Nachlassverzeichnis

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Gast

#1

11.01.2007, 11:29

Hallo ihr Lieben!

Ich habe mal wieder eine Frage und zwar dieses Mal zu einem Nachlassverzeichnis.

Der Mandant ist von dem Anwalt seines Bruders aufgefordert worden ein notarielles Nachlassverzeichnis abzugeben und dieses ggf. eidesstattlich zu versichern.

Ich habe das leider noch nie gemacht und möchte gerne wissen was ich hier beachten muss.
Muss mein Chef zum Erben fahren oder kann der auch hierher kommen?
Was muss alles aufgenommen werden? Also ich habe bis jetzt Aktivvermögen und die Nachlassverbindlichkeiten, Erbenstellung (Mitteilung warum es überhaupt gemacht wird), eine Versicherung der Ausschließlichkeit (das nicht mehr Nachlassgegenstände bekannt sind) und die Kosten und Ausfertigung geregelt.
Müssen die Kosten für das notarielle Nachlassverzeichnis auch mit reingenommen werden?
Muss die Vorbefassung mit rein?
Sollte der Mdt. die eV abgeben?

Das sind schon wieder ganz schön viele Fragen, ich hoffe ihr könnt sie mir trotzdem beantworten.

Liebe Grüße
Sandra
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#2

11.01.2007, 13:04

da gibts doch im Buch son Vordruck, daran kannst du dich orientieren.. du musst sämtliche Gegenstände die zum Nachlass gehören beziffern und auch bewerten..
Gast

#3

11.01.2007, 14:06

In welchem Buch hast du den Vordruck den gesehen?
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#4

11.01.2007, 14:27

weiß ich jetz nich, kann meinen Chef nachher mal fragen, hatte den gestern in einer Nachlasssache in der Hand..
Notargehilfe

#5

11.01.2007, 14:29

@pepsi: was denn für'n Buch?

@sandra:
Ich gehe mal davon aus, dass es sich um ein Nachlassverzeichnis nach § 2314 BGB auf Verlangen eines Pflichtteilsberechtigten handelt.

Die Wiedergabe der Erklärungen des Erben reicht nicht aus. Der Notar muss eigene "Nachforschungen" betreiben. Wenn es also um "Wohnungsinventar" o.ä. geht, wird der Notar wohl oder übel zur Wohnung fahren müssen.

Die eidesstattliche Versicherung ist m.E. nicht erforderlich. nach § 260 II BGB erfolgt diese, wenn der Veranlasser des Nachlassverzeichnisses dies verlangt, weil er das Verzeichnis anzweifelt.

Auch eine Wertermittlung hat nur auf Verlangen des Pflichtteilsberechtigten zu erfolgen.

Bei der Vorbefassung - keine Ahnung -. Wir brauchen als Nur-Notariat sowas nicht. Kann aber wohl nicht schaden.

Kosten trägt der Nachlass. Ich wüsste nicht, warum diese aufgenommen werden müssten, schadet natürlich auch nicht.

Grüße aus dem Rheinland
Gast

#6

11.01.2007, 15:31

Danke!

Ja es ist ein Nachlassverzeichnis nach § 2314 BGB.

Die Vorbefassung habe ich aufgenommen. Ich sage meinem Chef gleich mal dass er eigene Anforschungen anstellen muss :wink:

Die Mdt. haben uns bezüglich aller Punkte Bankkonten, Depots usw. Unterlagen vorgelegt. Die Werte der Möbel, dem Auto und den elektronischen Geräten haben die Mdt. geschätzt.

Der Erblasser ist bereits im September verstorben und ich weiß nicht ob überhaupt noch etwas in der Wohnung ist.

Der Anwalt möchte, dass in das Nachlassverzeichnis auch die Nachlassverbindlichkeiten aufgenommen werden sollen, also schreibe ich die Notarkosten dazu...

Vielen Dank für deine Hilfe
Sandra
tinababe86
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#7

11.11.2010, 10:12

Hallo,

ich habe ein Frage, und zwar würde ich gerne wissen, welche Gebühr für die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses verlangt werden kann und nach welchem Wert diese dann berechnet wird? Nimmt man da den Brutto- oder Nettonachlaß?

Danke schon mal im Voraus für Eure Antworten.
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#8

12.01.2011, 11:15

tinababe86 hat geschrieben:Hallo,

ich habe ein Frage, und zwar würde ich gerne wissen, welche Gebühr für die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses verlangt werden kann und nach welchem Wert diese dann berechnet wird? Nimmt man da den Brutto- oder Nettonachlaß?

Danke schon mal im Voraus für Eure Antworten.

Hallo! Für ein notarielles Nachlass- (Vermögens-) Verzeichnis wird m. W. eine halbe Gebühr gem. § 52 Abs. 1 Nr. 1 erhoben, und zwar nach dem Wert der aufgenommenen Vermögensgegenstände.

Gruß, Ines
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#9

23.03.2011, 15:46

Oh, das passt zu unserem heutigen Problem:

Wir werden ein Nachlaßverzeichnis aufnehmen - Möble, alte Schlüssel etc. in einem hier angemieteten Raum (Rest vom Erbe ist in einem anderen Land), kein nennenswerter Wert: Aus was um alles in der Welt ist die Gebühr zu nehmen. Und: Wem lege ich das Nachlaßverzeichnis vor. Nur dem Auftraggeber?

LG
Ninine
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#10

11.05.2011, 20:14

Der Auftraggeber benötigt dieses Nachlassverzeichnis zur Vorlage bei Dritten, z. B. Pflichtteilsberechtigte. Wenn nichts anderes gefordert wurde, schickst du ihm die benötigten Ausfertigungen / begl. Abschriften zur Weiterleitung.

Die Gebühr ist aus dem Wert der aufgenommenen Gegenstände zu nehmen... s. o.
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