Beurkundung fand nur teilweise statt

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Emi
Foren-Praktikant(in)
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#1

27.03.2012, 12:33

Hallo, ich habe eine dringende Frage.

Und zwar ist ein Kaufvertragsentwurf zuerst über eine Wohnung gefertigt worden, dann kamen noch drei weitere Wohnungen hinzu, alles in einem Vertrag, immer wieder wurde etwas geändert, so wie das eben ist. Ein Tag vor Beurkundung sollte dann eine Wohnung wieder raus, so dass dann nur zwei beurkundet wurden.

Nun meine Frage, es soll als Wert für die Kostenrechnung nach § 44 KostO der Wert der DREI Wohnungen genommen werden, wenn auch nur zwei beurkundet wurden. Hilfsweise soll eben eine Einzelrechnung mit Entwurfsgebühr für diese eine Wohnung verschickt werden und der Kaufvertrag dann normal abgerechnet werden.

Was ist richtig, geht das überhaupt, sämtliche Änderungen eines Entwurfes sind doch frei und später mit der Beurkundungsgebühr abgegolten. Wird diese eine Wohnung dann anders behandelt? Bräuchte auf jeden Fall auch die rechtlichen Grundlagen hierzu.

Vielen Dank im Voraus
Emi
Martin Filzek
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Beruf: Fachbuchautor KostenO/GNotKG), freibeuflicher Dozent, früher Notariatsmitarbeiter bzw. -BV

#2

28.03.2012, 16:38

Theoretisch (und wenn verschiedene Voraussetzungen erfüllt sind und man es unbedingt so machen will natürlich auch praktisch) wäre die erwogene Berechnung des in einem Stadium der Beurkundungsvorbereitung gemachten Entwurfs mit insgesamt 3 Kaufobjekten unter Anrechnung der Beurkundungsgebühr für die anschließende Beurkundung von zwei Kaufverträgen (von insgesamt drei) möglich.

Voraussetzung wäre, dass eine Entwurfsgebühr überhaupt entstanden ist, dies setzt einen selbständigen Auftrag auf Entwurfsfertigung nach § 145 Abs. 1 S. 1 voraus (würde zur 20/10-Gebühr § 145 I 1 i.V.m. § 36 II führen), wobei im Fall von Entwürfen, die später auch beurkundet werden sollen, i.d.R. - wenn überhaupt ein Auftrag auf vorherige Aushändigung des Entwurfs vorliegt (wobei auch die Frage zu klären, von wem genau, also Verkäufer oder Käufer z. B. der Auftrag erteilt wurde) - meist ein Auftrag auf Aushändigung eines für die Beurkundung gefertigten Entwurfs i.S.v. § 145 III (i.V.m. § 145 II) vorliegen wird, dessen Gebühr im Fall von Verträgen dann nur eine 10/10-Gebühr wäre.
Hat hingegen niemand der Verkäufer oder Käufer ausdrücklich die Aushändigung bzw. den selbständigen Entwurf verlangt, wäre, soweit ein Entwurf über den Verkauf dreier Wohnungen gemacht wurden, evtl. für die dritte Wohnung an Zurücknahme eines Beurkundungsauftrags i.S.v. § 130 II zu denken und evtl. könnte aus dem anteiligen Wert dann die Rücknahmegebühr § 130 II entstanden sein, die seit 1.9.2009 (Inkrafttreten FGG-Reformgesetz) jetzt eine Höchstgebühr von 250 Euro hat (davor 20 Euro).

Im Fall von beurkundungspflichtigen Rechtsgeschäften wird (wenn überhaupt Aushändigungsauftrag vorlag) ein Fall von § 145 III i.V.m. II wahrscheinlich sein mit der Folge, dass bei Zugrundelegung des höchsten Werts der geänderten Entwurfsversionen die 10/10-Geb. § 145 III, II, 36 II aus dem Wert der drei Wohnungen (bzw. 3 vorgesehen gewesenen Kaufpreise) entstanden ist, welche aber auf die nachfolgende Beurkundung nach § 145 Abs. 1 S. 2 angerechnet wird, so dass eine etwa entstandene Entwurfsgebühr von 10/10 aus dem Wert von drei oder vier Wohnungen durch die entstandene 20/10-Beurkundungsgebühr der nachfolgenden Beurkundung aufgebraucht ist.

Auch auf Entwurfsbeurkundungs-Gebühren nach § 145 III bzw. Entwurfsgebühren nach § 145 I ist § 44 anzuwenden, weshalb wegen der späteren Beurkundung nur eines Teils der in einem Entwurf enthaltenen Erklärungen eine separate Berechnung nur aus dem Teilwert, zu dem keine Beurkundung gefolgt ist, nicht möglich ist.

Literatur zu dem Ganzen wird in allen Kommentaren oder Anleitungsbüchern zu § 145 KostO bzw. unter dem Stichwort Entwurf zu finden sein, wobei einige der oben angesprochenen Fragen evtl. gar nicht diskutiert sein könnten, weil sie aufgrund der meist praktizierten Großzügigkeit der überwiegenden Anzahl der Notare selten streitig geworden sind.

Zur Frage etwa, dass grundsätzlich mehrere Änderungen eines Entwurfs von der einmal nur anfallelnden Entwurfsgebühr umfasst sind, andererseits aber auch nach Abschluss eines Entwurfs neue Entwürfe im Rahmen wie bei § 42 zu bewerten sind, siehe etwa Korintenberg, 18. Aufl. 2010, § 145 Rn. 33.
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