Aufgebot wg. Kraftloserklärung Grundschuldbrief

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Lena
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#1

07.10.2005, 17:08

Hallo Ihrs...

Stehe heut irgendwie auf dem Schlauch (okay, liegt wohl am chaotischen Freitag nachmittag hier) Kann mir noch jemand helfen (okay, zur Notar auch Montag morgen :wink: )???

Wer kann den Antrag zum Aufgebot eines abhanden gekommenen Grundschuldbriefes nach §§ 1162,1192 BGB ,§§ 1003 ff ZPO stellen: Der Erbe und / oder der Testamentsvollstrecker?

:?: In welchen §§ oder Kommentaren find ich mehr dazu? Kann mir jemand helfen??? :?:

Danke schon mal vorab!

LG :pc
Lena
Liebe Grüße
Lena

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Gast

#2

07.11.2005, 13:36

Hast du das mittlerweile "rausbekommen"??
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Lena
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#3

07.11.2005, 13:45

Nein, leider noch nicht...

Ich weiß nur dass es der Testamentsvollstrecker kann... aber ob auch der Erbe kann konnte mir noch nicht mal der Rechtspfleger sagen... :(

Der TV will die EV nicht abgeben, da er ja nicht weiß, was mit den Unterlagen des Erblassers passiert ist... aber die Erben haben ja eigentlich keine Verfügungsgewalt mehr über die Grundstücke und deshalb sind wir uns halt unsicher ob sie die EV abgeben und das aufgebot beantragen dürfen...

So wie es aussieht muss aber eh noch einiges zuvor geklärt werden bevor es zum Aufgebot kommt... Wenn ich was weiß werd ichs auf jeden Fall hierhin posten...
Liebe Grüße
Lena

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dadiber
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#4

07.11.2005, 16:00

Also ich hatte einmal in meiner Laufzeit hier nen Aufgebotsverfahren...is fast so schlimm wie Notaranderkonto lööl....ich gönn es keinem. Wenn du mal so einen Antrag brauchst, schick ne PN, dann guck ich mal ob ich unser Muster noch finde mit dem es geklappt hat.
!!! Alle Angaben sind wie immer ohne Gewähr !!!

Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie getrost behalten
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#5

07.11.2005, 16:08

"Normale" Augebotsurkunden hab ich schon mehrere gemacht. Da hab ich auch jede Menge Muster (nicht nur wegen Grundschuldbriefen auch wegen anderer Sachen)
Mir gings halt nur darum wer in dem besonderen Fall die EV abgeben und die Durchführung des Aufgebotsverfahrens beantragen muss...

Trotzdem Danke :-)
Liebe Grüße
Lena

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#6

07.11.2005, 16:40

Hi Ihr Zwei,

mal ne kurze Frage (vielleicht habe ich jetzt grad ein riesen Brett vor dem Kopf) :oops:

Lena, wie meinst du das mit "Angebotsurkunden". Ich hatte schon mehrere Aufgebotsverfahren (wegen GS-Briefen) und fand das gar nicht so schlimm. Ist doch nur der Antrag ans Gericht (worin man schreibt, warum, wieso, weshalb), die EV und ein wenig weiterer Schriftverkehr mit Mdt. Oder macht ihr das anders?? Urkunde hört sich ja nach Beurkundung an?

Anna
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#7

07.11.2005, 17:11

Sorry, da hab ich wohl zu schnell getippt. Ich meinte Aufgebotsurkunden...

Und normalerweise muss der Mandant dann ne eidesstattliche Versicherung abgegen, dass z.B. der Grundschuldbrief abhanden gekommen ist, keine Forderungen mehr zugrundeliegen und die Ansprüche nicht abgetreten und verpfändet sind...
Na ja, und deshalb muss man das eigentlich beurkunden, weil ja die EV nicht einfach nur schriftlich abgegeben werden kann...
Liebe Grüße
Lena

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#8

07.11.2005, 17:47

Lena, ich schon wieder :lol:

Also hab mir gerade mal ein paar Akten von uns gezogen, wo wir Aufgebotsverfahren eingeleitet haben.

In manchen Akten habe ich auch eine eidesstattliche Versicherung der Mdt. drin.

Manche Verfahren (insbesondere bei GS-Briefen) wurden alle sämtlichst ohne eV gemacht, nur ein Antrag ans Gericht mit den Einzelheiten (also Brief ist aus den und den Gründen weg, Zweitlöschungsbew. liegt von der Gläubigerin vor, Antrag auf Kraftloserklärung), Unterschrift RA und Notar, (Anm: Der Löschungsantrag fürs GBA und unsere Bevollmächtigung ergeben sich aus der beurkundeten Erklärung z.B. GKV oder so).

Das Gericht hat immer (!) die Briefe für kraftlos erklärt (also auch ohne EV).

Nur einmal, wo ich einen Antrag auf "Feststellung des Todes" (Verschollenheitsgesetz) gemacht habe, habe ich mit eV (notarielle Urkunde) gearbeitet.

Aber da wie gerade beim Thema sind, wie rechnet ihr die Aufgebotsverfahren gegenüber dem Mdt. ab? Kannste mal ne Kurzübersicht schreiben (wenn du Zeit hast). Würd mich nämlich mal interessieren, wonach ihr die Aufgebotsverfahren abrechnet.

Anna
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#9

08.11.2005, 07:57

Unsere Gerichte hier (ich hab im früheren Büro mit 4 zusammengearbeitet und jetzt mit 2) verlangen immer die EV. Ich weiß dass es zwar auch einfacher geht, aber da lassen sich die Rechtspfleger hier nicht drauf ein :cry:
Liebe Grüße
Lena

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#10

08.11.2005, 08:12

Ach ja, und wegen der Abrechnung (sorry, das hat ich eben ganz vergessen)...

Als Wert nehm ich 20-30 % des Grundschuldnennbetrages gem. § 30 I.

Da ich ja die EV beurkunde nehm ich die 10/10 Gebühr nach § 49 I.

Wenn ich nur den Antrag wie du stellen würdest, dann würd ich ne 5/10 Gebühr nach 147 II nehmen und die Beglaubigungsgebühr nach § 45 I (so steht das auch im Streifzug)

LG
Lena
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