HR-Anmeldung Geschäftsführer nach GNotKG

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StillesWasser
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#1

20.08.2013, 12:26

Hallo,

bin gerade aus dem Urlaub zurück und muss meine erste Rechnung nach dem GNotKG machen.
Kann mir einer nur mal meine Unsicherheit nehmen und mir sagen, ob ich die Rechnung (ich weiß, leichte Sache) richtig gemacht habe!?
Also, wie gesagt einfache Sache: HR-Anmeldung Geschäftsführer -Entwurf mit UB- Beurkundung außerhalb der Geschäftsräume:

- 24102 Entwurfsgebühr (O,5) 62,50 €
- 26002 Auswärtsgebühr (1/2 Std.) 50,00 €
- 22114 XML-Strukturdaten (0,3) 37,50 €
- 32002 Dokumentenpauschale -elektronisch- 3,00 €
- 32000 Dokumentenpauschale -8 Seiten- 4,00 €
- 32004 Postentgelt 1,45 €
...
- 32014 Umsatzsteuer 19 % ...
...

Ich danke bereits jetzt für Eure Hilfe. Hinsichtlich der Auswärtsgebühr macht meine Kollegin mich unsicher, sie meint es gibt die nicht mehr. Sie vertut sich m. E. mit der Unzeitgebühr -hier gibt es ja zeitlich bedingte Einschränkungen, hatten hier schon Diskussionen.

Herzlichen Dank im Vorfeld!!!
Martin Filzek
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#2

20.08.2013, 19:25

Soweit ich sehe müsste im Wesentlichen alles richtig sein.
Bei der Entwurfsgebühr sollte noch die KV-Nr. zusätzlich oder "i.V.m." angegeben werden, welche die Beurkundungsgebühr für den konkreten Fall regelt, hier also KV 21201.
Bei der Auswärtsgebühr müsste es doch genügen, der Kollegin, die an ihre Abschaffung glaubt, einen Blick ins Gesetz zu gewähren zu der oben berechneten KV 26002. Wenn es etwas nicht mehr gibt aus KostO, ist das eine Gebühr § 59 KostO für den Notar, der selbst keine fremde Sprache beherrscht, sondern nur unter Zuziehung eines Dolmetschers beurkundet. Nach dem neuen GNotKG KV 26001 entsteht eine Annexgebühr von 30 % der Gebühr für den Notar, der selbst übersetzt oder etwas in fremder Sprache abfasst.
Ob Dokumentenpauschale mit 2 x 1,50 Euro = 3,00 Euro für elektr. Versand und acht Seiten Papier-Dokumentenpauschale richtig berechnet sind, kann natürlich von hier nicht beurteilt werden, 8 Seiten kommt mir für eine bloße Anmeldung eines neuen Geschäftsführers etwas hoch vor.
Die meisten Notare würden im obigen Fall anstelle der tatsächlich entstandenen Postentgelte lieber zur Option, eine Pauschale zu berechnen, greifen, siehe KV 32005 mit 20 % der Gebühren, höchstens 20 Euro. Aber das bleibt die Entscheidung des Notars, ob er die tatsächlichen Auslagen oder die Pauschale abrechnen will.
Was mit dem vorletzten Absatz "... mit der Unzeitgebühr - hier gibt es ja zeitlich bedingte Einschränkungen, hatten hier schon Diskussionen." verstehe ich nicht: es hat sich an den Zeiten der "Unzeit" doch nichts geändert, war aber wohl mal in der Diskussion gewesen im früheren Stadium des Gesetzgebungsverfahrens.

In der richtigen Rechnung sollten auch die Wertvorschriften noch angegeben werden zur Hauptgebühr (§ 105 GNotKG) sowie der Gebührentatbestand (Entwurf Handelsregister-Anmeldung mit U.-Begl.) und die UR.-Nr. usw., siehe § 19 GNotKG.
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#3

20.08.2013, 20:55

Bei den Nummern sollte m.E. auf keinen Fall 21201 angegeben werden. Das ist reine Subsumtion und daher nicht zitierpflichtig. Die Nummer des KV ist 24102 Punkt. Siehe Diehn, Berechnungen zum neuen Notarkostenrecht, an vielen Beispielen: Immer nur 24102.
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Martin Filzek
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#4

20.08.2013, 22:50

Ich denke schon, dass man die Kostenberechnung mit der zusätzlichen Angabe der Vorschrift, die letztlich zur 0,5-Gebühr führt, transparenter für den Kostenschuldner macht. In KostO-Zeiten war es auch nicht ausreichend, nur § 145 Abs. 1 S. 1 KostO zu zitieren.
Jedenfalls kann die zusätzliche Angabe m. E. nicht schaden und bei Mandanten, die es genauer wissen wollen, denen ein Durchsuchen des ganzen GNotKG und entsprechende Nachfragen beim Notar ersparen.
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#5

