Hallo !
Nu mal wieder ne janz blöde Frage von mir:
Gibt es sichtbare Unterschiede zwischen Grundbuch und Erbbaugrundbuch?
So, und da das jetzt keiner versteht, versuche ich mal ne Erklärung.
Wir haben unsere Grundstücke neu vermessen und teilweise zusammenlegen lassen, weil die vielen kleinen Grundstücke in 4 Verschiedenen Grundbüchern eingetragen waren und in 1 Grundbuch sollten. Nach Auskunft des Grundbuchamtes war dies nicht möglich, da auf einem Grundstück ein Erbbaurecht eingetragen war und dafür ein separates Erbbaugrundbuch angelegt werden müsste.
Im Anschluss haben wir auch die Nachricht vom GbA bekommen, dass die gewünschten Eintragungen erfolgt sind (und zwar für beide neu angelegte "Grund"bücher).
Jetzt hat mein Kollege gesagt, dass es noch ein 3. Grundbuch bzw. Erbbaugrundbuch geben soll ....
Aber was soll das sein? Lt. Gericht habe ich das Erbbaugrundbuch vorliegen, lt. Kollege habe ich nur nen Grundbuchauszug ...
Falls es Unterschiede gibt .... wie sehen die Unterschiede aus?
Versteht Ihr mich?
Grundbuch <-> Erbbaugrundbuch
- Pepsi
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 14269
- Registriert: 28.05.2006, 19:33
- Beruf: ReNoFa
- Software: Phantasy (DATEV)
- Wohnort: Hamburg
- Kontaktdaten:
weißt du was ein Erbbaurecht ist? das ist eine "Belastung" des Grundstückes.. demjenigen, dem das Erbbaurecht gehört, dem gehört auch das Haus und der darf das Grundstück nutzen.. das Grundstück behälst du trotzdem.. das is ne Art Vermietung, bloß auf meisten 99 Jahre abgeschlossen, bzw eigentlich war das mal dazu da um beim Bau die Kosten für ein Grundstück zu sparen..
wenn auf deinem Grundstück ein Erbbaurecht eingetragen ist, müsste das im Grundbuch drin stehen, ich glaube in Abteilung 2 (bin mir aber nicht sicher) auf jeden Fall ist es ersichtlich... falls du den GBA vom Erbbaurecht vorliegen hast, sollte das auch da stehen, also Erbbaugrundbuch von ... Blatt ...
ich hoffe ich konnt es einigermaßen erklären
wenn auf deinem Grundstück ein Erbbaurecht eingetragen ist, müsste das im Grundbuch drin stehen, ich glaube in Abteilung 2 (bin mir aber nicht sicher) auf jeden Fall ist es ersichtlich... falls du den GBA vom Erbbaurecht vorliegen hast, sollte das auch da stehen, also Erbbaugrundbuch von ... Blatt ...
ich hoffe ich konnt es einigermaßen erklären
Hallo Pepsi,
danke für die Erklärung. Mir ist schon klar, was ein Erbbaurecht ist und - ja, es ist in Abt. 2 im Grundbuch eingetragen.
Mein Kollege sagt nur, es gäbe für eben dieses Grundstück, auf dem das Erbbaurecht eingetragen ist noch einen 2. Auszug neben dem Grundbuchauszug, nämlich einen Erbbaugrundbuchauszug ... und das wäre mir völlig neu.
Na ja, werde jetzt mal beim GbA , die müssen ja wissen wie viele Auszüge ich dann beantragen muss.
danke für die Erklärung. Mir ist schon klar, was ein Erbbaurecht ist und - ja, es ist in Abt. 2 im Grundbuch eingetragen.
Mein Kollege sagt nur, es gäbe für eben dieses Grundstück, auf dem das Erbbaurecht eingetragen ist noch einen 2. Auszug neben dem Grundbuchauszug, nämlich einen Erbbaugrundbuchauszug ... und das wäre mir völlig neu.
Na ja, werde jetzt mal beim GbA , die müssen ja wissen wie viele Auszüge ich dann beantragen muss.
Viele Grüße
ich
ich
Hallo wifey!
Wer ist denn als Erbbauberechtigter eingetragen? Wenn Erbbauberechtigter und Grundstückseigentümer die gleiche Person sind, kann ein Aufhebungsvertrag gemacht werden und dann wird das Erbbaugrundbuch geschlossen.
Beim Erbbaurecht ist es so dass der Grundstückseigentümer zwar Eigentümer des Grundstücks ist aber der Erbbauberechtigte Eigentümer der auf diesem Grundstück errichteten Bauwerke ist. Es gibt daher auch ein extra Grundbuch für das Erbbaurecht, das sogenannte Erbbaugrundbuch. Hier ist in Abt. I der Erbbauberechtigte eingetragen, in Abt. II sind Erbbauzins und Vorkaufsrecht für den Grundstückseigentümer eingetragen. Der Erbbauberechtigte kann auch (überwiegend mit Zustimmung des Grundstückseigentümers) in Abt. II und III das Erbbaugrundbuch belasten. Es wird hier aber immer nur das Erbbaurecht = Haus belastet.
Liebe Grüße
Sandra
Wer ist denn als Erbbauberechtigter eingetragen? Wenn Erbbauberechtigter und Grundstückseigentümer die gleiche Person sind, kann ein Aufhebungsvertrag gemacht werden und dann wird das Erbbaugrundbuch geschlossen.
