§ 55 KostO i. V. m. § 36 II

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wifey
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#1

07.10.2005, 14:51

Hallo Ihr!

Habe heute glaube das 1. Mal auf einer Kostenrechnung die Position
§ 55 Abschriftsbeglaubigung 30,00 €
gesehen. :shock:

Aus der Urkunde selber kann ich leider auf Anhieb nicht erkennen, wofür dieser Betrag noch berechnet wird.
Die Abschriften für die Beteiligten sind doch eigentlich in § 36 II schon drin - oder ? :?: :?:
Viele Grüße

ich
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Lena
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#2

07.10.2005, 15:09

Wenn du „fremde“ Urkunden beglaubigst, dann entsteht die Gebühr nach § 55.

Keine Gebühren fallen an für beglaubigte Abschriften von Urkunden und Entwürfen von dem Notar selbst oder seinem Amtsvorgänger.

Aber die Gebühren fallen an, z.B. beim Beglaubigen
*** von Standesamtsurkunden, Familienstammbüchern (für Erbscheinsanträge),
*** von Vollmachtsurkunden fremder Notare (beim Kaufvertrag),
*** von Satzungen fremder Notare (bei Gesellschaftsangelegenheiten)
*** und auch für jede Abschrift in von einer Unterschriftsbeglaubigung des Notars selbst, die nach § 45 KostO abgerechnet wurde.

Die Gebühr beträgt € 0,50 für jede angefangene Seite, mindestens jedoch € 10,-- . Werden die Ablichtungen vom Notar selbst hergestellt fällt zusätzlich die Dokumentenpauschale nach § 136 I und II an!

Beispiel:
Notar beurkundet Kaufvertrag und fertigt und beglaubigt dafür Abschriften von Vollmachtsurkunden von insgesamt 60 Seiten
=> Beglaubigungsgebühr = 60 Seiten à € 0,50 = € 30,--
und zusätzlich Dokumentenpauschale = 50 Seiten à 0,50 und 10 Seiten à € 0,15 = 26,50 => insgesamt € 56,50

LG Lena
:pcwink
Liebe Grüße
Lena

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wifey
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#3

07.10.2005, 15:44

Hallo Lena,

:thx für Deine schnelle Antwort. Ich habe daraus gelernt, dass er das grundsätzlich schon mal darf, aber ich verstehe noch nicht so ganz, wie er auf den Betrag kommt. :bahnhof

Ich habe die Urkunde jetzt 100 x rauf und runter durchgelesen. Es wurde beglaubigt:
3 Vollmachten à 1 Seite und
2 Handelsregisterauszüge à 2 Seiten
Also insgesamt 7 Seiten.

Das würde für mich jetzt heißen
7 Seiten à 0,50 € = 3,50 € => 10,00 € wg. § 55

Und nu? wie kommt er auf 30,00 Euro?


Hier mal die komplette Kostenrechnung:

Beurkundung GmbH-Anteilsübertragung
Wert: 27.500,00 €
§§ 36 II; 39 II; 20 180,00 €
§ 55 30,00 €
§ 150 I 39,00 €
§ 152 I; 136 I, II, III 18,00 €
§ 152 II, 1 a,b 5,00 €

zzgl. 16 % selbstverständlich!

Die Urkunde selber hat 6 Seiten, insgesamt 4 Parteien (also 1 Person mit 3 Vollmachten)

Die Kostennote mag ja 100%ig richtig sein, ich würde es nur gerne verstehen, was ich da bezahlen muß. Und diese hier verstehe ich halt nicht. :heul
Viele Grüße

ich
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Lena
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#4

07.10.2005, 17:03

wifey hat geschrieben:Hallo Lena,

:thx für Deine schnelle Antwort. Ich habe daraus gelernt, dass er das grundsätzlich schon mal darf, aber ich verstehe noch nicht so ganz, wie er auf den Betrag kommt. :bahnhof

Ich habe die Urkunde jetzt 100 x rauf und runter durchgelesen. Es wurde beglaubigt:
3 Vollmachten à 1 Seite und
2 Handelsregisterauszüge à 2 Seiten
Also insgesamt 7 Seiten.

Das würde für mich jetzt heißen
7 Seiten à 0,50 € = 3,50 € => 10,00 € wg. § 55

Und nu? wie kommt er auf 30,00 Euro?
Also eigentlich ist jede Beglaubigung extra abzurechnen, somit eigentlich (ja ja, mein Lieblingswort *g*) jeweils die € 10,-- für die 3 Vollmachten und die 2 Auszüge.Ich denke mal, dass der Notar hier nur die Beglaubigung der Vollmachten gerechnet hat. Und da darf er dann die € 30,- für nehmen...

