StillesWasser hat geschrieben:... Dieser hat dann das Grundbuch für uns eingesehen und hat dann eine Gebühr nach 147 I 2 abgerechnet, ist ja okay!
![Danke :thx](./images/smilies/dankeschild.gif)
Ich wundere mich, warum das Tätigkeitsfeld noch nicht ausgefüllt wurde, halte es aber nach Ansicht der 15 früheren Beiträge / Fragen für nahezu ausgeschlossen, dass StillesWasser nicht Angestellte eines RAs bzw. Notars ist.
Dieses "ist ja okay" ist eben fraglich und hierbei kommt es darauf an, was zwischen den beiden (wohl an verschiedenen Orten sitzenden Notaren, einer der beiden sitzt weit vom zuständigen Grundbuchamt und der andere in unmittelbarer Nähe) vereinbart wurde zu den Kosten des zweiten Notars. Es wird in der Fachliteratur geraten, in solchen Fällen genau zu vereinbaren zwischen den versch. Notaren, ob die Grundbucheinsicht vom beauftragten Notarkollegen als kostenloser Kollegendienst erwartet wird, ob nur eine Vergütung nach § 147 I 1 gewollt ist, oder eine nach § 147 I 2, vgl. hierzu die Hinweise in OLG Braunschweig RNotZ 2007, 358 mit krit. Anm. Wudy, Wudy NotBZ 2008, 457 f. und Filzek, KostO, 4. Aufl. 2009 (5. Aufl. 2012 in Vorbereitung) bei § 147 Rn. 12.
Um die Frage konkret beantworten zu können, fehlen Informationen über den Umfang des dem Notar erteilten Auftrags und den von diesem dem anderen Notar erteilten Auftrag.
Wenn man berücksichtigt, dass die Rangbescheinigung ein Geschäft ist, das der Notar, anders als Beurkundungen, nicht übernehmen muss, könnte ich mir vorstellen, dass sowohl der Entwurf des ersten Notars als auch die Tätigkeit des zweiten Notars bei der richtigen Erteilung der Rangbescheinigung berechnet werden könnten; für den Entwurf würde dann wohl nur die Gebühr § 147 II (5/10) aus einem gem. § 30 I so kleinen Wert in Betracht kommen, dass diese im Ergebnis etwas kleiner ausfällt als die 1/4-Gebühr § 147 I 2 aus dem Grundpfandrechtswert, also ca. 10 - 20 % wahrscheinlich.
Was ich mich nur frage: wieso ist das in Zeiten des EDV-Grundbuchs mit dem 2. Notar am Sitz des Grundbuchamts noch nötig? Kann nicht auch die Markentabelle d. h. etwaige vorrangig eingegangene andere Anträge über das elektr. Grundbuchabrufverfahren geprüft werden und so auch der nicht am Sitz des Grundbuchamts sitzende Notar in ganz Deutschland Grundbücher und dazu evtl. vorrangig vorliegende andere Anträge "einsehen" u. dann i.S.v. § 147 I 2 bescheinigen?
Für eine Aufklärung dieser Frage durch aktuelle Praktiker, die damit oft zu tun haben, wäre ich dankbar.
Dann frage ich mich noch, wieso diese Frage in der Ecke für Auszubildende eingestellt wurde und nicht in Fachbereich Notariat oder KostO?