Kopiekosten beim Vertrag

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LinkinPark2012
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#1

21.11.2012, 15:55

Auch wenn das jetzt ne ganz blöde Frage ist, ich muss sie trotzdem mal stellen:

Welche Kopie dürfen bei Ablichtungen vom Vertrag mitgezählt werden. Also beim Kaufvertrag ist es ja so, dass zwei Exemplare frei sind und nicht mitgerechnet werden, zähl das Original mit dazu? Das heißt Original und eine Ablichtung vom Vertrag sind frei oder Original zählt nicht mit und dementsprechend zwei Ablichtungen von Vertrag sind frei?

Bsp.:
Grundstückskaufvertrag

Original
Käufer
Verkäufer
Finanzamt
Gutachter
1. Ausfertigung
Akte

je 8 Kopien, wie viele werden jetzt mitgerechnet? Darf ich 5x8 Kopien = 40 Kopien (= 20,00 €) berechnen? Oder nur 4x8 Kopien = 32 Kopien (= 16 €)?
Martin Filzek
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#2

21.11.2012, 17:16

Das Original wird nicht mitgezählt und ist neben den zwei Freiexemplaren von Ausfertigungen / Abschriften frei. Das Exemplar für die Akte darf auch nicht mitgezählt werden, da es nur der Arbeitserleichterung des Notars dient. Der Vordruck Veräußerungsanzeige könnte als 1 dokumentenpauschalepflichtige Seite gezählt werden.

Mit Inkrafttreten GNotKG als Nachfolgegesetz zur KostO, voraussichtlich 1.7.2013, werden die Freiexemplare dann aber abgeschafft und es ändert sich auch sonst s e h r v i e l , weshalb man früh genug schon vor dem 1.7.2013 anfangen sollte, sich mit den Änderungen zu beschäftigen, um dann am 1.7.2013 halbwegs Bescheid zu wissen.

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#3

22.11.2012, 08:13

:thx
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AnjaZ
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#4

22.11.2012, 11:28

Martin Filzek hat geschrieben: Der Vordruck Veräußerungsanzeige könnte als 1 dokumentenpauschalepflichtige Seite gezählt werden.
Das wusste ich bislang nicht. Aber warum nur 1 Seite? Die Veräußerungsanzeige für S-H umfasst 14 Seiten.
Gruß Anja
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#5

22.11.2012, 15:22

Interessante Frage, die mich jetzt auch besonders interessiert, weil am 28.11.12 in Husum, Handwerkerhaus, ein vom Anwalt- und Notarverein Nordfriesland veranst. Seminar mit dem Thema "Die zehn häufigsten / größten Fehler bei Notarkostenberechnungen" (und wie man sie vermeiden kann) stattfindet.
Wahrscheinlich wird man diese Kleinigkeiten nicht zu den 10 größten / häufigsten Fehlern rechnen, aber vielleicht fragt ja jemand doch danach.

Dass grundsätzlich mind. 1 Seite Veräußerungsanzeige berechnet werden kann, ergibt sich aus § 152 I i.V.m. § 136, da in § 152 I von der "Dokumentenenpaschale auch für die ihm aufgrund besonderer Vorschriften Mitteilungen an Behörden" die Rede ist. Entsprechend wird z. B. in Faßbender u. a., Notariatskunde, 17. Aufl. 2010, Beispiel Rn. 1575 (Bearb. Grauel), 1 Seite für die Dokum.-pauschl Veräuß.-anzeige hinzugerechnet worden. Entsor. wurde es auch oft in vielen Notarfachangestelltenprüfungen bei Prüfungsaufgaben erwartet, wenn dort die Veäußerungsanzeige mit"1 Seite" angegeben wurde.
Andere Möglichkeiten, für die in der Vergangenheit die Dokum.-pauschale für gesetzl. vorgeschr. Benachrichtigungen i.S.v. § 152 I KostO berechnet werden konnte, war der gelbe Vordruck für Mitteilungen an das Nachlassgericht bei Urkunden, welche die Erbfolge ändern (jetzt wohl nur noch Dokum.-pauschale nach § 136 III elektr. Datei 2,50 Euro).