Denke, so im "Überfliegen" ist die Rg. okay. Mehr Zeit hab ich grad nicht, kann aber gern nächste Woche nochmal genauer gucken und dir's erklären (dann bräucht ich aber mal den ungefähren Text der Urkunde)...

Wegen der Abtretung kommt es halt drauf an ob das "zugrundeliegende Geschäft" mitbeurkundet wurde (z.B. die Übertragung oder der Verkauf). Dann ists 36 II okay. Wenn nur die reine Abtretung beurkundet worden ist, dann wäre dies nach § 28 II 6d abzurechnen.

Was mich noch intressieren würde ist die 150 I. Was genau hat er denn bescheinigt? Es müssen eigentlich mehrere Vertretungsbescheinigungen für beteiligte Firmen sein oder?

Hihi, und die Gebühr nach 152 II wär bei uns vieeeeel höher ausgefallen ;o)

Hoffe das ist jetzt einigermaßen verständlich? Bin nämlich grad selber bißchen durch den Wind, weil wieder mal WE ansteht ... und hier im Büro das große Chaos ausbricht... :roll:

LG
Lena
Liebe Grüße
Lena

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wifey
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#5

10.10.2005, 10:13

Hallo Lena,

bescheinigt wurde je die Vertretungsbefugnis der Vollmachtgeber. Also sind die in Ansatz gebrachten 39,00 Euro wohl OK :daumen

Aber warum wäre 152 II höher ausgefallen? Es geht ja in dieser Rg nur um Postdienstleistungsgebühren :wirr Und ich sach mal 3 Briefe à 1,44 €, kan ich gut mit leben. :teufel
(Na ja, und Du kennst die anderen 5 Rechnungen nicht von ihm ;-))

Werde die Rechnung jetzt auch an unsere Buchhaltung weiterleiten, dass sie bezahlt wird. (Die 36 II passt übrigens 100%ig)
Viele Grüße

ich
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mokey1
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#6

18.12.2012, 09:37

Aber die Gebühren fallen an, z.B. beim Beglaubigen
*** und auch für jede Abschrift in von einer Unterschriftsbeglaubigung des Notars selbst, die nach § 45 KostO abgerechnet wurde.
Hallo Zusammen,

wurde nach über 10 Jahren Notariatspause ins kalte Wasser geschmissen und frage mich jetzt wie das war. Darf ich die auch nehmen, wenn hier im Büro bei einer U-Begl. immer eine begl. FK für den Mdt. gefertigt wird?? Also die nicht explizit vom Mdt. gefordert wurde?

Schon jetzt ein riesiges Danke für Eure Hilfe!
Martin Filzek
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#7

18.12.2012, 18:18

Siehe §§ 55 u. 132 KostO u. Kommentare / Anleitungsbücher dazu.
Um auf die Diskussion von 2005 zurückzukommen, habe ich Zweifel, ob es richtig war, dass bei der Beurkundung einer GmbH-Anteilsabtretung extra Beglaubigungsgebühren § 55für beigefügte Abschriften von Vollmachten berechnet wurden. Nach überw. Mng. wäre das Hinzufügen einer begl. Abschrift der Vollmacht gebührenfrei, da der Notar zur Prüfung der Vertretungsmacht der Handelnden verpflichtet ist. Wenn dann einer seine Vollmacht vorlegt, ist der Notar nach BeurkG doch verpflichtet, diese als Anlage in begl. Abschrift zu seiner Verhandlung zu nehmen.
Etwas anderes wird teilweise vertreten für die dem Grundbuchamt einzureichenden Ausfertigungen und die dazu begl. Abschriften (siehe z. B. Korintenberg, 18. Aufl. 2010, § 55 Rn. 7 mit Hinweis auf eine bestimmte bayerische EnschedidungBayObLG JurBüro 1980, 1717 = MittBayNot 1980, 177). Abgesehen von diesem Sonderfall u. dieser Sondermeinung kommt aber grundsätzlich bei Anlagen zu Entwürfen und Beurkundungen des Notars eine Geb. § 55 nicht in Betracht (vgl. z. B. Korintenberg § 55 Rn. 5 - 10).

Bei der heute gestellten weiteren Frage ist beim Fragesteller durch das Lesen der m. E. teilweise unrichtigen Meinungen der User von 2005 vielleicht Verwirrung entstanden. Wenn ein Büro von sich aus bei bloßen U.-Beglaubigungen den Mandanten immer - weil es so feierlicher aussieht und mehr hermacht? - beglaubigte Abschriften / Fotokopien erteilt, müsste streng genommen eine Abschriftsbeglaubigungsgebühr § 55 nur dann berechnet werden, wenn ein entspr. Auftrag des Mandanten erteilt war oder konkludent unterstellt werden konnte, also im Zweifel eher nein, denn wem ist anstelle einer einfachen Abschrift, die keine Begl.-geb. kostet, die Abschriftsbeglaubigung mit Siegel schon 10 Euro plus MWSt. wert?

