@jupp03:
Bei Abwicklung über NAK ist eine vorherige Eintragung der Finanzierungsgrundschuld nicht erforderlich.
Die
Auszahlung vom NAK muss dann natürlich von der Stellung des Antrags auf Eigentumsumschreibung, mit dem zugleich auch der Antrag auf Eintragung der Grundschuld gestellt wird ("Sicherstellung der Eintragung",
genauer siehe die hierzu ergangene BGH-Rechtsprechung
DNotZ 2004, 218 ff.:
"Eine Sicherstellung ist im Allgemeinen nur gegeben, wenn der Eintragungsantrag gestellt ist und alle für die Eintragung notwendigen Unterlagen – einschließlich der Unbedenklichkeitsbescheinigung – dem Grundbuchamt vorliegen und aus dem Grundbuch und den Grundakten bei Antragstellung keine Eintragungshindernisse erkennbar sind."),
abhängig gemacht werden.
Die Kosten spielen für die Frage „Abwicklung mit Anderkonto“ oder „Abwicklung ohne Anderkonto“ keine Rolle.
Eine Abwicklung über Anderkonto setzt nach § 54a Abs. 2 BeurkG ein berechtigtes Sicherungsinteresse voraus. Ohne ein solches ist eine Abwicklung über Anderkonto nicht zulässig. Für den OLG-Bezirk Hamm siehe
http://www.westfaelische-notarkammer.de ... ru-205.pdf
In Hamburg soll das allerdings dem Vernehmen nach nicht so eng gesehen werden.
Zu den Kosten, Fall wie folgt:
Kaufvertrag (Kaufpreis: 200.000,00 Euro), es ist nur der Vorkaufsrechtsverzicht der Stadt einzuholen. Zu löschende Rechte sind in Abt. III des Grundbuchs nicht vorhanden. Die Fälligkeit des Kaufpreises hängt von einer entsprechenden Mitteilung des Notars ab. Der Notar darf die Umschreibung erst nach Kaufpreiszahlung veranlassen. Der Kaufpreis wird fremdfinanziert, insoweit wird eine Grundschuld bestellt. Dem Notar ist belkannt, dass die Eintragung der Grundschuld nicht so zügig erfolgen wird, dass eine rechtzeitige Kaufpreiszahlung möglich wäre.
Abwicklung mit NAK:
1/10 Vollzugsgebühr § 146 Abs. 1 KostO
Wert: 200.000,00 Euro
35,70 Euro
Hebegebühr § 149 KostO (nach den jeweiligen Auszahlungsbeträgen, hier wird Auszahlung in einem Betrag unterstellt)
Wert: 200.000,00 Euro
537,50 Euro
Fälligkeitsmitteilung und Überwachung der Kaufpreiszahlung sind mit den Hebegebühren abgegolten (siehe zutreffend jupp03).
Summe einschl. USt: 592,20 Euro
Ob eine Auflassungsvormerkung erforderlich ist oder nicht, hängt m.E. nicht davon ab, ob mit oder ohne NAK abgewickelt wird. Zur Sicherung der Interessen des Käufers (Verhinderung eines anderweitigen Verkaufs) dürfte in den meisten Fällen eine Vormerkung sinnvoll sein. Insoweit entstehen also idR in beiden Fällen Gerichtskosten für die Einträgung und spätere Löschung der AV (5/10).
Insoweit stimme ich jupp03 zu.
Abwicklung ohne NAK:
Vollzugsgebühr wie oben
35,70 Euro
Hinweis: Wenn Löschungsbewilligungen einzuholen wären, würde sich die Vollzugsgebühr hier auf 5/10 = 178,50 Euro erhöhen (BGH)
5/10 Gebühr § 147 Abs. 2 KostO für Fälligkeitsmitteilung
Wert: regelmäßig 20 – 30 % des Kaufpreises (allgemeine Ansicht, der volle Wert kommt nicht in Betracht!), bei
25 % = 50.000,00 Euro =
60,00 Euro
5/10 Gebühr für Überwachung der Kaufpreiszahlung
Wert: regelmäßig 10 – 30 % des Kaufpreises, da hier einfachster Fall (nur Bestätigung des Verkäufers) bei
20 % = 40.000,00 Euro =
57,00 Euro
Kosten der Rangbestätigung (wenn erforderlich):
¼ Gebühr gem. § 147 Abs. 1 KostO
Wert: 200.000,00 Euro (Nennbetrag, wenn voll finanziert wurde)
89,25 Euro
evtl. Kosten des Rücktritts der Vormerkung (wenn nicht Grundschuld gleichzeitig beantragt wurde)
89, 25 Euro
Summe:
287,92 Euro + 89,25 Euro = 377,17 Euro einschl. USt.,
wenn Löschungsunterlagen einzuholen waren:
457,85 Euro + 89,25 Euro = 547,10 Euro