Adoption

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stef
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#1

07.09.2005, 13:36

Hallo Ihr,

es steht eine Beurkundung zur Annahme als Kind an.

Folgendes steht im BGB:
§ 1757
Name des Kindes
(1) Das Kind erhält als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden. Als Familienname gilt nicht der dem Ehenamen oder dem Lebenspartnerschaftsnamen hinzugefügte Name (§ 1355 Abs. 4; § 3 Abs. 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes).


Kann das Kind danach gesehen bereits durch die Beurkundung der Adoption den Familiennamen erhalten? Oder muss dies noch zusätzlich beim Standesamt beantragt werden?

Wenn nicht, reicht nachfolgender einfacher Satz aus?

Das Kind erhält als Geburtsnamen den Namen...

Wir hatten bisher immer den umgekehrten Fall, so dass die Mandanten bereits beim Standesamt die Namensänderung beantragt hatten.

LG,
Stef
Gast

#2

07.09.2005, 19:37

Hallo Stef!

Also meiner Meinung nach erhält das Kind den Namen des Annehmenden erst durch Beschluß des zuständigen Amtsgerichts.

Denn die Beurkundung ist ja bloß ein Antrag auf Annahme als Kind und durch das Gericht wird dieser Antrag entweder positiv oder negativ beschieden und erst nach einem positiven Bescheid ist die Änderung des Namens rechtskräftig.

Das wird dem Kind dann glaube ich auch durch das Gericht mitgeteilt.

Ich hoffe das ist so richtig.

Liebe Grüße
Sandra
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stef
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#3

08.09.2005, 13:08

Danke, Sandra. Das war meine Anfrage, ob das Gericht die Namensänderung beschließen kann oder ob dieser Antrag nur an das Standesamt gerichtet werden kann.

LG,
Steffi
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Lena
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#4

08.09.2005, 13:29

Ja, ich bin der gleichen Meinung...
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