Erbverzicht

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stef
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#1

02.08.2005, 17:14

Hallo Ihr!

Aus persönlichen Gründen würde ich gerne verstehen unter welchen Voraussetzungen ich bereits vor dem Todesfall auf mein Erbe verzichten kann (Hier: keine Erbschaftsausschlagung!).

Da stieß ich auf folgenden Paragraphen:
BGB § 2350
--------------------------------------------------------------------------------

(1) Verzichtet jemand zugunsten eines anderen auf das gesetzliche Erbrecht, so ist im Zweifel anzunehmen, daß der Verzicht nur für den Fall gelten soll, daß der andere Erbe wird.

(2) Verzichtet ein Abkömmling des Erblassers auf das gesetzliche Erbrecht, so ist im Zweifel anzunehmen, daß der Verzicht nur zugunsten der anderen Abkömmlinge und des Ehegatten des Erblassers gelten soll.



Heißt das etwa im Falle weiterer Abkömmlinge, müssen diese ihr Erbe antreten oder dient dies nur zur Begründung?

Welche Angaben muss ein Erbverzichtsvertrag enthalten?

Müssen bestimmte Voraussetzungen vorliegen?

Wäre dankbar für jede Antwort.

Grüße
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#2

02.08.2005, 19:59

Hallo stef,
stef hat geschrieben:Aus persönlichen Gründen würde ich gerne verstehen unter welchen Voraussetzungen ich bereits vor dem Todesfall auf mein Erbe verzichten kann (Hier: keine Erbschaftsausschlagung!).
Du meinst also den Erbzichtsvertrag (= Erbverzicht). Bei diesem können die gesetzlichen Erben mit dem Erblasser vor dessen Ableben eine Vertrag abschließen, mit dem sie auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichten. Der Erbverzicht umfasst die §§ 2346 bis 2352 BGB.

Der Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung.
stef hat geschrieben:Heißt das etwa im Falle weiterer Abkömmlinge, müssen diese ihr Erbe antreten oder dient dies nur zur Begründung?
Dies dient m. E. nur der Begründung.
stef hat geschrieben:Müssen bestimmte Voraussetzungen vorliegen?
Eigentlich nur, dass Du volljährig bist und der Vertrag notariell beurkundet werden muss und dass Du auf Dein gesetzliches Erbrecht inkl. Pflichteilsanspruch verzichtest.

Liebe Grüße aus Berlin

Katja :pcwink:
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stef
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#3

03.08.2005, 08:46

Hallo Katja,

ja genau. Mir stellt sich nur noch die Frage, ob der Erblasser diesen Vertrag mitabschließen muss oder ob dies auch ohne sein Wissen möglich ist? Alles andere ist im Prinzip gegeben.

Lieben Gruß,
Stef
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#4

03.08.2005, 08:58

Hallo stef,

so hier noch zu Deiner jetzigen Frage:
stef hat geschrieben:Mir stellt sich nur noch die Frage, ob der Erblasser diesen Vertrag mitabschließen muss oder ob dies auch ohne sein Wissen möglich ist?
Da es sich um einen Vertrag zwischen dem Erben und dem Erblasser handelt, muss der Erblasser diesen auch unterzeichnen. Wenn der Erblasser nichts davon wissen darf oder soll, bleibt Dir nur noch die Möglichkeit der Erbausschlagung nach dem Tode des Erblassers.

Es bleibt Dir wohl nichts anderes übrig, als den Erblasser über Dein Vorhaben einzuweihen und ihm zu erklären, warum Du auf Dein Erbrecht inkl. Pflichtteilsanspruch verzichten möchtest.

Liebe Grüße aus Berlin

Katja :pcwink:
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#5

03.08.2005, 10:51

Hallo Katja,

so sieht es wohl aus, allerdings gibt es zwei Dinge die dagegen sprechen:

1. Der Erblasser ist nach unbekannt verzogen. Es läuft zur Zeit eine EMA-Anfrage, wobei ich das schon nicht für gut erachte, dass jedermann eine Auskunft aus dem Melderegister gegen Entgelt erhalten kann.

2. Er wird gesundheitlich an keiner Beurkundung teilnehmen können. :cry:

Nun stehen meine Chancen also wohl nicht zum Besten vor dem Tode des Erblassers auf das Erbe bereits zu verzichten, um möglichen Problemen (Schulden) aus dem Wege zu stehen. :roll:

