Berliner Testament und Vor- u. Nacherbschaft

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Gast

#1

28.04.2007, 19:19

Hallo, gibt es für das Berliner Testament und die Vor und Nacherbschaft Formvorschriften?? Müssen beide wirklich notariell beurkundet werden oder reicht auch die Eigenhändige Urkundsform aus??
LG und ein schönes wochenende
Lenne
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Lena
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#2

29.04.2007, 10:25

Generell können Testamente (das gilt aber nicht für Erbverträge!!!) entweder notariell beurkundet werden oder handschriftlich abgefasst werden. Unabhängig von ihrem Inhalt! Eheleute können auch gemeinschaftlich ihr Testament handschriftlich abfassen.

Wobei ich persönlich bei einer komplizierteren Gestaltung (und dazu gehört für mich Vor- und Nacherbschaft eindeutig dazu!!!) immer ein notarielles Testament empfehlen würde! Einfach weil man da zu viel falsch formulieren kann und oft am Ende gar nicht das raus kommt, was man eigentlich mit dem Testament ausdrücken wollte...

Und im Endeffekt... viel Mehrkosten hat man nicht. Das Testament kostet natürlich jetzt erstmal Gebühren beim Notar und beim Gericht entstehen Kosten für die Hinterlegung. Aber man ist sicher, dass es auch den Inhalt hat wie man ihn sich vorstellt und dass das Test. auf jeden Fall im Todesfall eröffnet wird.
Wenn man nur ein handschriftliches Testament macht benötigt man hinterher einen Erbschein - und der ist in etwa genauso teuer wie das Testament...

Mehr Infos - und die Seite find ich fürs Erbrecht wirklich gut - findest du z.B. unter Erbrecht Ratgeber
Liebe Grüße
Lena

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Gast

#3

29.04.2007, 11:19

Vielen dank für deine Hilfe!Habe aber nochmal eine Frage zu Formvorschriften allgemein.
Aus welchen drei Gründen gibt es Formvorschriften???
LG
Lenne
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Lena
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#4

29.04.2007, 11:27

Meinst du die Formvorschriften, die das BGB kennt???
Also das wären ja
* Schriftform (§ 126 BGB)
* elektronische Form (§ 126a BGB)
* Textform (§ 126b BGB)
* notarielle Beurkundung (§ 128 BGB)
* öffentliche Beglaubigung (§ 129 BGB)

Gesetzlich werden Formen aus verschiedenen Gründen vorgegeben, vor allem:
* zum Schutz vor übereilter Bindung (Warnfunktion)
* zur Sicherung einer Beratung der Beteiligten (Beratungsfunktion)
* zur Beweiserleichterung hinsichtlich Bestehens und Inhalt eines
Rechtsgeschäfts (Beweisfunktion)
* zur Kontrolle von Rechtsgeschäften im Interesse Dritter oder der
Öffentlichkeit (Kontrollfunktion)


Falls die vom Gesetz vorgeschrieben Form nicht eingehalten wird, ist das REchtsgeschäft i.d.R. nichtig (§125 Satz 1 BGB).

Es gibt aber auch Ausnahmen, wenn das Rechtsgeschäft trotzdem vollzogen wird. Beispiel: ein nicht notariell beurkundeter Kaufvertrag über ein Grundstück wird trotzdem nachträglich gültig, wenn die Auflassung und Eintragung ins Grundbuch erfolgt sind (§ 311b Absatz 1 Satz 2 BGB).

Die Formvorschriften stehen in einer Art Stufenverhältnis; das bedeutet, die "höherwertige" Form schließt die "niederwertigen" Formen mit ein.
So erfüllt die notarielle Beurkundung immer auch die Schriftform, die Schriftform immer auch die elektronische Form und die Textform...

Aber nicht nur im BGB sondern auch im öffentlichen Recht kennt man Formvorschriften, also z.B. für Rechtsmittel und Rechtsbehelfe, bestimmte Verwaltungsakte oder die Abgabe von Erklärungen direkt bei einer bestimmten Behörde. Aber hier wird dir jemand aus dem RA-Bereich bestimmt besser helfen können!
Liebe Grüße
Lena

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#5

29.04.2007, 11:32

Achso, fällt mir noch ein ... wegen dem Testament....

