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Sandra 010792
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#1
22.04.2012, 08:54
Hallo,
wenn nur die Vorkaufsrechtsverzichtserklärung einzuholen ist, fällt ja eine 1/10-Gebühr an. Der Notar hat doch aber auch in jedem Fall eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts einholen, oder? So würde sich die Gebühr doch dann auf 5/10 erhöhen? Oder ist die Einholung der Unbedenklichkeitsbescheinigung außer Acht zu lassen, denn sonst würde doch normalerweise die 1/10-Gebühr nie anfallen? Danke für eure Hilfe.
![Danke :thx](./images/smilies/dankeschild.gif)
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Sandra 010792
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#3
22.04.2012, 12:34
Danke danke, kennst du hierfür die gesetzl. Vorschrift?
![Winken :wink2](./images/smilies/winke2.gif)
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Sandra 010792
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#5
22.04.2012, 12:50
Das habe ich mir gedacht
![Sehr glücklich :D](./images/smilies/icon_biggrin.gif)
Vielleicht auch den §, aus dem sich das ergibt? Vielen Dank!
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Jupp03/11
#6
22.04.2012, 12:52
Heute ist Sonntag, da hast du ne Menge Zeit, schau mal schön selbst nach
![Mr. Green :mrgreen:](./images/smilies/icon_mrgreen.gif)
Kleiner Tipp, den 1. bis zum 145. § kannst vernachlässigen.
im übrigen mal die Amtspflichten des Notars prüfen
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Sandra 010792
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#7
22.04.2012, 14:06
Du machst es einem aber auch schwer
![Lachen :lol:](./images/smilies/icon_lol.gif)
, habe bald Abschlussprüfung
![Geschockt :shock:](./images/smilies/icon_eek.gif)
Würdest mir sehr helfen, wenn du es mir verrätst
![Hüpfer :huepf](./images/smilies/huepf.gif)
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#8
23.04.2012, 09:26
Jupp hat ganz recht:
§§ 1 - 145 kannst Du vernachlässigen
Im Klartext: Du findest die Lösung in § 146 selbst, nämlich in Absatz 1 Satz 2.