Verjährung

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stef
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#1

27.09.2005, 12:31

Hallo Ihr,

ich muss jetzt bei uns das erste Mal hier mit Notariat die Akten nach Verjährungen durchsehen; was muss ich beachten?

Gibt es eine Frist zur Rechnungsstellung?

Welche Fristen muss ich überhaupt im Notariat kennen?

Wenn ich mich nicht irre, verjährt eine Rechnung nach zwei Jahren.

LG,
Steffi
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happykitcat
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#2

27.09.2005, 12:37

Hallo Steffi,

bezüglich der Rechnungen kann ich Dir sagen, dass die Ansprüche aus den Rechnungen nach zwei Jahren verjähren. Steuerrechtlich sieht es da aber anders aus, dort musst Du sie nach Abgabenordnung zehn Jahre aufbewahren.

Wie es aber mit den anderen Sachen aussieht, kann ich Dir im Moment nicht sagen, da ich gerade nicht an meine Berufsschulmitschriften nicht rankomme (bin ja auf Arbeit) und da ich hier nur RA-Bereich mache, weiß ich das auch nicht mehr.

Liebe Grüße aus Berlin

Katja :pc
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Gast

#3

27.09.2005, 17:55

Hallo!

Die Notarkosten verjähten innerhalb von 2 Jahre zum Ende des Jahres und zwar gerechnet aber dem Jahr in dem sie entstanden sind.

Liebe Grüße
Sandra
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Lena
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#4

28.09.2005, 08:45

Das mit den 2 Jahren ist aber schon etwas überholt…

Die Kosten verjähren gemä. §§ 17, 141 und 143 Abs. 1 der KostO nach 4 Jahren.

Nach § 17 Abs.1,2 KostO heißt es:
„(1) Ansprüche auf Zahlung von Kosten verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist.“

Die Verjährung wird durch die Übersendung der Kostenrechnung und der Stundungsmitteilung unterbrochen (§ 17 Abs 3. Satz 1 und 2 und § 212 BGB).


Daneben gibt es folgende Fristen oder aufzubewahrende Unterlagen:

1. Urkundensammlung => Aufbewahrung: Dauerhaft!

2. Sammelband für Wechsel- und Scheckproteste => Aufbewahrung: 5 Jahre gemäß § 5 Abs. 4 DONot

3. Nebenakten/Handakten (Schriftwechsel zur Akte) => Aufbewahrung: 7 Jahre, danach müssen die Akten vernichtet werden, es sei denn der Notar bestimmt schriftlich eine längere Aufbewahrungszeit in besonderen Fällen, gemäß § 5 Abs. 4 DONot.

4. Generalakten (Schriftwechsel mit Aufsichtsbehören, Prüfungsberichte, alle die Amtstätigkeit im Allgemeinen betreffenden Vorgänge (z.b. Vertreterbestellungen, Niederschrift über die Verpflichtung der beschäftigten Personen) => Aufbewahrung: 30 Jahre, danach müssen die Akten vernichtet werden, ebenfalls gemäß § 5 Abs. 4 DONot.

Sonst fällt mir momentan nix mehr ein was an Fristen wichtig wäre…

Hoffe ich konnte weiterhelfen?

LG
Lena
:pcwink
Liebe Grüße
Lena

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stef
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#5

28.09.2005, 18:25

Hallo Ihr!

Vielen Dank an alle; das hilft mir schon alles sehr viel weiter.

Also heißt es, dass auch der Anspruch auf Zahlung nach vier Jahren verjährt, wenn keine Rechnung gestellt wurde?

Gibt es eine Frist um Verfügungen seitens Gericht zu bearbeiten?

Unser Notariat besteht auch schon länger als 7 Jahre, aber hier wurden noch keine Akten vernichtet, dann werde ich mal alles durchackern. :D

So, nun darf ich mich auch langsam auf den Heimweg machen...

LG,
Steffi
Gast

#6

28.09.2005, 20:36

Ups :patsch *schäm*
@Lena du hast Recht!

Ich habe es doch mal gelernt....
Sorry Stef wollte dich nicht falsch informieren.

Sandra
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Lena
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#7

29.09.2005, 09:26

stef hat geschrieben:Also heißt es, dass auch der Anspruch auf Zahlung nach vier Jahren verjährt, wenn keine Rechnung gestellt wurde?

Gibt es eine Frist um Verfügungen seitens Gericht zu bearbeiten?
Ja, wenn keine Rechnung geschrieben wird, verjährt der Anspruch des Notars gegen den Schuldner nach 4 Jahren (und zwar zum Jahreende).

Frist für die Bearbeitung von Verfügungen vom Gericht gibt es keine gesetzlich vorgeschriebene. Wenn dann setzt dir das Gericht eine die du auf jeden Fall beachten solltest, da sonst dein Antrag zurückgewiesen werden kann. Falls die Zwischenverfüfung nicht in der vom Gericht vorgesehenen Frist erledigt werden kann auf jeden Fall frühzeitig um Fristverlängerung und Bestätigung seitens des Gerichts bitten.

LG
Lena
Liebe Grüße
Lena

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stef
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#8

30.09.2005, 11:18

Vielen Dank, Lena.

LG,
Steffi
Gast

#9

30.09.2005, 11:27

Und noch nen Tip fall mal Kostenrechnungen für Verfügungen von Todes wegen nachberechnet werden müssen ;-) kann sich lohnen !!

Da fängt der Lauf der Verjährung erst mit Ablauf des Jahres, in dem die Verfügung eröffnet oder zurückgegeben ist.

Schönes we
Thomas
Gast

#10

30.09.2005, 20:49

@Thomas
Ja das hat ein Dozent mal auf einem Seminar gesagt. Der macht das jetzt bei allen Testamenten wo der Nachlasswert, den das Gericht festgesetzt hat, höher ist als der Wert der im Testament angegeben ist.

Ich habe das allerdings noch nicht gemacht. Woher bekommst du die Nachricht dass die Testamente eröffnet wurden und die genauen Werte?

Liebe Grüße
Sandra
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