Beim Erbbaurecht ist es so dass der Grundstückseigentümer zwar Eigentümer des Grundstücks ist aber der Erbbauberechtigte Eigentümer der auf diesem Grundstück errichteten Bauwerke ist. Es gibt daher auch ein extra Grundbuch für das Erbbaurecht, das sogenannte Erbbaugrundbuch. Hier ist in Abt. I der Erbbauberechtigte eingetragen, in Abt. II sind Erbbauzins und Vorkaufsrecht für den Grundstückseigentümer eingetragen. Der Erbbauberechtigte kann auch (überwiegend mit Zustimmung des Grundstückseigentümers) in Abt. II und III das Erbbaugrundbuch belasten. Es wird hier aber immer nur das Erbbaurecht = Haus belastet.
Liebe Grüße
Sandra
- Lena
- Foreno-Inventar
- Beiträge: 2535
- Registriert: 08.09.2005, 13:27
- Beruf: NoFaRe & Prädi mit Leib & Seele
- Software: ProNotar
Guten Morgen!
Also beim Erbbaurecht gibt es tatsächlich 2 Grundbücher.
Und zwar einmal das Grundbuch wo das Grundstück eingetragen ist (mit dem Eigentümer des Grundstücks), aus dem sich die Belastung mit dem Erbbaurecht ergibt (aus Abt. II) und einmal das Erbbaugrundbuch (mit dem Erbbauberechtigten als Eigentümer), aus dem sich ergibt: Erbbaurecht eingetragen auf dem im Grundbuch von *** unter Nr. 1 des Bestandsverz. eingetragenen Grundstücks ***...
Also beim Erbbaurecht gibt es tatsächlich 2 Grundbücher.
Und zwar einmal das Grundbuch wo das Grundstück eingetragen ist (mit dem Eigentümer des Grundstücks), aus dem sich die Belastung mit dem Erbbaurecht ergibt (aus Abt. II) und einmal das Erbbaugrundbuch (mit dem Erbbauberechtigten als Eigentümer), aus dem sich ergibt: Erbbaurecht eingetragen auf dem im Grundbuch von *** unter Nr. 1 des Bestandsverz. eingetragenen Grundstücks ***...
Liebe Grüße
Lena
******************************************
Man muss mich nicht mögen, kennen reicht
Lena
******************************************
Man muss mich nicht mögen, kennen reicht
Hallo Lena,
das hat mir die freundliche Dame vom GbA auch nach 20 Minuten Suchen sagen können. OK, sie konnte es nach 15 Minuten sagen und hat noch 5 Minuten gebraucht herauszufinden, ob wir als Grundstückseigentümer eine Abschrift des Erbbaugrundbuches bekommen können (da noch die alte Firmenbezeichnung eingetragen ist)
Hallo Sandra,
es ist schon so, dass uns das Grundstück gehört und die Stadt als Erbbauberechtigter eingetragen ist.
Es ging mir auch einfach nur darum, ich brauche alle Auszüge, die ich bekommen kann, damit wir genau sehen, was vor 40 Jahren eingetragen wurde.
für Eure Hilfe !
das hat mir die freundliche Dame vom GbA auch nach 20 Minuten Suchen sagen können. OK, sie konnte es nach 15 Minuten sagen und hat noch 5 Minuten gebraucht herauszufinden, ob wir als Grundstückseigentümer eine Abschrift des Erbbaugrundbuches bekommen können (da noch die alte Firmenbezeichnung eingetragen ist)
Hallo Sandra,
es ist schon so, dass uns das Grundstück gehört und die Stadt als Erbbauberechtigter eingetragen ist.
Es ging mir auch einfach nur darum, ich brauche alle Auszüge, die ich bekommen kann, damit wir genau sehen, was vor 40 Jahren eingetragen wurde.
für Eure Hilfe !
Viele Grüße
ich
ich
- Lena
- Foreno-Inventar
- Beiträge: 2535
- Registriert: 08.09.2005, 13:27
- Beruf: NoFaRe & Prädi mit Leib & Seele
- Software: ProNotar
Ja ja, die beim Grundbuch... Manchmal fragt man sich echt was die da den ganzen Tag machen - weil die Auskünfte sind manchmal...
Bin momentan nicht so oft hier, sonst hätt ich schneller helfen können... wenns ma wieder eilig ist einfach Mail oder
Bin momentan nicht so oft hier, sonst hätt ich schneller helfen können... wenns ma wieder eilig ist einfach Mail oder
Liebe Grüße
Lena
******************************************
Man muss mich nicht mögen, kennen reicht
Lena
******************************************
Man muss mich nicht mögen, kennen reicht
- Lena
- Foreno-Inventar
- Beiträge: 2535
- Registriert: 08.09.2005, 13:27
- Beruf: NoFaRe & Prädi mit Leib & Seele
- Software: ProNotar
Quatsch - das geht schon... und wenns wirklich mal net gehen sollte (meistens ists ja net sooo aufwendig) dann sag ich das schon...
Hihi, bin doch immer froh wenn ich mal wieder en kann...
Hihi, bin doch immer froh wenn ich mal wieder en kann...
Liebe Grüße
Lena
******************************************
Man muss mich nicht mögen, kennen reicht
Lena
******************************************
Man muss mich nicht mögen, kennen reicht