Beitreibung der Notarkosten

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meikeemma
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#1

03.06.2012, 20:29

Hallo zusammen,

ich habe eine Sache die habe ich noch nie gemacht und weiß leider überhaupt nicht den Ablauf und hoffe Ihr könnt mir helfen.

Mein Chef hat mir eine Akte hingelegt und ich soll jetzt für den Notar die Kosten beitreiben. So jetzt fängt die Problematik an :lol: :lol: . Wie ist den jetzt der Ablauf. Worauf muß der ZV-Vermerk und und wie muß den der Wortlaut heißen. Und was mache ich danach. Stehe echt auf dem Schlauch. Muß aber auch dabei sagen, dass ich jetzt erst wieder im Beruf bin und vorher zehn Jahre raus war. Für eure Hilfe wäre ich euch echt dankbar.

Lieben Gruß Meike :D :D
naduh

#2

04.06.2012, 13:51

Auf die Notarkostenrechnung, um die es geht, schreibst du "vollstreckbare Kostenrechnung" und darunter den Vermerk, sinngemäß: "Vorstehende Ausfertigung erteile ich mir gemäß § 155 KostO zum Zwecke der Zwangsvollstreckung gegen den Kostenschuldner (Namen und Anschrift), dann Datum und dann die Unterschrift des Notars. Diese KR wird mit einem Schreiben an die Verteilerstelle für Gerichtsvollzieheraufträge des entsprechende Gerichts geschickt mit dem Text, sinngemäß: "Sie erhalten anliegende Ausfertigung nebst einer beglaubigten Abschrift der vollstreckbaren Kostenrechnung mit der Bitte um Zustellung an: (Name und Anschrift des Schuldners). Die mit der Zustellungsurkunde versehene Ausfertigung wird zurückerbeten." Dann musst du erstmal abwarten, ob Schuldner zahlt (wir setzen immer eine WV von 4 Wochen an). Ansonsten hast du ja dann mit der vollstreckbaren Ausfertigung den Titel, um die ZV betreiben zu können.
Jupp03/11

#3

04.06.2012, 15:11

Vollstreckbare Ausfertigung der Kostenberechnung (§ 155 KostO)


Die dem Zahlungspflichtigen,

_________________________

von dem unterzeichneten Notar _______________________ mit dem Amtssitz in
_________________/Westfalen erteilte Kostenberechnung wird wie folgt ausgefertigt:


Entwurf und Beglaubigung Vereinsregisteranmeldung
Urkunde vom 03.08.2011, Urkunden-Nr.:



Notarkostenberechnung Nr. _________
Leistungszeit: 28.07.2011 bis 12.09.2011

Geschäftswert: 3.000,00 EUR (§ 30 II KostO)








Gesamtbetrag 30,70 EUR



berechnet nach der Kostenrechnung für Notare (§141, 154 KostO)






gez._________
Notar


Vorstehende Kostenberechnung erteile ich mir, Notar __________________ mit dem Amtssitz in _______________/Westfalen, zum Zwecke der Zwangsvollstreckung.

Die Forderung ist einen Monat nach Zustellung mit
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.

Ort/Datum






Notar
Martin Filzek
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#4

04.06.2012, 16:00

Jupp03/11 hat geschrieben:Vollstreckbare Ausfertigung der Kostenberechnung (§ 155 KostO)


Die dem Zahlungspflichtigen,

_________________________

von dem unterzeichneten Notar _______________________ mit dem Amtssitz in
_________________/Westfalen erteilte Kostenberechnung wird wie folgt ausgefertigt:


Entwurf und Beglaubigung Vereinsregisteranmeldung
Urkunde vom 03.08.2011, Urkunden-Nr.:



Notarkostenberechnung Nr. _________
Leistungszeit: 28.07.2011 bis 12.09.2011

Geschäftswert: 3.000,00 EUR (§ 30 II KostO)








Gesamtbetrag 30,70 EUR



berechnet nach der Kostenrechnung für Notare (§141, 154 KostO)






gez._________
Notar


Vorstehende Kostenberechnung erteile ich mir, Notar __________________ mit dem Amtssitz in _______________/Westfalen, zum Zwecke der Zwangsvollstreckung.

Die Forderung ist einen Monat nach Zustellung mit
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen

Hier würde ich vorsorglich, um dem Zitiergebot § 154 II (wonach der Kostenschuldner nachvollziehen können soll, dass alle Ansprüche so in der KostO geregelt sind) auch für die Zinsen zu genügen, noch einfügen:

(§ 154 a KostO)


.

