Neues Grundbuchblatt

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Gast

#1

09.08.2006, 12:24

Hallo ihr Lieben!

Ich stehe gerade mal wieder auf dem Schlauch....

Der Mandant hat ein Grundbuch in dem einige Flurstücke gebucht sind (alle unter einzelnen lfd. Nummern) und möchte jetzt eines dieser Flurstücke aus dem Grundbuch abschreiben und in einem neuen Grundbuchblatt buchen. Es soll nicht verkauft werden sondern einfach nur in einem anderem Grundbuch gebucht werden.

Das ist dann doch einfach ein Antrag des Eigentümers den wir NICHT beglaubigen müssen, also gem. § 30 GBO oder? Eigentlich ist das ganz einfach aber so schnell habe ich nichts gefunden.

Ich würde den Text dann ungefähr wie folgt schreiben (ist nur die Rohfassung):

"Im Grundbuch von ........... Blatt .............. ist im Bestandsverzeichnis unter der lfd. Nr. ......... folgender Grundbesitz gebucht:
Gemarkung ................. Flur ................ Flurstück ......... zur Größe von .......

Ich, ........................, als Eigentümer beantrage hiermit die Abschreibung des vorgenannten Grundbesitzes aus dem Grundbuch unter Anlage eines neuen Grundbuchblattes ...."

Das muss dann vom Eigentümer unterschrieben werden! Die Unterschrift des Eigentümers muss doch nicht beglaubigt werden oder....

Sorry dass ich so blöde Fragen stelle aber ich weiß grad nicht wo mir mein Kopf steht.

Vielen Dank schon mal

Sandra
Gast

#2

09.08.2006, 14:15

Hallo Sandra!

Überhaupt keine blöde Frage! Hatte so ein Fall noch nicht und von daher würde mich die Antwort auch interessieren. Leider kann ich Dir nicht produktiv weiterhelfen...

Da stellt sich doch dem aufmerksamen Beobachter die Frage: Wieso sollte hier denn ein Flurstück auf ein neues Grundbuchblatt verlegt werden, wenn es nicht verkauft wird? Irgendeinen Grund muß es doch geben?
Oder ist das dem Grundbuchamt egal? Fragen über Fragen! :lol:

Na da bin ich mal gespannt, was die "klugen Köpfe" schreiben...

Viele Grüße
Gast

#3

09.08.2006, 14:43

Danke Brumer!

Heute ist irgendwie nicht mein Tag.

Was in den Köpfen unser Mandanten vorgeht weiß ich leider auch nicht ;-)
Aber dieser Mandant weiß eigentlich sehr viel über Grundbücher und hat auch sehr viele Grundstücke und er wird sich wohl etwas dabei denken. Ich gehe davon aus das es wegen der Übersichtlichkeit (das Grundstück ist das einzigste von ca. 30 Grundstücken das belastet ist) abgeschrieben haben möchte.

Ich habe eben auch mit dem Rechtspfleger gesprochen und der hat ganz abweisend reagiert. Es gäbe keinen Grund ein einziges Grundstück abzuschreiben ohne Eigentumswechsel usw. Der hat abgeblockt und mir die Frage wegen der Beglaubigung auch nicht beantwortet. Das würden die da nicht machen. Jeder Eigentümer würde nur ein Grundbuch bekommen.

Hier bei uns geht das, ich habe so einen Antrag auch schon mal entworfen aber das ist schon länger her und mir fällt nicht mal der Mandant ein.... Ich hab anscheinend ein sehr schlechtes Gedächtnis :wink: Aus diesem Grund weiß ich auch nicht ob wir den damals nur entworfen oder die Unterschrift des Mandanten unter dem Antrag auch beglaubigt haben.... Aber die Sache ist anstandslos über die Bühne gegangen!

Liebe Grüße
Sandra
dadiber
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#4

10.08.2006, 08:38

Also abgesehen davon dass ich sowas noch nie hatte, könnte ich verstehen wenn sich das GBA dagegen sperrt.

Ich sehe absolut keinen Grund das für ein und denselben Eigentümer zwei Grundbücher angelegt werden.

