Habe hier mal ein paar Aufgaben bei denen ich absolut nicht weiter komme, vllt. könnt ihr mir ja dabei helfen oder Tips geben, wie ich auf die Lösung komme wäre nett
1. Aufgabe
Der Notar wird von einem Makler mit der Beurkundung eines GKV beauftragt (KP: 200.000,00 €). Die Urkunde war bereits vorbereitet, als der Makler anrief und mitteilte, die Sache habe sich erledigt.
bekommt der Notar, wie der anwalt auch eine Gebühr für die vorzeitige erledigung, oder rechne ich den GKV normal mit der 36 II 20/10 ab? Ich meine nicht, da er ja nicht beurkundet wurde, sondern nur der Entwurf fertig war.
2. Aufgabe
Der Notar wird beauftragt, die Beurkundung eines GKV's vorzunehmen, den Entwurf zu fertigen und den Vertragsschließenden zu übersenden ( Wert: 100.000,00 €). Kurze Zeit später teilen die Vertragsschließenden mit, die Beurkundung komme nicht mehr in Frage.
hier das gleiche Ding, auch wieder vorzeitige Erledigung, aber welche Gebühr wird in Ansatz gebracht?
3. Aufgabe
Die Erbengemeinschaft bestehen aud A, B und C beauftragen den Notar mit der Beurkundeun eines Auseinandersetzungsvertrages. Trotz Verhandlung am Samstag in der Zeit von 9 - 11 Uhr können sich die Beteiligten nicht einigen, Der Wert des Vertrages beträgt 120.000,00 €
Bekommt er hier die Gebühr nach 36 II? Ich denke nicht er wurde ja nicht beurkundet, da sie sich nicht einigen konnten, er bekommt aber doch die Unzeitgebühr gem. § 58 III oder auch nicht weil es an samstagtagen ja erst ab 13 Uhr gilt, richtig?!
Ich komme bei diesen Aufgaben nicht weiter, in der Schule hatten wir so ein Beispiel leider auch nicht, ich wäre euch echt dankbar über Antworten bzw. über §§ mit denen ich diese Aufgaben lösen kann danke
Frage zu Übungsaufgaben - KostO
Schau dir mal den § 145 KostO an ...
der sollte dir eigentlich weiterhelfen
Unzeitgebühr fällt erst für Beurkundungen an Samstagen ab 13 Uhr an, insoweit hast du das richtig erkannt
Ich würde dir empfehlen, davon Abstand zu nehmen, den Anfall der Gebühren des Notars mit dem Anfall der Gebühren bei einem Rechtsanwalt zu vergleichen, das hat rein gar nichts miteinander zu tun und wird dich früher oder später richtig verwirren
der sollte dir eigentlich weiterhelfen
Unzeitgebühr fällt erst für Beurkundungen an Samstagen ab 13 Uhr an, insoweit hast du das richtig erkannt
Ich würde dir empfehlen, davon Abstand zu nehmen, den Anfall der Gebühren des Notars mit dem Anfall der Gebühren bei einem Rechtsanwalt zu vergleichen, das hat rein gar nichts miteinander zu tun und wird dich früher oder später richtig verwirren
[size=75][color=#800040]Jeder, der sich die Fähigkeit erhält,
Schönes zu erkennen,
wird nie alt werden. [/color][/size]
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Jaaaa, das weiß ich ja selber *g*
aber vllt. gibt es sowas in der KostO ja auch, haben das wie gesagt in der schule noch nicht gehabt .. *g* danke sehr ich schau mir das mal an
aber vllt. gibt es sowas in der KostO ja auch, haben das wie gesagt in der schule noch nicht gehabt .. *g* danke sehr ich schau mir das mal an
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also, wenn ich nun richtig bin und mir die erste aufgabe angucke
bekommt er bei
Aufgabe 1:
die 20/10 gem. §§ 145, 36 II nach einem Wert von 200.000,00 €
+ Auslagen + Mwst
Aufgabe 2:
auch die 20/10 gem. §§ 145, 36 II nach einem Wert von 100.000,00 €
+ Auslagen + Mwst
Aufgabe 3:
auch die 20/10 nach 145 und 36 II?
