Anmeldung HR - Vollmacht Schifffahrtsgesellschaften

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Gast

#1

04.11.2005, 08:52

Hallo Ihr Lieben,

melde mich zunächst mal aus meinem Urlaub zurück (davor war ich kurz erkrankt). Hier ist ja in der Zwischenzeit eine Menge los gewesen. Alle waren so fleißig am schreiben. :lol:

Ich denke gerade über folgenden Sachverhalt nach und bin mir hier nicht ganz schlüssig, wie ich vorgehen soll :?: . Vielleicht hatte ja schon mal einer eine solche Sache. Also:

Wir haben unter einer (!) Handelsregisteranmeldung die Unterschrift des Kommanditisten beglaubigt. Die Vollmacht beinhaltet die Eintragung des Kommanditisten zu fünf (!) Gesellschaften beim Handelsregister.

Meine Fragen hierzu sind nun:

I.
Muss ich fünf beglaubigte Fotokopien der Vollmacht erteilen (für jede Gesellschaft getrennt) oder geht es auch, wenn ich nur das Original dem Mdt. aushändige. (zum Verständnis: alle Gesellschaften werden bei dem gleichen Handelsregister geführt).

II.
Falls das Original nicht ausreicht, bin ich der Meinung, dass - grundsätzlich - beim Handelsregister die Vorlage von beglaubigten Fotokopien ausreichend ist. Stimmts? Oder müssen es Ausfertigungen sein?

III.
Kann man eigentlich bei einer Unterschriftsbeglaubigung auch eine Ausfertigung der "Urkunde" erteilen mit üblichen Text ?

Fragen über Fragen.

:bahnhof


Liebe Grüße
Anna

:pcwink
dadiber
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#2

04.11.2005, 11:33

Ich für meinen Teil würde zu Firma A nur das Original beim Handelsregister einreichen. Bei den Firmen B, C, D und E würde ich dann auf die Urkunde, die zur Firma A eingereicht wurde, Bezug nehmen.

Meiner Meinung nach müsste das vollkommen ausreichen.
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wifey
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#3

04.11.2005, 13:01

Hi Anna, :wink1

kann mich dadiber nur anschließen.
Wir haben 13 Gesellschaften bei 1 Gericht und bei solchen Sachen (die bei uns allerdings sehr selten vorkommen) reichen wir auch nur das Original ein. Je nachdem wie eilig die Angelegenheit ist, bekommen die anderen Abteilungen beim HR nur eine Kopie mit Hinweis auf das Original.

II
An sich müßten begl. Kopien reichen. Beim AG Paderborn wollte auf jeden Fall noch niemand Ausfertigungen haben.

III.
Da eine U-Begl. keine Urkunde in dem Sinne ist, tue ich mich da etwas schwer. Wenn wir hier mehrere Originale benötigen, lassen wir eben so oft unterschreiben (wir machen es meistens für's Ausland mit den Originalen - da die auch mit Ausfertigungen nicht wirklich was anfangen können. Auch bei HR-Auszügen wollen die immer ORIGINALE haben. Hat etwas gedauert, bis die kapiert haben, dass wir vom HR keine Originale bekommen sondern "nur" beglaubigte Abschriften mit Apostille)
Aber warum sollte man davon eigentlich keine Ausfertigung erstellen können ?!? :nachdenk
Viele Grüße

ich
Gast

#4

07.11.2005, 11:57

:moin an alle Mitstreiter.

Zu dem Punkt mit dem HR. Ja, werde ich so machen und bgl. Fotokopien erteilen mit Bezug auf das Original. Ist so das einfachste.

Zu dem Punkt mit der Ausfertigung von einer UB. Ich bin mir da echt nicht sicher, ob es das wirklich in der Praxis gibt.

Hat das schon mal jemand gemacht? Wenn ja, mit dem üblichen Ausfertigungstext?

Bei einer UB beglaubigt man ja nur die Unterschrift und nicht den Inhalt der Urkunde.

LG Anna
:pcwink
dadiber
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#5

07.11.2005, 12:07

Hi Anna,

also ich glaube nicht das das so einfach geht. Habe ich auch noch nie gesehen oder gehört das jemand von einer U-Begl. eine Ausfertigung gemacht hat.

