Zweiwöchige Überlegungsfrist

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stef
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#1

29.09.2005, 14:05

Hi Ihrs,

hier das habe ich gerade gefunden:

"Der Käufer bestätigt, dass ihm gemäß § 17 Abs. 2a BeurkG mindestens zwei Wochen vor der heutigen Beurkundung der beabsichtigte Text des Vertrages zur Prüfung und Durchsicht zur Verfügung gestellt wurde, so dass er ausreichend Gelegenheit hatte, sich mit dem Gegenstand der Urkunde auch durch Rücksprache mit dem Notariat auseinander zu setzen."

So oder in dieser Art könnte man diese Frist auch in die Urkunde einbauen; meine Frage ist nun allerdings, wird bei euch im Notariat diese Frist annähernd eingehalten?

Ich muss gestehen, mir war dies bis dato nicht bekannt und bei uns werden Entwürfe auch in der Regel auf Wunsch der Mandanten unmittelbar beurkundet.

Wir wird das bei euch gehandhabt?

LG,
Steffi
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#2

29.09.2005, 14:10

In meiner Ausbildungskanzlei, wurde das so wie bei euch gehandhabt, wer wollte, konnte den Entwurf gleich beurkunden lassen.

Oftmals war es aber so, dass der Entwurf meist ca. eine Woche vorher übersandt wurde.

Aber ich bin auch mal gespannt, wie das in anderen Kanzleien gehandhabt wird.

Liebe Grüße aus Berlin

Katja :pc
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wifey
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#3

29.09.2005, 14:22

Hallo Steffi,

wo hast Du das denn gefunden? :?:

Bin wohl doch zu lange aus dem Notariat raus ?!?!
Wir haben damals bei Anfragen immer einen Entwurf gefertigt, den verschickt und ,wenn wir nach 1 Woche noch keine Reaktion hatten, angerufen und nachgefragt ob und wann beurkundet werden soll. :tel
Viele Grüße

ich
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#4

29.09.2005, 14:24

Hilfe !!!!

Andreas, kannst du die doppelten wieder löschen??????

Falls nicht: ein ganz dickes :sorry :oops:
Viele Grüße

ich
Andreas

#5

29.09.2005, 15:00

Klaro :wink:

Sollte aber jeder User bei seinen eigenen Beiträgen eigentlich auch können durch Klick auf das Bild.

Interessehalber: Siehst du neben deinen eigenen Beiträgen rechts oben so ein X ?
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Lena
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#6

29.09.2005, 15:34

Eigentlich müsste das jeder Notar beachten - die Gesetzesregelung gilt schon seit Juli 2001!!!
Aber eigentlich nur wenn ein UNTERNEHMER und ein VERBRAUCHER am Vertrag beteiligt sind. Maßgebend ist § 17 II a des BeurKG!

Und irgendwie wundert es mich immer wieder, dass es viele Kanzleien gibt, die das nicht beachten…. :hm


:arrow: Normalerweise sollte der Notar unbedingt[/I] auf die Einhaltung der 2-Wochen-Frist achten. Einfach als Schutz des meist doch „unbedarften“ Käufers… Wir versuchen schon, die Frist immer einzuhalten.

Dann kann z. B. folgende Erklärung des Verbrauchers in den Vertrag (am besten direkt hinter das Rubrum) mit aufgenommen werden:

Zunächst bestätigt der ***Käufer ***Verkäufer, dass ihm der Text des beabsichtigten Rechtsgeschäfts länger als zwei Wochen vor dem heutigen Beurkundungstermin vorgelegen habe. Er habe ausreichend Gelegenheit gehabt, sich mit dem Gegenstand der heutigen Beurkundung auseinanderzusetzen.


:arrow: Wenn auf die Einhaltung der Frist durch den Verbraucher verzichtet wird, so kann z.B. folgender Text stattdessen in die Urkunde mit aufgenommen werden:

Zunächst bestätigt der ***Käufer ***Verkäufer, dass ihm der Text des beabsichtigten Rechtsgeschäfts rechtzeitig vor dem heutigen Beurkundungstermin vorgelegen habe. Er habe ausreichend Gelegenheit gehabt, sich mit dem Gegenstand der heutigen Beurkundung auseinanderzusetzen. Auf die Einhaltung der Zwei-Wochenfrist des § 17 Abs. 2a BeurkG verzichtet er.


:arrow: Aber der § ist nicht nur deshalb wichtig im Notariat. Folgende Beurkundungen verstoßen eigentlich auch gegen diese Vorschrift:
- planmäßige Beurkundung unter Beteiligung von vollmachtlos Vertretenen
- systematische Beurkundung mit Mitarbeitern des Notars als Vertreter,
- systematische Aufspaltung der Verträge in Angebot und Annahme,
- die Auslagerung wichtiger Vereinbarungen in Bezugsurkunden, die nicht vorgelesen werden müssen.


:arrow: Gemäß § 17 II a S. 2 soll der Notar bei Verbraucherverträgen darauf hinwirken, dass der Verbraucher seine Erklärungen persönlich oder durch eine von ihm bestimmte Vertrauensperson abgibt (z.B. vor allem bei Bauträgerverträgen). Wenn der Verbraucher aber nicht an der Beurkundung anwesend sein kann, sollte ihm auf jeden Fall vorab ein Entwurf zugesandt werden, mit der Bitte, dass er dem Notar bestätigt, dass er den Entwurf erhalten hat und er mit dem Vertragstext und der Vertretung einverstanden ist.

