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Hauskauf vor Heirat

Verfasst: 13.10.2005, 21:01
von wifey
Hallo !!

Habe heute von einer Bekannten was gehört, das kann ich nicht glauben.
Folgender Fall:
Ein Paar möchte ein Haus kaufen (zu je 1/2). Sie sind nicht verheiratet, planen aber, dies in den nächsten Jahren irgendwann zu tun.
Im Grundbuch würden jetzt natürlich Frau x und Herr y zu je 1/2 eingetragen.

So, jetzt hat besagte Bekannte gehört, dass nochmals die selben Notar- und Gerichtskosten anfallen, wenn sie geheiratet haben und die Grundbucheintragung von Frau x auf Frau y ändern wollen.
Die Gebühr wären 1,5 % vom Kaufpreis ????

Jetzt klärt mich doch mal bitte auf .... was würde eine spätere (zwingend erforderliche???) Grundbuchberichtigung kosten?
Da ich keinen Wert habe, würde mir der § voll und ganz reichen. (Ich will Euch ja auch nicht zu sehr strapazieren ;-))

Verfasst: 14.10.2005, 08:40
von Johannsen
Da der Antrag formlos gestellt werden kann, fallen keine Notarkosten an.
Die Eintragung im Grundbuch ist kostenpflichtig nach § 67 I Satz 1 KostO (1/4-Gebühr). Üblich ist hier wohl der Standardwert von 3.000 €. Es soll aber auch Kollegen geben, die wenn sie so einen Antrag miterledigen (sonst Geschäftsstellentätigkeit) einen Prozentsatz des Verkehrswertes als Wert ansetzen. Das halte ich allerdings für völlig überzogen.

Verfasst: 14.10.2005, 08:52
von wifey
:thx für die schnelle Antwort.
Das läßt mich hoffen, dass ich nicht alles in den letzten Jahren verlernt habe.

Verfasst: 14.10.2005, 09:16
von Andreas
Ein durchaus interessantes Thema, weil bei mir der Fall genau so liegt.

Wir haben uns nämlich auch vor Heirat ein Haus gekauft, Frau steht mit ihrem Mädchennamen im Grundbuch. Wenn ich berichtigen lassen würde, welche Kosten kämen denn dann auf mich zu ?

Wird hier eine 1/4-Gebühr aus einem Wert von 3.000 € berechnet, oder wie ist das ? Mit Grundbuchkosten kenn ich mich nämlich mal grad gar nicht aus :wink:

Verfasst: 14.10.2005, 09:24
von wifey
Hallo Andreas,

so wie Johannsen sagt, wird i. d. R. 1/4 aus 3.000 € berechnet. Das kann aber anscheinend von Rechtspfleger zur Rechtspfleger (bzw. v. Gericht zu Gericht) anscheinend auch anders sein, so dass 1 % des Kaufpreises als Wert für die 1/4 Gebühr genommen wird.

Du kannst ja mal bei Eurem Grundbuchamt anrufen und fragen, was Du machen musst und wie viel das kostet.

Verfasst: 14.10.2005, 10:01
von Andreas
Ich muß mich ja fast schon schämen dafür, aber :

Was bedeutet eine 1/4-Gebühr in €uros ? :oops:

Verfasst: 14.10.2005, 10:21
von Johannsen
bei Wert 3.000 € = 10 € (ganz normale KostO-Tabelle)

Prozentsatz bedeutet nicht 1%, sondern kann variieren, von 1-100%. Die genaue Höhe bestimmt sich über § 67 III KostO nach § 30 KostO. Mehr als 20-30% (ja auch nur von der Hälfte, die andere gehört ja Dir als Nichtnamenswechlser) wären aber sicher völlig daneben.

Verfasst: 14.10.2005, 10:26
von wifey
Hallo Andreas,

ist Dir die Bezeichnung 5/20 lieber?? Oder doch 0,25? :twisted:

Nach meiner Tabelle sind das 10,00 € (ist allerdings noch eine alte Tabelle) bei einem Wert von 3.000,00 €.

Auf jeden Fall ein überschaubarer und zahlbarer Betrag :-)

Verfasst: 14.10.2005, 10:55
von Andreas
:thx

Wie schon gesagt - bin mit derartigen Gebührenvorschriften noch nie in Berührung gekommen :wink:

Verfasst: 14.10.2005, 11:03
von Gast
Hallo Ihrs !

So wie Johannsen es darstellt, wird es hier auch gehandhabt aber mal ehrlich, wer lässt das Grundbuch vom Mädchennamen auf den Familiennamen ohne Veranlassung berichtigen ???

Wenn hier nachträglich Grundschulden o.ä. beurkundet werden berichtigen unsere Rechtspfleger das ohne Kosten (bis auf ein schwarzes Schaaaaaffffff) grins