Gegenüberstellung NAK zu Direkzahlung

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Lucilla
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#1

04.12.2008, 09:46

Guten Morgen!

Ich habe seit fast 3 Jahren nicht mehr im Notariat gearbeitet und soll nun prüfen, welche Kosten bei Zahlung des Kaufpreises über NAK oder per Direktzahlung anfallen. Der Notar hat folgende Kosten aufgegeben und das kommt mir total spanisch vor...

Gegenstandswert: 200.000,00 € (Beispiel)

Abwicklung NAK
Gebühr § 149 KostO 537,50 €

Abwicklung Direktzahlung

zusätzliche Notarkosten
Gebühr für die Fälligkeitsmitteilung § 147 II KostO (5/10) 178,50 €
" " " Prüfung des Kaufpreiseingangs beim Verkäufer
§ 147 II KostO auf 50 % des Kaufpreises (5/10) 103,50 €
Gebühr für die Abgabe einer Notarbestätigung gegenüber Ihrer
finanzierenden Bank § 147 I KostO (5/20) 89,25 €

zusätzliche Gerichtskosten
Gebühr für die Einträgung einer AV (5/10) 178,50 €
" " " Löschung zu gegebener Zeit der AV (5/20) 89,25 €
" " evtl. Rangrücktritt der Grundschuld hinter
die AV (5/20) 89,25 €

zusammen 728,25 €


Genau so (bis auf die ") hat der Notar uns die Kostenunterschiede mitgeteilt. Mir war immer so, als wäre die Zahlung über NAK die teurere Methode gewesen. Klärt mich bitte jemand auf? :bahnhof
Jupp03/11

#2

04.12.2008, 10:18

Die Gerichtskosten entstehen so oder so. Oder will der Notar tatsächlich auf die Eintragung der Vormerkung und auf die vorherige Eintragung der Grundschuld verzichten.
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#3

04.12.2008, 10:22

das einzige was ich gegenüber der Hegegebühre gegenüberstellen würde, wäre die Gebühr für die Fälligkeitsmitteilung. jupp?
Jupp03/11

#4

04.12.2008, 10:27

Die genannten Geb. § 147 KostO fallen bei Abwicklung über Anderkonto nicht an.
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#5

04.12.2008, 10:50

@jupp03:
Bei Abwicklung über NAK ist eine vorherige Eintragung der Finanzierungsgrundschuld nicht erforderlich.
Die Auszahlung vom NAK muss dann natürlich von der Stellung des Antrags auf Eigentumsumschreibung, mit dem zugleich auch der Antrag auf Eintragung der Grundschuld gestellt wird ("Sicherstellung der Eintragung",
genauer siehe die hierzu ergangene BGH-Rechtsprechung
DNotZ 2004, 218 ff.:
"Eine Sicherstellung ist im Allgemeinen nur gegeben, wenn der Eintragungsantrag gestellt ist und alle für die Eintragung notwendigen Unterlagen – einschließlich der Unbedenklichkeitsbescheinigung – dem Grundbuchamt vorliegen und aus dem Grundbuch und den Grundakten bei Antragstellung keine Eintragungshindernisse erkennbar sind."),

abhängig gemacht werden.


Die Kosten spielen für die Frage „Abwicklung mit Anderkonto“ oder „Abwicklung ohne Anderkonto“ keine Rolle.
Eine Abwicklung über Anderkonto setzt nach § 54a Abs. 2 BeurkG ein berechtigtes Sicherungsinteresse voraus. Ohne ein solches ist eine Abwicklung über Anderkonto nicht zulässig. Für den OLG-Bezirk Hamm siehe
http://www.westfaelische-notarkammer.de ... ru-205.pdf
In Hamburg soll das allerdings dem Vernehmen nach nicht so eng gesehen werden.

Zu den Kosten, Fall wie folgt:

Kaufvertrag (Kaufpreis: 200.000,00 Euro), es ist nur der Vorkaufsrechtsverzicht der Stadt einzuholen. Zu löschende Rechte sind in Abt. III des Grundbuchs nicht vorhanden. Die Fälligkeit des Kaufpreises hängt von einer entsprechenden Mitteilung des Notars ab. Der Notar darf die Umschreibung erst nach Kaufpreiszahlung veranlassen. Der Kaufpreis wird fremdfinanziert, insoweit wird eine Grundschuld bestellt. Dem Notar ist belkannt, dass die Eintragung der Grundschuld nicht so zügig erfolgen wird, dass eine rechtzeitige Kaufpreiszahlung möglich wäre.

Abwicklung mit NAK:

1/10 Vollzugsgebühr § 146 Abs. 1 KostO
Wert: 200.000,00 Euro
35,70 Euro

Hebegebühr § 149 KostO (nach den jeweiligen Auszahlungsbeträgen, hier wird Auszahlung in einem Betrag unterstellt)
Wert: 200.000,00 Euro
537,50 Euro

Fälligkeitsmitteilung und Überwachung der Kaufpreiszahlung sind mit den Hebegebühren abgegolten (siehe zutreffend jupp03).

Summe einschl. USt: 592,20 Euro

Ob eine Auflassungsvormerkung erforderlich ist oder nicht, hängt m.E. nicht davon ab, ob mit oder ohne NAK abgewickelt wird. Zur Sicherung der Interessen des Käufers (Verhinderung eines anderweitigen Verkaufs) dürfte in den meisten Fällen eine Vormerkung sinnvoll sein. Insoweit entstehen also idR in beiden Fällen Gerichtskosten für die Einträgung und spätere Löschung der AV (5/10).
Insoweit stimme ich jupp03 zu.

Abwicklung ohne NAK:

Vollzugsgebühr wie oben
35,70 Euro

Hinweis: Wenn Löschungsbewilligungen einzuholen wären, würde sich die Vollzugsgebühr hier auf 5/10 = 178,50 Euro erhöhen (BGH)

5/10 Gebühr § 147 Abs. 2 KostO für Fälligkeitsmitteilung
Wert: regelmäßig 20 – 30 % des Kaufpreises (allgemeine Ansicht, der volle Wert kommt nicht in Betracht!), bei
25 % = 50.000,00 Euro =
60,00 Euro

5/10 Gebühr für Überwachung der Kaufpreiszahlung
Wert: regelmäßig 10 – 30 % des Kaufpreises, da hier einfachster Fall (nur Bestätigung des Verkäufers) bei
20 % = 40.000,00 Euro =
57,00 Euro

Kosten der Rangbestätigung (wenn erforderlich):
¼ Gebühr gem. § 147 Abs. 1 KostO
Wert: 200.000,00 Euro (Nennbetrag, wenn voll finanziert wurde)
89,25 Euro

evtl. Kosten des Rücktritts der Vormerkung (wenn nicht Grundschuld gleichzeitig beantragt wurde)
89, 25 Euro

Summe:
287,92 Euro + 89,25 Euro = 377,17 Euro einschl. USt.,
wenn Löschungsunterlagen einzuholen waren:
457,85 Euro + 89,25 Euro = 547,10 Euro
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Lucilla
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#6

04.12.2008, 11:10

Vielen Dank für die schnellen Antworten! :thx

Ich wüsste nur noch gern warum der Notar uns die Abwicklung über NAK "andrehen" will. Das ist doch eigentlich auch viel umständlicher.. :verdaechtig
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