Dies wäre dann auch z.B. mit folgendem Wortlaut in die Urkunde mit aufzunehmen:
Herr XY wird auf seinen ausdrücklichen Wunsch bei der heutigen Beurkundung vollmachtlos vertreten. Er bestätigt, von dem Notar vor der heutigen Beurkundung den Vertragsentwurf erhalten zu haben mit der Aufforderung, von ihm gewünschte Änderungen mitzuteilen und eine telefonische Beratung des Notars in Anspruch zu nehmen.
Herr XY hat mit Schreiben vom [Datum] bestätigt, daß er mit dem Inhalt des Vertrages und seiner vollmachtlosen Vertretung bei der Beurkundungsverhandlung einverstanden ist.



:arrow: Und mit Beurkundungen wo die Angestellten die Beteiligten vertreten wäre ich auch äußerst vorsichtig... (Hat irgendjemand von euch hier schon mal seinen Chef gefragt ob er auch eine Haftpflicht für die Angestellten hat???:?: Sonst kann man als Angestellter z.B. auch bei einer falsch beurkundeten Auflassung selber dafür haften... und ggf. Schadensersatzpflichtig sein... )


:idea: Wen die genauen Infos hierzu interessieren.

Wegen der "praktischen" Anwendung des § 17 a BeurKG:
:arrow: http://www.bnotk.de/BNotK-Service/Merkb ... 003_20.htm
Wegen der Angestelltenhaftung:
:arrow: http://www.dnoti.de/topact/top0316.htm

Hoffe hab jetzt nicht alle verwirrt hier??? :nachdenk

LG
Lena :pcwink
Liebe Grüße
Lena

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#7

29.09.2005, 15:35

Andreas hat geschrieben: Interessehalber: Siehst du neben deinen eigenen Beiträgen rechts oben so ein X ?
Ich antworte einfach mal darauf :D
Ja, da sieht man so ein X und es erscheint auch ein Hinweis: Diesen Beitrag löschen... Müsste also klappen...
Liebe Grüße
Lena

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#8

29.09.2005, 16:23

Hallo Ihrs,

also wir versuchen die zwei-Wochenfrist bei VERBRAUCHERVERTRAEGEN immer einzuhalten :!: . Sollte es einmal ausdrücklich seitens der Parteien nicht gewünscht sein, so wird dies in der Urkunde vermerkt (wie bei Lena, zweite Alternative).

Ich dachte immer, es ist Pflicht, das diese Vermerke in die Urkunde aufgenommen werden (natürlich nur bei Verbraucherverträgen !), bei anderen Verträgen ist dies m.E. ja nicht erforderlich. Oder :?:

Auch bei Vertretung eines Vertragspartners, wird immer eine ausführliche Erklärung aufgenommen. Warum Vertretung, etc.

Zu dem Punkt mit der Angestelltenvollmachten. Ich habe vor kurzem unsere Haftpflichtversicherung angeschrieben (ob Angestellte mitversichert sind etc.). Wir haben das Antwortschreiben umgehend erhalten: Ja, die Angestellten sind in der Police bei uns mitversichert (sofern wir auf Vollmacht vom Chef handeln). Ich kann jeder Notariatskraft nur raten, ihren Chef hierauf mal anzusprechen. Meiner war sich in diesem Punkt auch nicht sicher, deswegen habe ich sogleich die Versicherung mal angeschrieben.

Liebe Grüße

Anna
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#9

29.09.2005, 16:32

Anna hat geschrieben:Zu dem Punkt mit der Angestelltenvollmachten. Ich habe vor kurzem unsere Haftpflichtversicherung angeschrieben (ob Angestellte mitversichert sind etc.). Wir haben das Antwortschreiben umgehend erhalten: Ja, die Angestellten sind in der Police bei uns mitversichert (sofern wir auf Vollmacht vom Chef handeln). Ich kann jeder Notariatskraft nur raten, ihren Chef hierauf mal anzusprechen. Meiner war sich in diesem Punkt auch nicht sicher, deswegen habe ich sogleich die Versicherung mal angeschrieben.
Ja, in meinem alten Büro war es ähnlich. Durch eine Schulung bin ich drauf aufmerksam gemacht geworden und der Chef wusste nicht wie weit die Versicherung greift... Aber bei uns war auch alles in Ordnung. Aber bei einer Bekannten von mir, die auch auf der Schulung war, da musste der Chef ganz schnell die Police ändern... :wink:
Liebe Grüße
Lena

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#10

29.09.2005, 16:38

Bei manchen Büro´s regt sich bei mir manchmal der Verdacht, dass sich die Chefs nicht richtig mit ihren Sachen (insbes. Versicherungen) befassen.

Dabei treten die Angestellten eigentlich öfters als Vertreter auf. Wenn da dann was schief geht, gute Nacht.

Einer langjährigen Notariatsangestellten kann man daraus ganz schnell "einen Strick" drehen, da sie ja auf Grund ihrer Erfahrung, Fehler hätte erkennen müssen (Es gibt da ein ganz tolles Urteil zu, vom BGH glaub ich). :rumhack

Liebe Grüße

Anna
:pcwink
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