GmbH & Co.KG - Was passiert mit dem Gesellschaftsvertrag?

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CheshireCat
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#1

01.03.2013, 12:35

Hallo,

eine dringende Frage habe ich. Es wurde zu eine GmbH & Co.KG gegründet. PHG ist die GmbH und der Kommanditist. Es wurden unterschrieben:

- HR-Anmeldung ( in dieser steht, dass nur eine beglaubigte Abschrift eines HR-Auszuges beigefügt werden muss)
- der Gesellschaftsvertrag der KG

Beides hat nun eine Urkundenrollennummer erhalten. Nun muss ich ja die HR-Anmeldung beglaubigen usw.

Und was passiert mit dem Gesellschaftsvertrag? Ich kenne es bisher nur so, dass es noch eine Verhandlung gab und dieser dann der Vertrag angehängt wurde.

Ist da evtl. ein Fehler passiert?

Danke und VG
Martin Filzek
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#2

01.03.2013, 14:28

Ich kann keinen Fehler sehen, da - anders als bei Kapitalgesellschaften wie GmbH, AG usw. - ja für die Gründung von Personengesellschaften (zu denen auch KG gehört) ja keine Beurkundungspflicht besteht. Auch bei der HR.-Anmeldung einer KG ist der zugrundeliegende Vertrag nicht mit einzureichen.
Bei der Kostenberechnung wird man beachten müssen, ob HR.-Anmeldung und KG-Vertrag auftragsgemäß vom Notar entworfen wurden oder nur die Unterschriften unter vorbereiteten Schriftstücken beglaubigt wurden.
Bei Entwurf beider Urkunden entsteht dann die Gebühr §§ 141, 32, 38 II Nr. 7 i.V.m. § 145 I 1 KostO (5/10) für die HR.-Anmeldung, Wert gem. § 41 a Nr. 5 KostO, und für den Entwurf des KG-Vertrags eine Gebühr §§ 141, 32, 36 II i.V.m. § 145 I 1 KostO (20/10), Wert gem. § 39 I (ggf. Mindest- und Höchstwert § 39 V beachten). Die ersten U.-Begl. werden gem. § 145 I 4 neben der Entwurfsgebühr nicht berechnet.
Falls nur U.-Begl. gemacht wurden, entsteht in beiden Fällen aus obigen Werten die 1/4-Geb. § 45 KostO (Höchstgebühr 130 Euro ggf. beachten).

Falls vorbereitete Schriftstücke mitgebracht wurden, die der Notar aber überprüfen und ggf. ergänzen sollte: siehe § 145 I 2 und 3 KostO.

Dass in der HR.-Anmeldung stehen soll, es müsse eine beglaubigte Abschrift eines HR.-Auszugs beigefügt werden, wundert mich, da das HR. doch selbst in alle elektronischen HR. einsehen kann. Evtl. könnte hier diskutiert werden, ob das unrichtige Sachbehandlung i.S.v. § 16 KostO ist wegen der durch den begl. HR.-Auszug entstehenden Mehrkosten. Aber vielleicht gibt es zu dieser Frage andere Meinungen, die sagen, dass das doch gewisse Vorteile haben kann oder im Einzelfall sowieso schon die begl. Kopie vorgelegt wurde, die der Einfachheit halber u. zur Beschleunigung mit eingereicht werden sollte, dann wäre es natürlich auch keine unrichtige Sachbehandlung. Außerdem sind diese Mehrkosten wahrscheinlich auch relativ gering und niemand wird sich über solche Kleinigkeiten aufregen???
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