21.08.2013, 09:19

Ich stimme Martin Filzek zu.
In der Begründung zum Gesetzentwurf heißt es: "Durch eine detailliertere Aufzählung der Gegenstände des Zitiergebots soll dessen Grundgedanke gestärkt werden, die bürgerfreundliche Transparenz von Notarrechnungen sicherzustellen. Die Pflichtangaben sollen den Kostenschuldner in die Lage versetzen, die angesetzten Kosten zu prüfen."
StillesWasser
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#6

21.08.2013, 11:30

Hallo,

erst einmal herzlichen Dank für die ausführlichen Antworten!

Hinsichtlich des Zitiergebotes habe ich natürlich die entsprechenden §§ aufgeführt. Hierbei habe ich mich an die Musterrechnung gehalten, die Sie, Herr Filzek, in Ihren Unterlagen aus dem Kurs im November in Essen, zur Verfügung gestellt haben, daher steht auch oben die Urk.-Nr. etc. auf der Rechnung. Herzlichen Dank noch einmal dafür. :huepf
Ich hatte lediglich in Kurzversion die Gebühren dargelegt.
Da ich noch keine entsprechenden Fachbücher habe -alles vorbestellt, aber leider noch nichts in Händen- musste ich mir alles einzeln "suchen".

Wie gesagt an dieser Stelle noch einmal ein dreifaches :thx :thx :thx
Sandmann
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#7

22.08.2013, 11:28

Bei den Gebühren 24100 ff. ist keine weitere Gebührenziffer anzugeben.

- Die angewandten Nummern des Kostenverzeichnisses nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 sollen nur die tatsächlich ausschlaggebenden sein. Subsumtionsleistungen sind nicht durch Zitate zu belegen, siehe auch Diehn, Berechnungen zum Notarkostenrecht, Rn. 60.

- Eine freiwillige Angabe von 21100 ff. neben 24100 ff. scheidet auch aus, weil der Kostenschuldner nicht im Unklaren darüber gelassen werden darf, ob Entwurfs- oder Beurkundungsgebühren abgerechnet wurden.

- Es ist im Übrigen auch softwaretechnisch bei den meisten Programmen nicht darstellbar, auf einmal zwei Nummern anzugeben.
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#8

22.08.2013, 12:51

@Sandmann #7

Dem muss ich widersprechen.
Wie erklärt sich, dass in der Musterkostenrechnung in der Begründung zum Gesetzentwurf die Vollzugsgebühr mit den Nrn. 22110, 22112 zitiert wird?
Auch aus der von mir in meinem Beitrag #5 zitierten Begründung ergibt sich, dass § 19 nicht ein "Weniger" gegenüber dem früheren Recht fordert. Nach KostO war es aber unstreitig, dass neben § 145 (Entwurf) auch die jeweilige Beurkundungs-Gebührenvorschrift zu zitieren war.

Ein Verstoß gegen das Zitiergebot des § 19 Abs. 2 KostO würde in einem gerichtlichen Verfahren zur Aufhebung der Kostenrechnung führen, die darüber hinaus die Verjährung auch nicht unterbrechen würde (§ 19 Abs. 4, 5 GNotKG). Dieses Risiko würde ein Notar eingehen, der "nur" die Entwurfsgebühr-Nr. zitiert.
Dass einzelne EDV-Programme nicht in der Lage sein sollen, "zwei Nummern" darzustellen, kann ja wohl kein Maßstab sein.
Sandmann
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#9

23.08.2013, 20:42

Nach der KostO wurde nach § 145 "die für die Beurkundung bestimmte Gebühr" erhoben.

Das GNotKG bestimmt die Gebühren in 24100 ff. selbst, ohne Verweis auf die Beurkundungsgebühren. Wo es keine Verweisung gibt, muss auch nichts zitiert werden - was auch?

Tatbestandsvoraussetzungen einer Gebühr müssen nie zitiert werden, das ist reine Subsumtion.

Bei Diehn ist dieser Gedanke in Rn. 53 ff. richtig angelegt, wenngleich nicht auf die Nummern des Kostenverzeichnisses bezogen.

Der Vergleich mit der Musterkostenberechnung und 22110, 22112 trägt nicht, weil es bei 22112 eben um die Rechtsfolge geht - Festlegung der Höchstgebühr. Das würde ich dem Kostenschuldner mitteilen. Dazu Diehn, Rn. 16 ff., der zwischen echten und unechten Modifikationstatbeständen unterscheidet, was richtig ist.
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