oder bin ich nun komplett falsch?!
bekommt er bei
Aufgabe 1:
die 20/10 gem. §§ 145, 36 II nach einem Wert von 200.000,00 €
+ Auslagen + Mwst
Aufgabe 2:
auch die 20/10 gem. §§ 145, 36 II nach einem Wert von 100.000,00 €
+ Auslagen + Mwst
Aufgabe 3:
auch die 20/10 nach 145 und 36 II?
oder bin ich nun komplett falsch?!
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@baybee1987
Da bist du tatsächlich "auf dem Holzweg":
Aufgabe 1
Zurücknahme eines Beurkundungsauftrags vor Beginn der Beurkundungsverhandlung; ein Entwurf war nicht in Auftrag gegeben
1/4 Gebühr §§ 141,143, 130 Abs. 2, 32 KostO
Wert: 200.000,00 Euro
Höchstgebühr 20,00 Euro
Aufgabe 2
Beurkundungsauftrag mit Auftrag auf vorherige Aushändigung eines Entwurfs (beurkundun gspflichtiges Rechtsgeschäft); Beurkundung findet nicht statt
Wenn der Entwurf nicht gefertigt und ausgehändigt wurde, als der Auftrag zurückgenommen wurde:
siehe Aufgabe 1
Wert: 100.000,00 Euro
Höchstgebühr 20,00 Euro
Wenn der Entwurf bereits gefertigt und ausgehändigt war, als der Auftrag zurückgenommen wurde:
10/10 Gebühr gem. §§ 145 Abs. 3, 2, 36 Abs. 21, 32 KostO
Wert: 100.000,00 Euro
= 207,00 Euro
Aufgabe 3
Zurücknahme eines Beurkundungsauftrags ohne Entwurfsfertigung nach Eintritt in die Beurkundungsverhandlung
5/10 Gebühr gem. §§ 57, 36 Abs. 2, 32 KostO
Wert: 120.000,00 Euro
Höchstgebühr 50,00 Euro
keine Unzeitgebühr gem. § 58 Abs. 3 KostO, da Samstags vor 13:00 Uhr
Da bist du tatsächlich "auf dem Holzweg":
Aufgabe 1
Zurücknahme eines Beurkundungsauftrags vor Beginn der Beurkundungsverhandlung; ein Entwurf war nicht in Auftrag gegeben
1/4 Gebühr §§ 141,143, 130 Abs. 2, 32 KostO
Wert: 200.000,00 Euro
Höchstgebühr 20,00 Euro
Aufgabe 2
Beurkundungsauftrag mit Auftrag auf vorherige Aushändigung eines Entwurfs (beurkundun gspflichtiges Rechtsgeschäft); Beurkundung findet nicht statt
Wenn der Entwurf nicht gefertigt und ausgehändigt wurde, als der Auftrag zurückgenommen wurde:
siehe Aufgabe 1
Wert: 100.000,00 Euro
Höchstgebühr 20,00 Euro
Wenn der Entwurf bereits gefertigt und ausgehändigt war, als der Auftrag zurückgenommen wurde:
10/10 Gebühr gem. §§ 145 Abs. 3, 2, 36 Abs. 21, 32 KostO
Wert: 100.000,00 Euro
= 207,00 Euro
Aufgabe 3
Zurücknahme eines Beurkundungsauftrags ohne Entwurfsfertigung nach Eintritt in die Beurkundungsverhandlung
5/10 Gebühr gem. §§ 57, 36 Abs. 2, 32 KostO
Wert: 120.000,00 Euro
Höchstgebühr 50,00 Euro
keine Unzeitgebühr gem. § 58 Abs. 3 KostO, da Samstags vor 13:00 Uhr
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Ich verstehe das nicht?!