Ort/Datum






Notar
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meikeemma
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#5

04.06.2012, 20:16

Das ist ja total super von euch. Danke an euch alle !! :thx
Jupp03/11

#6

04.06.2012, 20:16

meikeemma hat geschrieben:Das ist ja total super von euch. Danke an euch alle !! :thx
das ist noch gar nix, immer her mit den Aufgaben :mrgreen:
renokraft35
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#7

01.11.2012, 01:07

Also,

in unserer alten Kanzlei haben wir immer erst mal die vollstreckbare Ausfertigung der Kostenrechnung nochmal den Mandanten übersandt und angekündigt, nach 2 weiteren Wochen den Gerichtsvollzieher loszuschicken. In fast allen Fällen kam bereits nach dieser Ankündigung die Zahlung, ohne dass ein Gerichtsvollzieher beauftragt wurde.

Wenn man eine Telefonnummer hat, könnte man auch mal anrufen.

Es gibt zwar ein paar wenige Ausnahmen, die den Notar beauftragen und nicht bezahlen (wollen), aber das sind meist wirklich Ausnahmen.

Wenn es sich tatsächlich um ein Versehen gehandelt hat, würde ich persönlich schon angesäuert sein, wenn der Gerichtsvollzieher die Mahnung vorbeibringt.

Manchmal liegt es auch daran, dass der Kostenschuldner zwischenzeitlich umgezogen ist und die Rechnung ihn nicht erreicht hat (die Post aber auch nichts zurückschickt...), oder er hat es im Trubel übersehen (oder ist gerade nicht flüssig).

Ein Notar hat ja eigentlich viele Möglichkeiten, an seine Rechnung zu kommen (notfalls die andere Partei, falls es eine gibt ...)
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AnjaZ
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#8

01.11.2012, 22:14

renokraft35 hat geschrieben:Also,

in unserer alten Kanzlei haben wir immer erst mal die vollstreckbare Ausfertigung der Kostenrechnung nochmal den Mandanten übersandt und angekündigt, nach 2 weiteren Wochen den Gerichtsvollzieher loszuschicken. In fast allen Fällen kam bereits nach dieser Ankündigung die Zahlung, ohne dass ein Gerichtsvollzieher beauftragt wurde.

Wenn man eine Telefonnummer hat, könnte man auch mal anrufen.

Es gibt zwar ein paar wenige Ausnahmen, die den Notar beauftragen und nicht bezahlen (wollen), aber das sind meist wirklich Ausnahmen.

Wenn es sich tatsächlich um ein Versehen gehandelt hat, würde ich persönlich schon angesäuert sein, wenn der Gerichtsvollzieher die Mahnung vorbeibringt.

Manchmal liegt es auch daran, dass der Kostenschuldner zwischenzeitlich umgezogen ist und die Rechnung ihn nicht erreicht hat (die Post aber auch nichts zurückschickt...), oder er hat es im Trubel übersehen (oder ist gerade nicht flüssig).

Ein Notar hat ja eigentlich viele Möglichkeiten, an seine Rechnung zu kommen (notfalls die andere Partei, falls es eine gibt ...)

Also, bevor ich eine vollstr. Ausfertigung der KoRe fertige (was tatsächlich sehr selten vorkommt) hat der MA schon zwei Mahnungen erhalten. Wenn er meint, nach zwei Mahnungen nicht zahlen zu müssen, dann muss er halt mit dem GVZ rechnen.
Gruß Anja
_________________________

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naduh

#9

02.11.2012, 08:22

Ich verschicke 4(!) Mahnungen mit entsprechenden Ankündigungen in der vierten Mahnung, wenn bis dahin nicht gezahlt wird, also wenn der Mandant es bis dahin nicht schafft, zu zahlen oder sich bei uns zu melden und den Hinderungsgrund der Zahlung mitzuteilen, na, dann tuts mir leid, dann steht der GV vor der Tür ;-)
Kommt aber auch hier sehr selten vor. Was mir immer wieder auffällt, bei Erbausschlagungen wird häufig ungern gezahlt; bei lediglich knappe 14€!!! Das verstehe ich dann immer nicht. Wenn mir natürlich eine Telefonnumer vorliegt, rufe ich dann auch dort an und frage, warum nicht gezahlt wird!
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