Vertretungsbescheinigung GmbH

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Gast

#1

11.04.2007, 08:59

Ich habe da mal eine Frage zur Vertretungsbescheinigung.

Und zwar ist es für mich zum ersten Mal so, dass ich den begl. HR-Auszug erst nach Unterschriftsleistung erhalten habe und dass diese begl. Abschrift auch erst nach Unterschriftsleistung erstellt wurde.

Und zwar habe ich den Beglaubigungsvermerk auf der von uns entworfenen Löschungsbewilligung wie folgt vorbereitet und muss nur noch wissen, wie ich das mit dem Tag der Einsicht ergänze.

„Vorbefassung

Umseitige, vor mir vollzogene Unterschrift des Herrn XY, geb. am ……, geleistet als Geschäftsführer der X GmbH, Anschrift, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts …. zu HRB …….., beglaubige ich hiermit.

Herr XY wies sich aus durch Vorlage seines mit Lichtbild versehenen Personalausweises der Bundesrepublik Deutschland.

Auf Grund des mir vorliegenden amtlichen Ausdrucks des Handelsregisters des Amtsgerichts …….., welcher als beglaubigte Abschrift gilt, bescheinige ich, dass Herr AB als alleiniger Geschäftsführer einzelvertretungsberechtigt ist und befugt ist, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

Ort, Datum“


Jetzt ist so, dass wir vor Beglaubigung schon einen begl. HR-Auszug angefordert haben, dieser allerdings einen Tag nach Beglaubigung erstellt wurde und erst zwei Tage nach Beglaubigung im Büro eingegangen ist.

Schreibe ich dann rein „Auf Grund des mir …….bescheinige ich, dass Herr AB am (Tage der Beglaubigung) als ……..vertretungsberechtigt gewesen ist und befugt gewesen ist, im Namen …“ ?

Diese Frage ist für Euch mit Sicherheit total einfach, aber ich habe das noch nie gehabt und in meinen Büchern hierzu auch leider nichts gefunden.

Bitte helft mir!
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Lotti
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#2

11.04.2007, 10:17

Also ich würde die Unterschriftsbeglaubigung ohne die Vertreterbescheinigung machen.


Und dann halt jetzt (2 Tage später) eine seperate Vertrerbescheinigung machen. Die bekommt eine neue UR.-Nr.
Gast

#3

11.04.2007, 10:22

Meine Frage hatte sich auch gerade erledigt. Meine Kollegin kam grade aus dem Urlaub wieder und hat mir hier sofort den Tip gegeben, die Beglaubigung wie üblich zu machen und dann halt mit Datum des Erhalts des Auszuges die entsprechende Vertretungsbescheinigung unter die Beglaubigung zu setzen (allerdings ohne neue UR-Nr.).

Aber danke für die Hilfe!!!
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Julie
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#4

11.04.2007, 11:35

Es würde doch auch eigentlich ausreichen den begl. HR-Auszug dem Grundbuchamt (?) mitzuübersenden.
[b]Lg, Julie[/b]
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Lena
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#5

11.04.2007, 12:17

:zustimm

Ist einfacher, kein Risiko dass mal was falsch bescheinigt wird und spart den Mandanten Kosten...
Liebe Grüße
Lena

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Pepsi
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#6

11.04.2007, 14:37

dazu hab ich auch mal ne Frage, wenn ich ausm Internet einen Auszug ziehe (www.handelsregister.de) kann ich dann die 4,5 neben den 13 € für die Bescheinigung berechnen oder wie berechnet man das, weil dieser Ausdruck ja keinen begl. HR AUszug darstellt.. oder?
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Lena
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#7

11.04.2007, 17:33

Ja, das kannste zusätzlich abrechnen. Aufgrund was du deine Bescheinigung machst, ist egal - wenn du dafür den Abdruck aus dem Register ziehst, okay, wenn du selbst zum Gericht fährst, dein "Pech", weil dann kannstes net auf die Mandanten umlegen...

Also von daher - immer "Abdruck" ziehen (also Register onlnie einsehen) und die Bescheinigung machen und beides abrechnen. Allerdings kommen ja auf die 4,50 Euro auch noch die MwSt. drauf!
Nur wenn man schon begl. Auszug bekommt, würd ich die Bescheinigung nicht machen sondern den - gegen Rückgabe - dem Gericht mit einreichen.
Liebe Grüße
Lena

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#8

11.04.2007, 19:32

jo.. eben weil aus dem "einfachen Abdruck" kann ich ja keinen begl. machen oder?
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Lena
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#9

12.04.2007, 09:34

Nein! Ich hab zwar schon mal Notar gesehen, der das gemacht hat, aber da würd ich auf jeden Fall die Finger davon lassen. Es gibt aber auch Gerichte, die den einfachen Abdruck als Vertretungsnachweis zählen lassen, weil die ja auch meistens online nochmal gucken könnten... Bei uns die Gerichte verzichten mittlerweile komplett auf HR-Auszüge von deutschen Gerichten, eben weil die kostenlos ins Register gucken...
Liebe Grüße
Lena

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#10

09.08.2013, 11:41

Ich habe auch eine Frage zum Thema:

Wir fügen der Beglaubigung immer einen Handelsregisterauszug bei, ohne jedoch eine Vertreterbescheinigung expliziert in den Vermerk mit aufzunehmen. Nun bekam ich unsere Urkunde zurück von einem Notariat in Neuss mit dem Hinweis, dass diese nicht zu gebrauchen sei im Grundbuchverfahren, da die Vertretungsbescheinigung fehlt.

Ich habe bisher nie irgendwelche Beanstandungen über oben genanntes Vorgehen bekommen. Ist das denn in Neuss anders?
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