Aus persönlichen Gründen würde ich gerne verstehen unter welchen Voraussetzungen ich bereits vor dem Todesfall auf mein Erbe verzichten kann (Hier: keine Erbschaftsausschlagung!).
Da stieß ich auf folgenden Paragraphen:
BGB § 2350
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(1) Verzichtet jemand zugunsten eines anderen auf das gesetzliche Erbrecht, so ist im Zweifel anzunehmen, daß der Verzicht nur für den Fall gelten soll, daß der andere Erbe wird.
(2) Verzichtet ein Abkömmling des Erblassers auf das gesetzliche Erbrecht, so ist im Zweifel anzunehmen, daß der Verzicht nur zugunsten der anderen Abkömmlinge und des Ehegatten des Erblassers gelten soll.
Heißt das etwa im Falle weiterer Abkömmlinge, müssen diese ihr Erbe antreten oder dient dies nur zur Begründung?
Welche Angaben muss ein Erbverzichtsvertrag enthalten?
Müssen bestimmte Voraussetzungen vorliegen?
Wäre dankbar für jede Antwort.
Grüße