In § 145 Kosto steht doch folgendes:
... so wird die Gebühr für die Beurkund erhoben ...
ich bin am verzweifeln
In § 145 Kosto steht doch folgendes:
... so wird die Gebühr für die Beurkund erhoben ...
ich bin am verzweifeln
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Nicht verzweifeln - mit der KostO haben viele (auch Notare) Probleme!
Zu deinen Fällen:
Es kommt immer darauf an, welchen AUFTRAG der Notar hatte.
vgl. Wortlaut des § 145 Abs. 1 Satz 1 KostO:
"Fertigt der Notar AUF ERFORDERN ..."
ebenso § 145 Abs. 3 Satz 1 KostO:
"... wenn der Notar AUF ERFORDERN ..."
Darin unterscheiden sich auch deine Aufgaben:
Aufgabe 1:
Der Makler hat den Notar nach dem von dir eingestellten Sachverhalt nur mit der Beurkundung eines Kaufvertrages beauftragt, den Entwurf hat der Notar also ohne Auftrag (zur Arbeitserleichterung) gefertigt.
In der Praxis sollte man solch eine Konstellation vermeiden und stets darauf achten, dass man auch einen Entwurfs-Aushändigungsauftrag hat, also für Klarstellung sorgen.
Aufgabe 2:
Das ist genau der in § 145 Abs. 3 KostO beschriebene Fall, wobei in deinem Sachverhalt nicht steht, dass der Entwurf ausgehändigt wurde. Deshalb habe ich beide Alternativlösungen dargestellt.
Aufgabe 3:
Auch hier lag kein Entwurfsauftrag vor, ein Entwurf ist nach dem Sachverhalt auch nicht gefertigt worden.
Dies ist der in § 57 KostO beschriebene Fall: Scheitern einer Beurkundungsverhandlung, nachdem diese bereits begonnen hatte.
Ich würde dir den Kauf des Buchs von Waldner, Die Kostenordnung für Anfänger, 7. Aufl., empfehlen (24 Euro).
Zu deinen Fällen:
Es kommt immer darauf an, welchen AUFTRAG der Notar hatte.
vgl. Wortlaut des § 145 Abs. 1 Satz 1 KostO:
"Fertigt der Notar AUF ERFORDERN ..."
ebenso § 145 Abs. 3 Satz 1 KostO:
"... wenn der Notar AUF ERFORDERN ..."
Darin unterscheiden sich auch deine Aufgaben:
Aufgabe 1:
Der Makler hat den Notar nach dem von dir eingestellten Sachverhalt nur mit der Beurkundung eines Kaufvertrages beauftragt, den Entwurf hat der Notar also ohne Auftrag (zur Arbeitserleichterung) gefertigt.
In der Praxis sollte man solch eine Konstellation vermeiden und stets darauf achten, dass man auch einen Entwurfs-Aushändigungsauftrag hat, also für Klarstellung sorgen.
Aufgabe 2:
Das ist genau der in § 145 Abs. 3 KostO beschriebene Fall, wobei in deinem Sachverhalt nicht steht, dass der Entwurf ausgehändigt wurde. Deshalb habe ich beide Alternativlösungen dargestellt.
Aufgabe 3:
Auch hier lag kein Entwurfsauftrag vor, ein Entwurf ist nach dem Sachverhalt auch nicht gefertigt worden.
Dies ist der in § 57 KostO beschriebene Fall: Scheitern einer Beurkundungsverhandlung, nachdem diese bereits begonnen hatte.
Ich würde dir den Kauf des Buchs von Waldner, Die Kostenordnung für Anfänger, 7. Aufl., empfehlen (24 Euro).
