Der Widerruf von Vorsorgevollmachten

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Gast

#31

23.09.2005, 11:54

@steffi,

ihr habt echt alle angeschrieben, die Vollmachten bei euch gemacht haben? :respekt

Finde ich super.

Was habt ihr denn da geschrieben? Ob ich das auch mache?? :hm

Anna
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stef
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#32

23.09.2005, 12:08

Ja, das ja 'ne Menge Arbeit, alles selbst gemacht! :)

Ich guck mal, ob der Text hier rein passt...

"Sie haben vor der Unterzeichneten eine sogenannte Vorsorgevollmacht erstellt. Die jeweiligen Ausfertigungen wurden Ihnen in Ermangelung eines entsprechenden Zentralregisters unmittelbar überlassen.

Die Notarkammern haben sich nunmehr darum bemüht, eine Zentrale Erfassungsstelle in Gestalt eines Zentralen Vorsorgeregisters, das bei der Bundesnotarkammer geführt wird, zu erstellen.

Ich erachte es daher als meine Pflicht, Sie über die Möglichkeit der Erfassung der von Ihnen erstellten Vorsorgevollmacht zu unterrichten. Ich teile Ihnen hierzu nachfolgendes mit:

Die neuen rechtlichen Rahmenbedingungen des Zentralen Vorsorgeregisters werden in den nächsten Tagen aller Voraussicht nach mit der Verabschiedung der Rechtsverordnung der Verkündung der Gebührensatzung vervollständigt. Sowohl die Vorsorgeregister-Verordnung als auch die Vorsorgeregister-Gebührensatzung werden voraussichtlich am 1. März 2005 in Kraft treten. Damit besteht auch die Möglichkeit, privatschriftliche Vollmachten wie die sogenannten Vorsorgevollmachten auf dem Postweg oder über die entsprechende Web-Schnittstelle zum Register zu melden. Das bedeutet, daß es Ihnen persönlich frei steht, Ihre Vorsorgevollmacht entsprechend zum Register zu melden, das eine solche Meldung jedoch auch über mich als beurkundende Notarin besteht. Ich habe bereits eine Registrierung als Nutzer veranlaßt um für Sie in den Genuß von Gebührenvorteilen und einer persönlichen Kennung für das Online-Verfahren zu kommen.

Nach der zum 1. März 2005 voraussichtlich in Kraft tretenden Vorsorgeregister-Gebührensatzung wird die Grundgebühr für entsprechende Meldungen auf dem Internet-Weg bei registrierten Nutzern bei 11,00 € liegen. Wird mehr als ein Bevollmächtigter eingetragen fallen für jeden weiteren Bevollmächtigten zusätzlich 2,50 € an. Nachträgliche Änderungen sind im Online-Verfahren gebührenfrei möglich. Bei Meldungen per Post oder Fax beläuft sich die Grundgebühr auf 16,00 €, der Zuschlag für zusätzliche Bevoll- mächtigte beträgt hier 3,00 €.

Angesichts datenschutzpolitischen Bedenken wurde die Verordnung dahingehend abgefaßt, daß der Bevollmächtigte gegenüber dem Zentralen Vorsorgeregister grundsätzlich schriftlich in die Eintragung seiner Daten einwilligen muß. Der Bevollmächtigte wird in jedem Fall vom Zentralen Vorsorgeregister über die Eintragung informiert und insbesondere auf sein Recht hingewiesen, die Löschung seiner Daten zu verlangen. Darüber hinaus wird der Bevollmächtigte über die Daten des Vollmachtgebers und den Zweck des Zentralen Vorsorgeregisters aufgeklärt, damit er beurteilen kann, warum seine personenbezogenen Daten eingetragen wurden.

Jedem Vollmachtgeber ist daher dringend zu empfehlen, die Eintragung von Bevollmächtigten nicht ohne deren Kenntnis und Zustimmung zu veranlaßen.

Ich hoffe, mit diesen weitergehenden Informationen gedient zu haben und stehe selbstverständlich für weitere Fragen gerne zur Verfügung, insbesondere, sollten Sie eine entsprechende Registrierung der hier beurkundeten Vorsorgevollmacht wünschen.


Mit freundlichen Grüßen"
Gast

#33

23.09.2005, 12:34

Hi Steffi

:thx

Das nen ich ne "Mandantenpflege". Super.

Liebe Grüße
Anna
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Lena
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#34

23.09.2005, 12:42

Hallo Steffi!

Das ist ja echt klasse! Denke mal dass das auch gut bei den meisten Mandanten ankam, oder?

LG
Lena
Liebe Grüße
Lena

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stef
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#35

27.09.2005, 10:10

Hallo Ihr,

oh ja, viele Mandanten haben sich über die Aufklärung sehr gefreut, natürlich gibt es auch ältere Mandanten, die Neues einfach ablehnen...

LG,
Steffi
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wifey
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#36

27.09.2005, 10:59

Na, wer nicht will, der hat schon.

Siebzehnhundertasbach war doch auch ein schönes Jahr .... oder etwa nicht ???? :wippe
Viele Grüße

ich
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