Bei den erwähnten 14 Seiten des Vordrucks Veräußerungsanzeige in Schleswig-Holstein würde mich noch interessieren:>
a) Wird der Vordruck / das Papier dafür von der Behörde zur Verfügung gestellt (kostenlos)?
b) Wird auf allen der insges. 14 Seiten etwas vom Notar ausgefüllt oder nur auf einzelnen Seiten?
(Erläuterung: Zumindest in früheren Kommentierungen wurde gefordert, dass "Schreibwerk" auf einer Seite "geleistet" werden muss, wenn sie bei der Dokum.-pauschale mitzählen soll.

Ich sehe einer Antwort oder natürlich auch Berichten anderer Teilnehmer zu dieser Frage mit Spannung entgegen und bin dafür dankbar.

Herzliche Grüße und vielen Dank im voraus

Martin Filzek
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#6

22.11.2012, 16:22

Martin Filzek hat geschrieben:Bei den erwähnten 14 Seiten des Vordrucks Veräußerungsanzeige in Schleswig-Holstein würde mich noch interessieren:>
b) Wird auf allen der insges. 14 Seiten etwas vom Notar ausgefüllt oder nur auf einzelnen Seiten?
Also es wird nur die erste Seite ausgefüllt alle anderen Seiten sind nur Durchschriften.
Martin Filzek
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#7

22.11.2012, 17:01

Für diesen Fall waren (die wenigen Leute, die dazu mal irgendwas geschrieben / behauptet haben) schon immer der Meinung, dass die eine beschriebene Seite dokumentenpauschalepflichtig ist = 1 zu berechnende Seite und die Durchschriften nicht. Ich kannte bisher aber nur ca. 4 -5 Durchschriften, gibt es wirklich einen Vordruck in Schleswig-Holstein (oder anderswo) mit 13 Durchschriften? Wenn ja, was macht das Finanzamt damit?
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#8

23.11.2012, 13:45

Auzug aus einer PN - eingestellt auf Vorschlag von Martin Filzek:


"Hallo Herr Filzek,

unter dem Thread "Kopie für Vertrag" habe ich mich gefragt, warum nur 1 Seite für die Veräußerungsanzeige berechnet werden kann. Anliegend übersende ich Ihnen das Formular für S-H. Man kann den Vordruck kostenfrei vom FA erhalten. Wir arbeiten mit ra-micro, so dass wir die vom Programm gespeicherte Form nehmen. Die Veräußerungsanzeige wird jedoch duplex ausgedruckt.

Was bedeutet "duplex ausgedruckt"?

Ich fülle nur die erste Seite aus, die anderen sind "Durchschläge". Auf dem Formular der UB haben wir auch schon unsere Adresse ausgefüllt. Dennoch habe ich ja die Kosten für den Ausdruck von 14 Seiten. Dennoch darf ich dann nur 1 Seite berechnen?

Ich denke schon, dass man es so sehen muss, dass notwendig nur das Ausfüllen der einen Seite ist und damit eine Seite dokumentenpauschalepflichtig ist; das Einsetzen der Adresse beim Blatt für den Versand der UB und den über ra-micro erfolgenden Ausdruck der anderen Seiten, an denen nichts verändert wurde, sind "Privatvergnügen" / "Bequemlichkeit" des Notars und ähnlich zu sehen wie Abschriften für die eigene Akte. Werde das Problem aber im Auge behalten und noch mal nach anderen Handhabungen / Meinungen fragen und muss mir natürlich vorbehalten, in dieser Frage noch schlauer zu werden u. Mng. vielleicht zu ändern, schätze aber eher nicht, denn es sind ja doch "Kleinigkeiten", die von vielen nur ungern tiefschürfend behandelt werden."
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Was bedeutet "duplex ausgedruckt"?

Das bedeutet, dass das Papier auf beiden Seiten bedruckt ist.
Gruß Anja
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