LG,
Stef
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#6

03.08.2005, 12:10

Hallo stef,
stef hat geschrieben: 1. Der Erblasser ist nach unbekannt verzogen. Es läuft zur Zeit eine EMA-Anfrage, wobei ich das schon nicht für gut erachte, dass jedermann eine Auskunft aus dem Melderegister gegen Entgelt erhalten kann.
Das ist natürlich sehr blöd aber manchmal ist es auch die einzige Möglichkeit, die man noch hat jemanden zu finden.
stef hat geschrieben:2. Er wird gesundheitlich an keiner Beurkundung teilnehmen können. :cry:
Ist der Erblasser nicht mehr geistig in der Lage an der Beurkundung teilzunehmen oder nur köperlich nicht in der Lage? Denn wenn er nur körperlich nicht in der Lage wäre, gibt es die Möglichkeit, dass die Beurkundung durch den Notar an dem Aufenthaltsort (z. B. Krankenhaus) des Erblassers stattfindet. Zu beachten wäre dann nur, dass der beurkundende Notar seinen Gerichtsbezirk nicht verlässt, also am Besten gleich einen Notar am z. B. "Krankenhaus-Gerichtsbezirk" beauftragen.
stef hat geschrieben:Nun stehen meine Chancen also wohl nicht zum Besten vor dem Tode des Erblassers auf das Erbe bereits zu verzichten, um möglichen Problemen (Schulden) aus dem Wege zu stehen. :roll:
Du hast doch sechs Wochen Zeit seit Kenntnis des Todesfalls / Erbfalls das Erbe auszuschlagen, so müssen dann aber auch alle anderen Erbe vorgehen, nicht dass dann die Schulden an einem der Erben hängen bleibt, weil er zu spät reagiert hat. Du wirst vom Amtsgericht des Wohnortes des Erblassers angeschrieben, dass dieser verstorben ist ggf. welche anderen Erben das Erbe bereits ausgeschlagen haben und Du wirst gefragt, ob Du das Erbe antritts oder dass Du Dich zu einem Notar begeben sollst oder ins Amtsgericht Deines Wohnortes um das Erbe auszuschlagen. Nimmt keiner das Erbe an, so erbt der Fiskus. Dieser kann das Erbe nicht ausschlagen.

Liebe Grüße aus Berlin

Katja :pcwink:
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#7

03.08.2005, 14:13

Hallo Katja,

das ist mir bekannt, dass der Notar auch beauftragt werden kann im Krankenhaus oder beispielsweise im Pflegeheim die Beurkundung vorzunehmen. Andererseits ist es aber auch die Frage ob man es demjenigen zumuten kann, dies würde ich verneinen.

Leider stehe ich mit dem Erblasser seit längerem nicht in Kontakt, von daher mache ich mir auch Sorgen, deshalb eigentlich die EMA-Anfrage.

Am liebsten würde ich natürlich so schnell wie möglich auf der sicheren Seite stehen, um nicht doch letztendlich für Schulden aufkommen zu müssen, welcher Seite auch immer und ich denke das ist einfach gesetzlich ein großes Problem.

Irgendwie scheint es mir als stecke ich in einer ziemlich blöden Lage...

Lieben Gruß ausm Ruhrpott

Steffi
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#8

03.08.2005, 14:30

Hallo stef,

das ist ja wirklich sehr verworren bei dir. Ich hoffe mal, dass du noch rechtzeitig den Aufenthaltsort ausfindig machen kannst und vielleicht doch noch einen Erbverzichtsvertrag abschließen kannst. Wegen der Zumutbarkeit würde ich dann erst einmal mit dem Erblasser sprechen, manchmal wirken solche Personen teilweise schwächer als sie es in Wirklichkeit sind.

Außerdem solltest Du dann ab jetzt immer auf Deine Post achten, nicht dass Du vielleicht noch irgendeine Frist versäumst. Am Besten gleich ab zum Amtsgericht und das Erbe ausschlagen, wenn eine Mitteilung kommt. Dann kann es wenigstens dazu kommen, dass die Fristen verstreichen.

Ja, dass mit den gesetzlichen Bestimmungen ist schon ein riesen M... und dann auch noch eigentlich recht kurze Fristen. Wenn man nun die Person seit Jahren nicht mehr gesehen hat und man auch nicht weiß, hat der nun Geld oder Schulden, sind die Fristen wahrlich einfach zu kurz für meinen Geschmack.

Ich hoffe doch, dass Du den Kopf jetzt nicht hängen lässt. Liebe Grüße aus Berlin

Katja :pcwink:
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Johannsen
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#9

03.08.2005, 15:36

Da die Ausschlagungsfrist nicht vor Kenntnis der Erbenstellung und dem Berufungsgrund (gesetzliche oder testamentarische Erbfolge) beginnt, kann Dir eigentlich wenig pasieren, auch wenn das unbefriedigend ist.
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stef
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#10

03.08.2005, 16:34

Hallo Katja,

zudem muss man, denke ich, in einigen Angelegenheiten einfach schauen, wo man selber am besten bleibt.

Ja, ich hoffe doch, dass ich gleich darüber in Kenntnis gesetzt werde, irgendwie habe ich doch immer ein mulmiges Gefühl, zudem gibt es noch einen weiteren Abkömmling.

Unklar ist mir noch folgender Sachverhalt:
Fallen mithin der Ehegatte und alle anderen Abkömmlinge des Erblassers weg, so gilt ein solcher Verzicht nicht.
@Johannsen
Danke, das stimmt wohl, aber sicher kann man sich mit dem sachverhalt nie genug auseinander setzen. Dann weiß man, wo man dran ist.

Liebe Grüße zurück

Steffi
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