Beim Inkrafttreten GNotKG (voraussichtl. 1.7.13) würde wohl die Mindestgebühr dafür auf 15 Euro steigen und die Frage daher wohl dann noch eher i.d.R. zu verneinen sein.
Vorgesehen ist auch, künftig Abschriftsbeglaubigung und Dokumentenpauschale neu zu regeln derart, dass die Abschriftsbegl. dann die Dokum.-pauschale mit umfasst, dafür steigt die Abschriftsbeglaubigungsgebühr dann auf 1 Euro statt bisher 0,50 Euro pro Seite. Auch die Berechnung der Dokuemntenpauschale wird in verschiedener Hinsicht geändert.
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
Sandmann
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#8

27.02.2013, 23:57

Der allgemeine Mindestwert einer Gebühr wird nach dem GNotKG ebenso wenig für Abschriftsbeglaubigungen gelten wie nach der KostO. LG!
Martin Filzek
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#9

28.02.2013, 18:51

Der Ausdruck "Mindestwert einer Gebühr" ist m. E. missverständlich und ich würde ihn vermeiden: Generell gibt es keine Mindestwerte für Gebühren, weder im alten bzw. jetzigen noch im kommenden Notarkostenrecht, nur ausnahmsweise sind z. B. in Handelsregister- und Gesellschaftsrechtssachen Mindestwerte von z. Zt. 25.000 Euro vorgesehen, die künftig aller Wahrscheinlichkeit nach auf 30.000 Euro steigen werden (z. B. § 39 Abs. 5 S. 1 KostO). Man sollte besser von Mindestbeträgen einer Gebühr reden, die z. Zt. in § 33 KostO geregelt sind und für alle Gebühren - auch für Abschriftsbeglaubigungen - gelten, dies sind zur Zeit 10 Euro. Im künftigen GNotKG wird eine zu § 33 KostO vergleichbare Nachfolgevorschrift sein der § 34 GNotKG, der dann aber die Überschrift "Wertgebühren" hat und dessen Abs. 5, wo ein Mindestbetrag einer Gebühr von 15 EUR vorgesehen ist, wohl nur für die Wertgebühren gilt. Das sind Abschriftsbeglaubigungen natürlich nicht. Für diese gilt aber (insoweit muss ich meine Vermutung in #7 am Anfang des letzten Absatzes berichtigen) über KV Nr. 25102 künftig eine Gebühr von 1,00 Euro für jede angefangene Seite, mindestens aber 10 Euro. Auf 10 Euro - also wie die bisherige allgemeine Mindestgebühr - wird über diese Spezialregelung also im GNotKG künftig die Mindestgebühr nach GNotKG festgelegt. Nach Nr. 1 bzw. Abs. (1) der Regelung in KV Nr. 25102 wird wie in #7 schon gesagt neben der Abschriftsbeglaubigungsgebühr künftig dann keine Dokumentenpauschale mehr zusätzlich berechnet, und Nr. 2 bzw. Abs. (2) zu KV 25102 enthält eine dem jetzigen § 132 KostO entsprechende Regelung, wonach keine Abschriftsbeglaubigungsgebühr bei vom Notar selbst entworfenen oder beurkundeten Urkunden entsteht. Das Gleiche gilt für begl. Abschriften von Vollmlachten und Vertretungsnachweisen, die der Notar aufgrund von Pflichten nach BeurkG zu seiner Urkunde nimmt. Die Gesetzesbegründung stellt klar, dass für diese Anlagen dann aber Dokumentenpauschale berechnet werden kann.

Über die Seminare zum kommenden Kostenrecht nach GNotKG hatte ich am 30.11.2012 einen Eintrag bei der Rubrik Berufsbezogenes, erste Abt. Fortbildung und Weiterbildung, gemacht Titel Notarkostenseminar GNotKG (vorauss. 1.7.13 gültig) Filzek, auch auf der nach meinem Zunamen benannten Internetseite sind diese jetzt zu finden.
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
Sandmann
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#10

02.03.2013, 22:48

Den Ausführungen kann ich voll zustimmen. Zur KostO hatte ich mich insoweit geirrt.

Seminare zum GNotKG wird es ja wie Sand am Meer geben, etwa vom DAI (ca. 100 (!) Veranstaltungen), von den Bielefelder Fachlehrgängen (http://www.bielefelder-fachlehrgaenge.d ... -gnotkg-2/" target="blank) und den Renoverbänden.
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