ich stehe auf dem "Schlauch"!
Ich habe hier einen Übertragsvertrag (eine Wohnung). Die Übertragsgeber haben aber auch noch eine weitere Wohnung.
In beiden Grundbüchern ist eine Gesamt-Grundschuld eingetragen.
Löschungsbewilligungen holen wir nicht ein.
Bei der übertragenen Wohnung übernimmt der Übertragsnehmer die eingetragenen Grundschulden, also natürlich auch die des Gesamt-Rechts bei der übertragenen Wohnung erst einmal. Dann ist auch für das Gesamt-Recht hinsichtlich der übertragenen Wohnung ein Löschungsantrag aufgenommen worden. Das soll dann später nach Zahlung X gelöscht werden.
Die Übertragsnehmer beantragen aber auch in dem ÜV die Löschung des Gesamt-Rechts bei der Wohnung, die vom Vertrag nicht berührt wird.
Ist das jetzt gegenstandsgleich oder gegenstandsverschieden? Ich bin echt unsicher. Fallen jetzt hier für den Löschungsantrag bei der nicht übertragenen Wohnung Kosten für einen Löschungsantrag an oder nicht!? Einerseits bin ich der Meinung ja, weil die Löschung nichts mit dem eigentlichen Beurkundungsverfahren zu tun hat. Die Löschung ist unabhängig von der Übertragung. Andererseits hänge ich mich an dem Begriff "Gesamt-Recht" auf.
Vielleicht kann mir jemand helfen?
![Kopfkratz-Smiley :kopfkratz](./images/smilies/kopfkratz.gif)