Man stelle sich mal folgende Situation vor:

Ich besitzte 15 Grundstücke (*träuuuumm*)

und möchte jetzt jedes Grundstück im eigenen Grundbuch......dat wäre schon heftig.
!!! Alle Angaben sind wie immer ohne Gewähr !!!

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Pepsi
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#5

10.08.2006, 15:01

ja und? wenn ich das so möchte..

also ich denke (!) die Abschreibung muss beglaubigt werden, wie hoch ist denn der Wert?
cerreto
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#6

10.08.2006, 16:06

Nach § 4 GBO können mehrere Grundstücke eines Eigentümers in einem Grundbuch gebucht werden, solange hierdurch Verwirrung nicht zu besorgen ist. Dies prüft das GBA vom Amts wegen. Ob ein Antrag eines Eigentümers ohne weitere Begründung ausreicht, um ein Grundstück in ein neues Grundbuchblatt zu buchen, hängt sicherlich vom zuständigen Rechtspfleger ab. Wenn dieser sagt, für ein neues Grundbuchblatt gibt es keinen Grund, dann muss er es sicherlich auch nicht machen.

Eine Beglaubigung der Unterschrift ist m.E. nicht erforderlich. Anträge bedürfen grundsätzlich nicht der öffentlich beglaubigten Form. Und eine Bewilligung hilft im vorliegenden Fall nicht weiter.

Wie gesagt, ist es m.E. Ermessenssache des Rechtspflegers, ob er ein neues Grundbuchblatt anlegt oder nicht.

cerreto
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Lena
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#7

11.08.2006, 21:39

Ich würd mich da auch eher cerretio's Meinung anschließen.

Denke auch dass es im Ermessensspielraum des Rechtspflegers liegt ob er das neue Blatt anlegt oder nicht. In großen Gemeinden wohl ohne erkennbaren Grund eher nicht - denn sonst würde die Zahl der Grundbücher ja ruckzuck enorm ansteigen...

Oder sind die Grundstücke alle unter einer lfd. Nr. gebucht und das eine Grundstück soll einfach nur eine neue lfd. Nr. bekommen? Also ich mein das Gegenteil der Vereinigung/Bestandteilszuschreibung nach § 890 BGB? Könnte das nicht der Fall sein?
Liebe Grüße
Lena

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Johannsen
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#8

12.08.2006, 08:42

Infolge WE habe ich jetzt keinen Kommentar zur Hand, aber mE MUSS das GBA auf Antrag des Eigentümers die Abschreibung vornehmen.

Da die Abschreibung ohne Eigentumswechsel erfolgt, ist vom GBA eine 0,25-Gebühr gem. § 67 I Nr. 4 KostO berechnen.
Gast

#9

12.08.2006, 10:01

@Lena
Das Grundstück hat eine eigene lfd. Nr. und es gibt insgesamt (glaube ich) ca. 30 lfd. Nr. in denen teilweise natürlich mehrere Grundstücke gebucht sind. Dieses Grundstück ist das einzigste dass mit einer Grundschuld belastet ist....

@Johannsen
Wäre super wenn das stimmt und du mir evtl. eine Quelle nennen könntest.

Der Eigentümer möchte das Grundstück gerne auf einem einzelnen Blatt haben da es - wie schon gesagt - als einzigstes belastet ist. Ob er noch andere Gründe dafür hat kann ich nicht sagen; habe nur kurz mit ihm telefoniert....

Liebe Grüße und ein wunderschönes Wochenende @all
Sandra
Johannsen
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#10

14.08.2006, 12:52

Sandra hat geschrieben: @Johannsen
Wäre super wenn das stimmt und du mir evtl. eine Quelle nennen könntest.
Demharter, GBO, Rdnr. 2 zu § 7 begründet dies einfach mit den Eigentümerrechten des § 903 BGB. Wie eine Teilung vor sich zu gehen hat, steht in Rdnr. 4.

Mir persönlich ist kein amtswegies Anlegen eines gemeinschaftlichen Grundbuchblattes gem. § 4 I GBO bekannt, das mag allerdings in anderen Ecken Deutschlands anders sein. Ich würde auch nicht auf die Idee kommen. Wenn ein Eigentümer für jedes Grundstück ein Blatt haben möchte, warum nicht.
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