Nachtragsvermerk

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StillesWasser
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#1

22.05.2012, 15:13

Hey,

ich habe hier einen Nachtragsvermerk gem. § 44a BeurkG gefertigt.
Hatte bestimmt schon einmal jemand "nur ich nicht"! :pfeif
Muss ich diesen Nachtragsvermerk bei den Ausfertigungen und begl. Abl. etc. anfügen, d. h. kopieren???

Es steht im vorgen. § nach den Unterschriften anfügen. Also nur am Original oder an allen zu
fertigenden Kopien, ob jetzt Ausf. oder Abl.??

Bitte, bitte einmal helfen! :huepf

:thx
Jupp03/11

#2

22.05.2012, 15:27

Wenn es nicht überall beigefügt wird, wird das Nachtragswerk euer Geheimnis bleiben.
StillesWasser
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#3

22.05.2012, 15:43

Hallo, Jupp03/11,

das habe ich mir auch schon gedacht! :huepf
In meiner Lektüre (Praxishandbuch f. Notarfachangestellte) steht

...... wenn sich der Fehler aus den Umständen ergibt und allen Beteiligten klar ist.
Es geht aus der Erläuterung nicht hervor, dass der Vermerk überall dran gehört. Der
Wortlaut versteht sich m. E. so, dass das nur für das Original gilt.

Mmhh, also wir haben die Beteiligten separat angeschrieben und auf den Fehler hingewiesen.
Die sollen jetzt als Zeichen der Kenntnisnahme die Zweitschrift des Schreibens zurücksenden.
Ansonsten ist der Fehler nicht wirklich schlimm ein Betrag, der auf der vorigen Seite richtig ge-
schrieben wurde ist auf der Folgeseite halt eben unwesentlich erhöht. Diese Zahl spielt in diesem Fall
außer für die Beteiligten für niemanden eine Rolle!
Daher meine Frage!

Aber generell werden die Nachtragsvermerke für die Ausfertigungen und begl. Ablichtungen mit kopiert????
Für´s nächste Mal -was hoffentlich nicht bald ist- wüsste ich dann Bescheid????!!!

Vielleicht kannst Du mich ja noch einmal kurz erleuchten :wink1

:thx
Jupp03/11

#4

22.05.2012, 15:55

Ich habe in der Kommentierung mangels Zugriff nicht nachgesehen. Ggf. kommt es auf den Einzelfall an, was also konkret geändert wurde und ob dieses ggf. Auswirkungen auf Kosten und Steuern hat.
Notariatsmann
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#5

27.05.2012, 15:21

Der nachtragsvermerk ist (wenn er nicht am schluß nach den unterschriften aufgebracht wird) auf einem besonderen, mit der urkunde zu verbindenden blatt niederzulegen. bei künftigen vervielfältigungen der urkunde ist der vermerk mitzukopieren. bei bereits herausgegebenen ablichtungen bzw. abschriften (die ja eh nicht gebunden sind) hab ich sonst den beteiligten das blatt mit dem nachtragsvermerk gesondert zugesandt, mit der bitte um kenntnisnahme und darum, den vermerk zu ihrer abschrift zu nehmen.
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