Eine Ausfertigung kann m.E. nur von einer beurkundeten Erklärung gemacht werden. Eine U-BEgl. (nehmen wir die HR-Vollmacht) wird aber nicht beurkundet, sondern nur beglaubigt. Die Erteilung der Ausfertigung fällt daher wohl aus.

Irre ich mich?
Gast

#6

07.11.2005, 12:11

Gute Frage nächste Frage.

Ich beschäftige mich schon seit geraumer Zeit mit dem Thema. Ich weiß es echt nicht. Ich habe schon immer mal in Büchern geguckt, aber das hat noch keiner abgehandelt.

Ich denke ja auch (aber nur vom Gefühl her) das es nicht gehen dürfte, bin mir da aber nicht sicher.

Mit meiner Frage wollte ich ja nur mal wissen, ob schon mal wer anders sich mit dieser Frage beschäftigt hat.

Anna
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Lena
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#7

07.11.2005, 12:58

In BeurkG § 47 heißt es:
"Ausfertigung
Die Ausfertigung der Niederschrift vertritt die Urschrift im Rechtsverkehr."

Eine Niederschrift ist eine beurkundete Erklärung. Daher kann nur davon eine Ausfertigung erteilt werden und nicht von einer Unterschriftsbeglaubigung, da dies ja keine Niederschrift ist...

LG
Lena
Liebe Grüße
Lena

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Gast

#8

07.11.2005, 13:29

Hi Lena,

das denke ich mir ja auch so.

Ich sage immer zum Chef (wenn er es haben will), .... das geht nicht (habe ich im Gefühl), kann gar nicht gehen. Aber er meint dann immer: ".... echt? Ja? MmmH? Da muss es doch was geben. ..... Wir beschäftigen uns mal wenn wir Zeit haben damit.

:fecht


So geht das seit langem. :lol:


:pcwink


Anna
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Lena
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#9

07.11.2005, 13:40

Na ja, wenn man sich den Gesetzestext genau ansieht, KANN es doch gar nicht gehen:

Wie gesagt in § 47 ist geregelt was eine Ausfertigung ist.

§ 9 regelt den Inhalt der Niederschrift
"(1) Die Niederschrift muß enthalten
1. die Bezeichnung des Notars und der Beteiligten sowie
2. die Erklärungen der Beteiligten.
Erklärungen in einem Schriftstück, auf das in der Niederschrift verwiesen und das dieser beigefügt wird, gelten als in der Niederschrift selbst enthalten. Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Beteiligten unter Verwendung von Karten, Zeichnungen oder Abbildungen Erklärungen abgeben.
(2) Die Niederschrift soll Ort und Tag der Verhandlung enthalten.
"

§ 13 regelegt, dass eine Niederschrift vorgelesen, genehmigt und unterschrieben werden muss:
"(1) Die Niederschrift muß in Gegenwart des Notars den Beteiligten vorgelesen, von ihnen genehmigt und eigenhändig unterschrieben werden; ... In der Niederschrift soll festgestellt werden, daß dies geschehen ist. Haben die Beteiligten die Niederschrift eigenhändig unterschrieben, so wird vermutet, daß sie in Gegenwart des Notars vorgelesen oder, soweit nach Satz 1 erforderlich, zur Durchsicht vorgelegt und von den Beteiligten genehmigt ist. ..."

Ab § 39 werden die Vermerke, z.B. Unterschriftsbeglaubigungen extra behandelt.
"Bei der Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens oder der Zeichnung einer Namensunterschrift ... genügt anstelle einer Niederschrift eine Urkunde, die das Zeugnis, die Unterschrift und das Präge- oder Farbdrucksiegel (Siegel) des Notars enthalten muß und Ort und Tag der Ausstellung angeben soll (Vermerk)."

Also von daher KANN von einer Unterschriftsbeglaubigung keine Ausfertigung erteilt werden, da dies ja keine Niederschrift sondern nur ein Vermerk ist.

LG
Lena
Liebe Grüße
Lena

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Gast

#10

07.11.2005, 16:45

:thx dir Lena.

Werd das nehmen und dem Hrn. Chef beim nächsten Mal (wenn er mal wieder das Ansinnen stellen sollte) hinlegen. :lol:

Vorstehendes gilt aber nicht für Fotokopien. Die kann ich ja von jeder "Urkunde" erteilen (also auch von UB´s) oder ??

:pcwink

Anna
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