Erbbaurechtsvertrag

Für Themen zur Ausbildung Notarfachangestellte / Notarfachangestellter. Bitte hier KEINE Fachfragen stellen, sondern dafür den richtigen Unterbereich wählen.
Antworten
Benutzeravatar
amadeus
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 92
Registriert: 16.08.2006, 14:51
Wohnort: NRW

#1

07.09.2006, 10:44

Hallo alle zusammen!

Ich bearbeite gerade einen Erbbaurechtsvertrag. Habe in meiner mehrjährigen Notariats-Erfahrung - soweit ich mich erinnern kann - noch nie einen bearbeitet, oder vielleicht einmal irgendwann. Weiß so gut wie überhaupt nicht, wie ich den jetzt "erledigen" soll.

Hat hier jemand Tipps? Brauche ich hier eine Unbedenklichkeitsbescheinigung??? Muss ich sonst noch irgendwelche Unterlagen einholen oder irgendwelche Ämter darüber benachrichtigen?

danke im voraus!
mfg, amadeus
Gast

#2

07.09.2006, 10:50

Wir bearbeiten die wie folgt:

- UB vom FA anfordern wie üblich
- Abschrift zur Kaufpreissammlung wie üblich
- Vorkaufsrecht anfragen wie üblich
- Wertsicherungsklausel beim Bundesamt für Wirtschaft in Eschborn anfordern (wenn im Vertrag geregelt)
- begl. Abschriften an das Offizialt zwecks Erteilung der kirchenoberlichen Genehmigung (ohne diese Genehmigung ist Vertrag in unseren Fällen nicht rechtskräftig)
- Abschriften an die Beteiligten wie üblich

- sobald alles da ist zur Umschreibung geben; es sei denn es gibt eine Auflassungsvormerkung


LG, Claudia
Benutzeravatar
amadeus
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 92
Registriert: 16.08.2006, 14:51
Wohnort: NRW

#3

07.09.2006, 11:04

Also alles genauso wie bei einem normalen Kaufvertrag, wie ich das sehe.

Nur hier bei uns brauchen wir keine kirchenoberliche Genehmigung, zumindest habe ich noch nie etwas davon gehört. Was hat denn da bei euch die Kirche in solchen Sachen mitzumischen?
mfg, amadeus
Gast

#4

07.09.2006, 11:05

Oh sorry, in diesem Fall war die Verkäuferin eine Kirchengemeinde. Da habe ich wohl nicht aufgepasst. Sorry.
Benutzeravatar
amadeus
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 92
Registriert: 16.08.2006, 14:51
Wohnort: NRW

#5

07.09.2006, 11:52

und wie sieht´s aus mit den Kosten? Klar, 36 II.

Aber mir geht´s hier um die Vollzugsgebühr, kann ich hier die 146-er nehmen? (wegen Einholung der Genehmigung beim Bundesamt für Wirtschaft)
mfg, amadeus
Gast

#6

07.09.2006, 11:56

§ 36 + § 146 + Kopien etc. wie üblich
Benutzeravatar
amadeus
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 92
Registriert: 16.08.2006, 14:51
Wohnort: NRW

#7

07.09.2006, 12:16

danke, das war sehr hilfreich!
mfg, amadeus
cerreto
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 70
Registriert: 11.04.2006, 20:33
Beruf: Notafachwirt

#8

07.09.2006, 13:41

Vorkaufsrechtsverzichtserklärung der Stadt/Gemeinde ist bei Begründung eines Erbbaurechts nicht erforderlich, ebenso nicht bei einem Verkauf eines schon bestehenden Erbbaurechts.

cerreto
Benutzeravatar
Pepsi
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14269
Registriert: 28.05.2006, 19:33
Beruf: ReNoFa
Software: Phantasy (DATEV)
Wohnort: Hamburg
Kontaktdaten:

#9

07.09.2006, 13:59

:zustimm dachte ich mir das doch, wollte es bloß nicht schreiben ;-) wenns beim Verkauf nicht nötig ist, denke ich ist es bei der Bildung auch nicht nötig.. ;-)
Antworten