Auch da gibt es bei einem privatschriftlichen Testament bestimmte zu beachtende Formvorschriften, denn ansonsten ist das Testament ungültig!

Das privatschriftliche Testament muss vollständig eigenhändig geschrieben und vor allem auch unterschrieben sein. Bei Ehegatten reicht es wenn einer der Ehegatten das Testament schreibt und unterschreibt und der andere Ehepartner einfach nur noch mal selbst unterschreibt - er muss den Text dann nicht noch einmal extra abfassen.

Weiter sollen Ort und Datum angegeben werden. Grund: Wenn mehrere Testamente vorliegen, ist das zuletzt geschriebene Testament i.d.R. maßgebend. Und anhand des Datums kann das festgestellt werden, wann welches Testament geschrieben wurde.

Die Unterschrift des Erblassers muss sich zwingend unter dem Text am Schluss des Testamentes befinden.

Unlesbare oder mit Schreibmaschine oder Computer geschriebene Testamente sind unwirksam!!!
Liebe Grüße
Lena

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#6

29.04.2007, 16:09

ich glaube sie meinte eher, warum es die formvorschriften gibt, aber ne richtige antwort hab ich darauf auch nicht, außer dass es eben, wenn das testament notariell abgefasst wurde einfacher ist, da man keinen Erbschein braucht (jedenfalls nicht, wenn der Notar das ordentlich gemacht hat)
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#7

29.04.2007, 16:31

Lena hat geschrieben: Gesetzlich werden Formen aus verschiedenen Gründen vorgegeben, vor allem:
* zum Schutz vor übereilter Bindung (Warnfunktion)
* zur Sicherung einer Beratung der Beteiligten (Beratungsfunktion)
* zur Beweiserleichterung hinsichtlich Bestehens und Inhalt eines
Rechtsgeschäfts (Beweisfunktion)
* zur Kontrolle von Rechtsgeschäften im Interesse Dritter oder der
Öffentlichkeit (Kontrollfunktion)
Reicht das nicht an Gründen???
Liebe Grüße
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#8

29.04.2007, 16:43

ups, hatte ich irgendwie überlesen..
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#9

29.04.2007, 17:08

Kann ja mal passieren... :wink:
Oder soll ich sagen... mit Brille wär das net passiert :erklaer ?!?!

Mich würd nur mal intressieren - brauchst du (Lenne) das für ne Arbeit/Prüfung? Oder für was? Falls du das nächste Mal fragen hast, dann stell sie doch direkt vollständig hier rein, dann werden vielleicht auch meine Antworten kürzer/übersichtlicher? :pc
Liebe Grüße
Lena

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#10

26.04.2009, 19:50

Ich häng meine Frage mal hier an:

Bei dem Berliner Testament setzen sich beide Ehegatten gegenseitig als Erben ein. Dieses Testament darf lt. 2271 BGB nur von beiden gemeinsam widerrufen werden. Es zählt immer das aktuellste Testament.
Jetzt meine Frage: Wenn sich ein Ehegatte nach Erstellung eines Berliner Testaments dazu entschließt, ein eigenes Testament zu erstellen, welches nicht den Ehegatten als Erben einsetzt sondern bspw. gleich die Kinder, gilt dann das aktuellere oder ist das eher als eine Art Widerruf des Berliner Testaments zu sehen, weshalb es dann nicht gültig wäre.
Ich hab zwar sogar den Palandt hier aber ich find einfach nichts passendes. Hat irgendwer eine Idee hierzu? Wie ist es, wenn das aktuelle Testament zählt, ist dann das Berliner Testament komplett aufgehoben oder erbt der Ehegatte, der das eigene Testament aufgesetzt hat dennoch wie nach dem Berliner Testament vorgesehen, wenn der andere Ehegatte zuerst stirbt?
Schlaf ist die beste Art der Meditation. (Dalai Lama)
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