Frage zum Erbrecht

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Lucilla
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#1

03.03.2007, 11:49

So nun muss ich aber auch mal eine Frage stellen. Ich wurde nämlich letztens von einem Bekannten gefragt, ob es möglich wäre, dass man seinen Erbteil bereits vor dem eigentlichen Todesfall anfordern kann. Damit meine ich jetzt nicht, dass es dann bei Eintritt des Erbfalles verrechnet wird.

Ein kurzes Beispiel: Wenn meine Mutter eine Eigentumswohnung hätte und diese verkaufen wollen würde, dann ist es doch nicht möglich, dass ich aus dem Verkaufspreis mein Erbe fordere, oder? Zumindest geht das doch nicht, wenn der (ich nenn ihn mal so fies) "zukünftige Erblasser" dem nicht zustimmt. Es wäre ja nur möglich, dass er sagt: So Kind, ich verkaufe jetzt meine Wohnung. Du bekommst schonmal die Hälfte des Kaufpreises vorweg, und wenn ich dann sterbe, wird dir dieser Teil von deinem Erbteil abgezogen.

Ich meine das geht doch nicht, oder?

Bild Zumindest war das die erste Antwort, die ich meinem Bekannten gegeben habe. Ich habe aber auch nochmal zu meiner Absicherung gesagt, dass ich mich da nochmal schlau machen werde. Also helft mir bitte beim "schlaumachen".

Bin schon den ganzen Tag am Grübeln deswegen. BildBild
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Pepsi
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#2

03.03.2007, 12:30

also automatisch gehts net, wenn der Erblasser sein Habe verkauft, hat der Erbe Pech gehabt..

allerdings kann sie ihrem Kind ja schonmal etwas "im wege der vorweggenommenen erbfolge" schenken

im übrigen finde ich es ziemlich dreist vom Geld was abhaben zu wollen.. es gehört nicht dem Erben, sondern eben dem Erblasser und der kann zu Lebzeiten damit tun was er will
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katuscha
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#3

03.03.2007, 17:36

:zustimm

Ein Erbschaftsanspruch entsteht doch erst, wenn jemand gestroben ist.

Man kann doch sein Erbe nicht vorher verlangen. Ich kann doch nicht zu meinen Eltern gehen und sagen: "Jetzt gebt mir schon mal ....... € aus dem Erbe." Ich finde das ganz schön dreist.
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Lucilla
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#4

03.03.2007, 18:25

Danke, wollte mich nur noch mal durch euch vergewissert haben.

Liebe Grüße
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Pepsi
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#5

03.03.2007, 18:52

@katuscha: natürlich kann der ERBLASSER vor seinem Ableben im Wege vorweggenommener Erbfolge z.B. das Grundstück auf das Kind übertragen und so dem Streit entgehen.. aber das muss natürlich der Erblasser wollen.. wie gesagt hinzugehen finde ich auch dreist
Gast

#6

03.03.2007, 21:54

Es kommt auch bei diesem Problem darauf an, ob der nochnicht-Erbe eheliches Kind, oder uneheliches Kind ist. Und bei dem zwar richtig geschriebenen hier kommt dazu, dass der Erbe gegen die Miterben auch immer einen Auskunftsanspruch und einen Erhöhungsanspruch im Falle einer lebzeitigen Zuwendung an andere hat, §§ 2052 ff BGB irgendwo, wenn ich mich nicht irre...
Nesrin22

#7

03.03.2007, 22:31

also--- ich stimme den anderen zu.. für mich heißt erben immer nur einer stirbt ----> der rest bekommt die ware... ;) kann mir nicht vorstellen dass man noch zu lebzeiten des "potentiellen erblassers" erbe fordern kann.. man kann das wahrscheinlich inner familiär lösen .. aber hier würde der begriff "vorwegerbe".. nicht vorkommen.. ;=)
Gast

#8

03.03.2007, 22:44

Genau, Erben bedarf des verstERBENs...

Es sein denn hier ist ein Uneheliches Kind, die kinnten fürher schon mal ihr Erbe zu lebzeiten antreten... Ich weiß aber nicht genau, ob das heute noch immer der Fall ist.

Jedenfalls kann auch der Erblasser nicht immer zu Lebzeiten über sien gesamtes Vermögen verfügen. Und ein erbe hat in der Regel gegen alle möglichen Leute einen Auskunfts und gegen vile auch einen Leistungsanspruch die letzten zehn Jahre betreffend.

Im Zweifel würde ich mich aber shcon gegen die Forderung des Noch-Nicht-Erben entscheiden.

mfg

Dirk
Gast

#9

03.03.2007, 22:50

Habt Ihr mich doch wieder soweit gebracht auch heute abend mal in das BGB zu guggn...

§§ 1934d ff BGB ist der einzige den ich kenne, der einen "vorzeitigen Erbausgleich" normiert. Ich hoffe damit weitergeholfen zu haben...
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Pepsi
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#10

03.03.2007, 23:00

1934d gibts aber net??!
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