begl. Abschriften fertigen - ja oder nein?

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Gast

#1

27.11.2006, 07:52

Ich habe eine eilige Frage.

Und zwar wurden heute beglaubigte Abschriften angefordert, wo ich nicht weiß, ob ich die überhaupt fertigen kann.

Es wurde seinerzeit eine HR-Anmeldung beglaubigt, in der jemandem eine Handlungsvollmacht erteilt wurde.

Das Original sollte durch den Vermittler und Wirtschaftsberater dieser Gesellschaft selbst beim AG eingereicht werden, so dass wir nur eine Kopie der Anmeldung in der Akte und eine beglaubigte Abschrift in unserer Urkundensammlung haben.

Jetzt forderte dieser Vermittler/Wirtschaftsberater zwei beglaubigte Abschriften dieser Anmeldung an.

Die kann ich doch nicht fertigen, weil das Original hier nicht vorliegt
Oder kann ich die von der beglaubigten Abschrift machen?
Bin gerade ein wenig irritiert, weil mir das noch nicht passiert ist bisher.
Bitte helft mir.
dadiber
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#2

27.11.2006, 08:24

Wenn du von der vorliegenden beglaubigten Abschrift eine beglaubigte Abschrift machst, ist das keine beglaubigte Abschrift des Originals.

Also wenn alles mit rechten Dingen zugeht wirst du Schwierigkeiten bekommen eine beglaubigte ABschrift von etwas zu erstellen, wo dir das Original nichtmehr vorliegt.

Ergo: geht nich.
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Gast

#3

27.11.2006, 09:25

Dann hast Du mein Bauchgefühl gerade bestätigt. Der Vermittler rief gerade an und fragte, wann er seine begl. Abschriften abholen könne. Ich habe entgegnet, dass das nur bei Vorliegen des Originals gemacht werden könne. Das Original würde er mir dann vorbeibringen, damit ich diese Abschriften fertigen könne.
dadiber
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#4

27.11.2006, 09:43

Siehste, geht doch :)

Ersatzweise beim Gericht ne begl. anfordern.
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Julie
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#6

27.11.2006, 17:31

Man kann aber eine beglaubigte Abschrift von der beglaubigten Abschrift erstellen. Das haben wir hier immer so gemacht und es ist ja auch logisch, weil die beglaubigte Abschrift von dem Original gemacht wurde und die begl. Abschrift bezeugt, dass sie mit dem Original übereinstimmt.

Oder hab ich da was falsch?
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#7

27.11.2006, 18:37

ja, aber vielleicht wurde ja inzwischen das Original verändert...

aber da wir auch nicht so piepig mit sowas sind, hätten wir wahrscheinlich auch ne begl. von der begl. gemacht

PS: übrigens reicht es neuerdings aus ne einfache Abschrift von der Urkunde in die Sammlung zu nehmen! steht irgendwo in der DONot..
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Julie
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#8

28.11.2006, 07:20

Jo, machen wir beides genauso!
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#9

28.11.2006, 16:31

@ Julie: Klar kannst du eine beglaubigte Fotokopie von einer beglaubigten Fotokopie ziehen, nur kannst du dann nichtmehr schreiben, dass sie mit dem Original übereinstimmt weil du das Original garnicht vorliegen hast. Du kannst höchstens beglaubigen, dass die Kopie mit der dir vorliegenden beglaubigten Abschrift übereinstimmt. Ob das reichen würde, wage ich mal zu bezweifeln.
Pepsi hat geschrieben:ja, aber vielleicht wurde ja inzwischen das Original verändert...
eben
Pepsi hat geschrieben: PS: übrigens reicht es neuerdings aus ne einfache Abschrift von der Urkunde in die Sammlung zu nehmen! steht irgendwo in der DONot..
Ein Grund mehr, denn von einer Abschrift eine beglaubigte Abschrift zu ziehen, steht glaub ich völlig ausser Frage *g*
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#10

29.11.2006, 00:24

nö find ich nicht.. wer sagt denn das z.B. andere Originale nicht inzwischen verändert worden sind... nur weil da begl. Abschrift drauf steht, heißt das zum Zeitpunkt der Erstellung war es gleich, aber später... ich weiß nicht, ich weiß nicht..
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