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danke sehr
mein gott, das ist mir echt peinlich ...
aber damit kommt man auch echt durcheinander das ist echt doof, wenn man das in der Schule nicht durchgesprochen hat und dann bei dem
Vorbereitungskurs (2 wochen vor der Prüfung) solche Aufgaben bekommt
Ich werde mir das ganze nochmal angucken und dann werde ich dank der Hilfe bestimmt auch darauf kommen blonde brauchen da ja immer etwas mehr *grins*
Was ist allerdings immer noch nicht verstehe sind die Bruchteile ... In dem 145 steht ja drin, die für die Beurkund entstehende Gebühr wäre ja eigentlich, wenn der GKV beurkundet worden wäre die 20/10 .. oh man ich glaube ich werde das nie raffen ...
Danke für den Tip mit der "KostO für Anfänger" .. werde ich mir mal zu Herzen nehmen und die 24 € investieren, das Buch "RVG für Anfänger" ist auch sehr gut und hat schon oft geholfen ...
mein gott, das ist mir echt peinlich ...
aber damit kommt man auch echt durcheinander das ist echt doof, wenn man das in der Schule nicht durchgesprochen hat und dann bei dem
Vorbereitungskurs (2 wochen vor der Prüfung) solche Aufgaben bekommt
Ich werde mir das ganze nochmal angucken und dann werde ich dank der Hilfe bestimmt auch darauf kommen blonde brauchen da ja immer etwas mehr *grins*
Was ist allerdings immer noch nicht verstehe sind die Bruchteile ... In dem 145 steht ja drin, die für die Beurkund entstehende Gebühr wäre ja eigentlich, wenn der GKV beurkundet worden wäre die 20/10 .. oh man ich glaube ich werde das nie raffen ...
Danke für den Tip mit der "KostO für Anfänger" .. werde ich mir mal zu Herzen nehmen und die 24 € investieren, das Buch "RVG für Anfänger" ist auch sehr gut und hat schon oft geholfen ...
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Das braucht dir überhaupt nicht peinlich zu sein!
Eine 20/10 Gebühr gibt es für Entwürfe über § 145 Abs. 1 Satz 1 KostO dann, wenn entweder nur ein Entwurfsauftrag vorliegt, also nicht auch ein Beurkundungsauftrag oder wenn es sich um einen auftragsgemäß gefertigten Entwurf für einen Vertrag handelt, der nicht beukundungspflichtig ist, da dann § 145 Abs. 3, 2 KostO nicht anwendbar ist (vgl. Wortlaut).
Ich hänge mal ein Dokument mit einer Zusammenstellung an, vielleicht hilft dir das.
Eine 20/10 Gebühr gibt es für Entwürfe über § 145 Abs. 1 Satz 1 KostO dann, wenn entweder nur ein Entwurfsauftrag vorliegt, also nicht auch ein Beurkundungsauftrag oder wenn es sich um einen auftragsgemäß gefertigten Entwurf für einen Vertrag handelt, der nicht beukundungspflichtig ist, da dann § 145 Abs. 3, 2 KostO nicht anwendbar ist (vgl. Wortlaut).
Ich hänge mal ein Dokument mit einer Zusammenstellung an, vielleicht hilft dir das.
- Dateianhänge
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- Entwurfstätigkeit.pdf
- (30.5 KiB) 205-mal heruntergeladen
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danke schööön
war heute kurz im Büro und habe mal in dem Buch "Streifzüge durch die KostO" geguckt - dort stand allerdings das ich für GKV eine max. Gebühr in Höhe von 10/10 bekomme ...
ich bleib wohl nun dabei, dass ich die aufgaben offen lasse
mir platzt blad echt der schädel *g*
war heute kurz im Büro und habe mal in dem Buch "Streifzüge durch die KostO" geguckt - dort stand allerdings das ich für GKV eine max. Gebühr in Höhe von 10/10 bekomme ...
ich bleib wohl nun dabei, dass ich die aufgaben offen lasse
mir platzt blad echt der schädel *g*