Seite 1 von 1

Früher erster Termin

Verfasst: 22.02.2013, 20:11
von Krissy27
Hallo ihr Lieben :),

ich schreibe demnächst eine Klausur und hätte ich paar Fragen an euch. Ich hoffe ihr könnt mir weiterhelfen :)

Früher erster Termin
Güteverhandlung
Mündliche Verhandlung
Schriftliches Vorverfahren
Haupttermin

Ich verstehe den Zusammenhang dieser ganzen Auslistungen nicht..

Ein früher erster Termin kommt vor bei einfachem Sachverhalt?
Die Güteverhandlung soll eine Einigung herbeiführen, aber wie ist der Ablauf bzw die Reinfolge?

Ein schriftliches Vorverfahren wird doch nur angewandt, wenn die Sache schwieriger ist und viel Schriftverkehr besteht oder?

Aber ich verstehe jetzt nicht ganz was der Unterschied zwischen den ganzen Dinge s. oben ist?!

Kann mit bitte jemand weiter helfen :)


Liebe Grüße

Re: Früher erster Termin

Verfasst: 22.02.2013, 20:22
von sunshine24

Re: Früher erster Termin

Verfasst: 22.02.2013, 20:31
von Krissy27
Danke dafür, aber es nützt mir nichts.

Ich verstehe die einzelnen Sachen gut, aber was das alles miteinander zutun hat verstehe ich nicht.

Bitte um Hilfe!

Re: Früher erster Termin

Verfasst: 22.02.2013, 20:42
von sunshine24
Wie, was das miteinander zu tun hat?
Also, wenn du dir die Links durchgelesen hättest, müsstest du wenigstens teilweise ne Antwort gefunden haben. Oder ich versteh dein Problem nicht :ka

- Klage geht bei Gericht ein
- Richter entscheidet sich, ob er das schriftliche Vorverfahren anordnet oder eben einen frühen ersten Termin (Gerichtstermin)
- Güteverhandlung --> diese geht meistens einem Haupttermin (mündliche Verhandlung) voraus mit dem Ziel, sich eben gütlich zu einigen

Re: Früher erster Termin

Verfasst: 22.02.2013, 20:51
von online
Es kann viele Gründe geben, warum ein Richter ein schriftliches Vorverfahren anordnet und keinen frühen ersten Termin. Das muss nicht an der Schwierigkeit liegen, sondern z. B. daran, dass eine Partei von weit her anreisen müsste. Oder er will schauen, ob sich die Beklagtenseite überhaupt äußert oder Versäumnisurteil ergehen kann.