Zweiwöchige Überlegungsfrist

Für Themen zur Ausbildung Notarfachangestellte / Notarfachangestellter. Bitte hier KEINE Fachfragen stellen, sondern dafür den richtigen Unterbereich wählen.
Benutzeravatar
Lena
Foreno-Inventar
Beiträge: 2535
Registriert: 08.09.2005, 13:27
Beruf: NoFaRe & Prädi mit Leib & Seele
Software: ProNotar

#11

29.09.2005, 16:48

Ja, stimmt. Ich denke aber auch, dass sich die meisten Angestellten dessen nicht bewusst sind, dass sie ggf. auch mit dem ganzen privaten Vermögen haften, falls wirklich was falsch beurkundet wird, und der Notar keine entspr. Versicherung hat.

Der Link den ich oben genannt hatte wegen der Haftung, der ist auch über ein Urteil vom BGH wegen der Tragweite der Vollmacht. Vielleicht meinste ja das? :nachdenk
Liebe Grüße
Lena

******************************************
Man muss mich nicht mögen, kennen reicht ;-)
Gast

#12

29.09.2005, 16:55

Ja kann sein, muss mir den Link mal ansehen. Ich hatte das mit dem Urteil noch so in Erinnerung (wo die Angestellte haften sollte, wegen einer "falschen Auflassung oder so"). Ist schon ein Ding. :twisted:

Man weiß auch nicht alles, nur weil man schon länger im Notariat arbeitet (finde ich zumindest). Und Fehler macht wohl jeder mal.

Bei dem Punkt mit dem persönlichen Vermögen, gebe ich dir uneingeschränkt Recht. Da denkt keiner drüber nach (auch ich nicht, bis zum dem Tag, wo ich das Urteil gelesen habe).

Gut, dass das hier mal zur Sprache gekommen ist (vielleicht fragt ja der ein oder andere mal seinen Chef bzw. schaut selber in der Police nach, nur zu seinem Schutz.
Benutzeravatar
stef
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 389
Registriert: 03.06.2005, 20:38
Beruf: Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte, TZ-Studium (Bachelor of Laws)
Kontaktdaten:

#13

30.09.2005, 11:26

Hallo Ihr,

jetzt bin ich doch etwas verwirrt, gilt diese Frist nun für Verträge zwischen Verbrauchern oder nur bei Unternehmer und Verbraucher? Ich muss das alles einfach fragen, um die ganzen Vorgänge nachvollziehen zu können, wenn ich eine Urkunde vor mir liegen habe, zumal die Mandanten hier immer alle möglichen Paragraphen erläutert haben möchten. Schickt ihr denn auch generell Entwürfe raus, oder läuft das auch mal so (Beglaubigungen ausgenommen)?

LG,
Steffi

P.S.: Wir sind hier alle über die Haftpflicht abgesichert, aber das wurde hier von vornherein abgeklärt, bevor Angestellte Vollmacht ausüben.
Gast

#14

30.09.2005, 11:42

Ich bin der Meinung, dass es nur für Verträge gilt, wo der Verkäufer ein Unternehmer ist (bin mir heute - es ist Freitag kurz vor Feierabend -) nicht ganz sicher. Ich müsste das mal am WE nochmals nachlesen.

Wir schicken den Vertrag sodann an den Käufer mit Hinweis auf die 2-Wochen-Frist.

In "eiligen" Fällen können die Parteien auch auf die Einhaltung der Frist verzichten (Vermerk in Urkundenseingang). Dies sollte jedoch nicht die Regel sein (z.B. ein Verzicht, wenn ein Käufer jeden Monat :roll: ein anderes Objekt kauft und weiß, was er tut :!: ).

Am Dienstag ist glaube ich Lena wieder da, die wird das sicherlich aus dem "ff" wissen.

Liebe Grüße

Anna
:pc
Benutzeravatar
Lena
Foreno-Inventar
Beiträge: 2535
Registriert: 08.09.2005, 13:27
Beruf: NoFaRe & Prädi mit Leib & Seele
Software: ProNotar

#15

30.09.2005, 11:56

Okay, dann mal meine Antwort aus dem ff *lach*

Das gilt für alle Verträge wo mind. ein Verbraucher und ein Unternehmer beteiligt sind, egal ob als Verkäufer oder als Käufer.

Anfangs (kurz anch der Schuldrechtsreform) war die herrschende Meinung, dass es nur gilt, wenn der Unternehmer der Verkäufer ist. Jetzt ist es wohl aber so, dass es für alle Verträge gilt wo ein Unternehmer beteiligt ist. Also egal ob als Käufer oder Verkäufer.

Wenn ein Unternehmer beteiligt ist würd ich auf jeden Fall auf die 2-Wochen-Frist hinweisen und wie Anna schon gesagt hat, ggf. einen Vermerk aufnehmen dass darauf verzichtet wird.

Entwürfe sollten in den Fällen wo ein Unternehmer beteiligt ist immer versandt werden. Damit der Verbraucher, für den das ja meist nix alltägliches ist, genug Zeit und Ruhe hat sich mit dem Vertrag auseinanderzusetzen.
Hintergrund für das Gesetz war wohl, dass es Notare gab, die Fließbandbeurkundungen gemacht haben (sog. Mitternachtsnotare) Da kam ein Bauträger und hat den Käufern meist nur ein unvollständiges Muster für den KV vorher gezeigt und dann hat er alle Käufer zum Notar geschleppt und dann wurde wohl "am Fließband" beurkundet. Da sind halt viele Käufer mit reingefallen... und deshalb gibt es jetzt wohl diesen § um dem vorzubeugen...

:pcwink
LG
Lena
Liebe Grüße
Lena

******************************************
Man muss mich nicht mögen, kennen reicht ;-)
Gast

#16

30.09.2005, 12:43

Ich wusste doch, dass es Lena aus dem "ff" weiß. :lol:

Danke Dir, ich habe auch wieder was gelernt. Das mit dem Käufer war mir z.B. nicht bekannt. Ich dachte immer nur, es gilt wenn der Verkäufer ein Unternehmer ist.

Habe es aber sofort in meinem Hirn abgespeichert :patsch und werde es zukünftig berücksichtigen.

Also nochmals danke.

Liebe Grüße

Anna
:pcwink

:pcwink
Gast

#17

30.09.2005, 20:54

Das wußte ich auch noch nicht. Ich muß dann wohl mal ein paar Verträge umstellen. Wir haben einige Verträge wo ein Unternehmer von Privatleuten kauft aber ich dachte immer da brauche ich die 2 Wochenfrist nicht..... Falsch gedacht :?

Danke Lena
Benutzeravatar
stef
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 389
Registriert: 03.06.2005, 20:38
Beruf: Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte, TZ-Studium (Bachelor of Laws)
Kontaktdaten:

#18

05.10.2005, 08:31

Hallo Ihr,

noch mal dankeschön, jetzt verstehe ich auch den Hintergrund der 2-Wochen-Frist.

LG,
Steffi
Antworten