Generalhandlungsvollmacht für eine Angestellte

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StillesWasser
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#1

02.03.2012, 10:14

Moin, moin,

ich brauche bitte Eure Hilfe. Ich habe zum ersten Mal eine solche Vollmacht vor mir liegen!

Wir haben den Entwurf gemacht und die Unterschrift des GF beglaubigt.

Meine Frage:
Wer bekommt jetzt das unterschriftsbeglaubigte Original der Vollmacht? Behalte ich das in der
Urkundenrolle für evtl. weitere begl. Ablichtungen -die mal kommen könnten- oder gebe ich
das Original an die Gesellschaft m. 2 oder 3 begl. Ablichtungen und nehme selbst eine begl.
Ablichtung zur Urkundenrolle?

Danke schon mal im Voraus! :thx
Jupp03/11

#2

02.03.2012, 10:27

Da es eine U-Begl. ist, aus welchen Gründen auch immer, muss der Vollmachtnehmer beim Handeln die Urschrift vorlegen, was bedeutet, dass somit die Urschrift auch auszuhändigen ist. eine begl. Kopie bleibt bei der Sammlung des Notars.
StillesWasser
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#3

02.03.2012, 10:36

Hallo, Jupp 03/11,

so kenne ich es auch nur von den Betreuungsverfügungen! Aber ich soll das Original (unterschriftsbegl. Entwurf) zur Rolle nehmen. Erschien mir nämlich nicht richtig!

:thx für Deine schnelle Hilfe!
Martin Filzek
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#4

02.03.2012, 17:30

In #1 und #3 ist mit dem Wort Urkundenrolle bzw. Rolle wohl immer Urkundensammlung gemeint.

Wenn überlegt wird, dass später mal weitere beglaubigte Ablichtungen benötigt werden, könnte dahinter stecken, dass man meint, die Bevollmächtigte könnte sie für verschiedene andere Fälle des Handelns aufgrund der Vollmacht benötigen. Das verkennt aber, worauf Jupp schon hinwies, dass bei nur unterschriftebeglaubigten Erklärungen immer nur die Urschrift als Ausweis der Vollmacht gilt. Eventuell wäre es von Anfang an vorzuziehen gewesen, die Vollmacht in beurkundeter Form aufzunehmen, um davon dann später beliebig viele Ausfertigungen erteilen zu können, welche die Urschrift ersetzen. Die Kosten wären gleich geblieben, da nach § 145 I für den Entwurf der Urkunde (incl. U.-Begl.) die selben Kosten wie für die Beurkundung anfallen.

§ 18 DONot regelt, welche Exemplare jeweils zur Urkundensammlung zu nehmen sind.
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
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