oder Tageszinsen von z. B. 0,18 Euro pro Tag) scheidet im Normalfall (planmäßige Ablösung bis ca. 30.4.) eine Hinzurechnung aus - andernfalls müsste man ja überlegen, ob für einige Tage Fristüberschreitung bis Zinsen zum St.-Nimmerleinstag = unendlich viele Zinsen hinzuzurechnen sind (was natürlich offensichtlich unsinnig wäre).
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
StillesWasser
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#4

17.03.2014, 12:03

Danke schön für die vorstehenden Erklärungen.
Das hat mir wirklich geholfen.
:thx
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