Erbbaurecht !
Hallo,
die Sache ist schon etwas älter, aber ich habe diesbezüglich eine wichtige Frage.
Woraus ergibt sich dass, dass unten stehender Text so zu formulieren ist:
Dieses Problem besteht auch in Bezug auf die Belehrung durch den Notar. Er belehrt ja dann nur hinsichtlich des Rangrücktritts, nicht aber in Bezug auf die Bestellung der Grundschuld.
Es wäre schön, wenn ihr mir helfen könnt. Vielleicht kennt ihr ja Entscheidungen des BGH oder Kommentieren zur GBO, BNotO oder Literatur, was diese Problematik betrifft: "Rangverzicht keine Zustimmung zur Belastung" oder eben doch.
Vielen Dank.
Ypsi
die Sache ist schon etwas älter, aber ich habe diesbezüglich eine wichtige Frage.
Woraus ergibt sich dass, dass unten stehender Text so zu formulieren ist:
Ich benötige das in Bezug auf ein Nießbrauchsrecht. Diesbezüglich wurde ein Rangrücktritt erklärt und jetzt ist die Frage, ob in dem Rangrücktritt auch die Zustimmung zur Bestellung einer Grundschuld enthalten ist oder ob die Zustimmung hätte separat formuliert werden müssen, damit sie eindeutig und nachweisbar abgegeben ist.Notargehilfe hat geschrieben: ↑29.03.2007, 18:15....Pepsi hat geschrieben: Erbbaurechtsgrundstücksgrundbuch
Die Unterzeichneten stimmen der gemäß Urkunde blabla einzutragenden Grundschuld im Nennbetrag von bla zugunsten bla nebst bla Zinsen und bla NL zu und bewilligen und beantragen die Rangänderung, wonach die GS nebst Zinsen und NL Rang erhält vor den Belastungen Abt. II Nrn. bla.
Dieses Problem besteht auch in Bezug auf die Belehrung durch den Notar. Er belehrt ja dann nur hinsichtlich des Rangrücktritts, nicht aber in Bezug auf die Bestellung der Grundschuld.
Es wäre schön, wenn ihr mir helfen könnt. Vielleicht kennt ihr ja Entscheidungen des BGH oder Kommentieren zur GBO, BNotO oder Literatur, was diese Problematik betrifft: "Rangverzicht keine Zustimmung zur Belastung" oder eben doch.
Vielen Dank.
Ypsi


