Rangverhältnisse mehrere Rechte in verschiedenen Abteilungen

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PaulusKrehlius
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#1

13.09.2011, 20:20

Hallo liebe Leutz,

ich habe ein Frage und zwar bzgl. des § 45 III GBO. Absatz eins und zwei verstehe ich. Doch wäre eine/r von euch so nett und könnte mir den Absatz 3 mit anderen Worten schildern, dass ich vielleicht verstehe, was dieser aussagt.

Liebe Grüße

der Paule =)
Jupp03/11

#2

13.09.2011, 20:42

(1) Sind in einer Abteilung des Grundbuchs mehrere Eintragungen zu bewirken, so erhalten sie die Reihenfolge, welche der Zeitfolge der Anträge entspricht; sind die Anträge gleichzeitig gestellt, so ist im Grundbuch zu vermerken, daß die Eintragungen gleichen Rang haben.

(2) Werden mehrere Eintragungen, die nicht gleichzeitig beantragt sind, in verschiedenen Abteilungen unter Angabe desselben Tages bewirkt, so ist im Grundbuch zu vermerken, daß die später beantragte Eintragung der früher beantragten im Rang nachsteht.

(3) Diese Vorschriften sind insoweit nicht anzuwenden, als ein Rangverhältnis nicht besteht oder das Rangverhältnis von den Antragstellern abweichend bestimmt ist.

Ich versuche es mal:

Wenn ich in einem Notarantrag z. B. bei Übertragungsverträgen beantrage, dass das Wohnungsrecht die erste Rangstelle erhalten soll und die Rückauflassungsvormerkung die Rangstelle danach, dann sind die Vorschriften z. B. nach Abs. 1 der obigen Vorschrift nicht anzuwenden, das heißt also, dass dann das Gericht keinen Gleichrangvermerk bei den Rechten anbringt. Die Rechte werden dann in Abt. II am selben Tag eingetragen, haben aber den Rang, wie von mir vorstehend beschrieben, also Wohnungsrecht 1. Rang und die Vormerkung den 2. Rang.
PaulusKrehlius
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#3

13.09.2011, 21:54

Hallo Jupp03/11,

ich bedanke mich für die rasche Antwort =)

Entschuldige bitte, dass ich den Paragraphen nicht selbst mit eingefügt habe. Das habe ich vergessen.

Aber zu deinem Beruhigen: Ja, ich habe es verstanden und dein Versuch ist gelungen.

Vielen Dank dafür =) :thx
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