Kaufvertrag über GmbH-Anteile

Für Themen zur Ausbildung Notarfachangestellte / Notarfachangestellter. Bitte hier KEINE Fachfragen stellen, sondern dafür den richtigen Unterbereich wählen.
Benutzeravatar
Lena
Foreno-Inventar
Beiträge: 2535
Registriert: 08.09.2005, 13:27
Beruf: NoFaRe & Prädi mit Leib & Seele
Software: ProNotar

#11

11.06.2007, 08:36

Ja, diesen Betrag gibt mir sowohl RA-Micro als auch meine ganz normale Papier-Gebührentabelle bei einem Geschäftswert von 20.Mio als Gebühr an...
Liebe Grüße
Lena

******************************************
Man muss mich nicht mögen, kennen reicht ;-)
kapo
Forenfachkraft
Beiträge: 111
Registriert: 09.04.2007, 09:01
Beruf: ReNo

#12

11.06.2007, 10:03

danke für den link.. der ist super..

sagt mal, wie ist es eigentlich mit der vollzugsgebühr..??
Benutzeravatar
Lena
Foreno-Inventar
Beiträge: 2535
Registriert: 08.09.2005, 13:27
Beruf: NoFaRe & Prädi mit Leib & Seele
Software: ProNotar

#13

11.06.2007, 10:12

Meinst du die nach § 146??? Dann les mal den Gesetzeswortlaut... der § greift nur bei Veräußerung von Grundstücken. Außerdem... was willst du bei einem Kauf vn Geschäftsanteilen vollziehen??
Liebe Grüße
Lena

******************************************
Man muss mich nicht mögen, kennen reicht ;-)
kapo
Forenfachkraft
Beiträge: 111
Registriert: 09.04.2007, 09:01
Beruf: ReNo

#14

11.06.2007, 10:28

ach so.. vom notariat habe ich leider nicht so viel ahnung.. :|
Benutzeravatar
Plumbum
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 610
Registriert: 12.04.2007, 20:59
Beruf: Rechts- und Notarfachwirtin

#15

16.06.2007, 21:21

Hallöchen...

hab ne Frage... ihr verkauft die Geschäftsanteile? Bestellt ihr dann zusätzlich auch nen neunen Geschäftsführer? Das ist bei uns meistens so...Geschäftsanteile verkaufen und dann direkt ein neuer Geschäftsführer..dann musste nämlich auch noch ne 20/10 nach § 47 KostO abrechenn für den Gesellschafterbeschluss..
...sind wir nicht alle ein bißchen verrückt.... ;-)
Benutzeravatar
Lena
Foreno-Inventar
Beiträge: 2535
Registriert: 08.09.2005, 13:27
Beruf: NoFaRe & Prädi mit Leib & Seele
Software: ProNotar

#16

17.06.2007, 09:43

Wieso sollte bei einem Gesellschafteranteil sich auch direkt was am Amt des Geschäftsführers ändern??? Oder meinst du Einmann-GmbHs - da wäre es ja schon sinnvoll???
Aber wenn - der Gesellschafterbeschluss muss ja net beurkundet werden! Für GF-Wechsel reicht ja ein "privatschriftlicher" - das ist dann zweifelhaft ob der überhaupt abgerechnet werden kann und nicht unter unrichtige Sachbearbeitung fällt...
Liebe Grüße
Lena

******************************************
Man muss mich nicht mögen, kennen reicht ;-)
Revisor
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1490
Registriert: 16.03.2007, 08:24
Beruf: Bezirksrevisor
Wohnort: NRW

#17

17.06.2007, 13:27

Lena hat geschrieben: Aber wenn - der Gesellschafterbeschluss muss ja net beurkundet werden! Für GF-Wechsel reicht ja ein "privatschriftlicher" - das ist dann zweifelhaft ob der überhaupt abgerechnet werden kann und nicht unter unrichtige Sachbearbeitung fällt...
Über "unrichtige Sachbehandlung" kann man sicher nachdenken.
Eine unrichtige Sachbehandlung wird hier aber wohl nicht vorliegen, wenn der Notar entsprechend beauftragt wird und die Geschäftsführerbestellung (wie hier) in Zusammenhang mit einem anderen gebührenpflichtigen Geschäft steht (vgl. Streifzug durch die KostO, 6. Aufl., RdNr. 895, insb. Fußnote 496, ferner RdNr. 898).

Ich (und meine Kollegen in unserem Bezirk) beanstande dies bei meinen Prüfungen jedenfalls nicht. Dies kann allerdings in anderen Bezirken bzw. Bundesländern auch anders gesehen werden.
Gast

#18

18.06.2007, 09:08

Bei uns wurde das auch noch nie beanstandet.

Ich schreibe in die Gesellschafterbeschlüsse aber rein, dass die Beteiligten von dem Notar darauf hingewiesen wurden, dass der Gesellschafterbeschluss bezüglich der Geschäftsführerabberufung bzw. -bestellung nicht beurkundungspflichtig ist und auch privatschriftlich dokumentiert werden könne und dass die Gesellschafter aber trotzdem auf die Beurkundung des Beschlusses bestanden.
Benutzeravatar
Puschelchen
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 544
Registriert: 14.01.2008, 15:38
Beruf: ReFaWi/ReNo
Software: RA Win 2000
Wohnort: Berlin
Kontaktdaten:

#19

19.03.2008, 08:42

Für den Fall dass auftragsgemäß die Anzeige der Abtretung der Geschäftsanteile an die Gesellschaft gem. § 16 Abs. 1 GmbHG gemacht wurde ist noch eine 5/10 Geb. gem. § 147 Abs. 2 KostO anzusetzen der Wert ist etwa 10 % des Wertes des abgetretenen Geschäftsanteils gem. § 30 Abs. 1 KostO.
Hallo, muss diese Thread nochmal "aufwärmen"!

Wir beurkunden demnächst auch einen Geschäftsanteilsabtretungsvertrag. Nach § 16 GmbHG sind wir ja verpflichtet, diese Abtretung gegenüber der Gesellschaft anzuzeigen, bislang kein Problem. Wir haben dafür dann auch eine 5/10 Gebühr nach 147 II Kosto (10 %) genommen. Nun hatte ich letzte Woche ein KostO-Seminar und da wurde mir mitgeteilt, dass, wenn ich (Notar) mit der Beurkundung der Abtretung beauftragt bin, diese Anzeige nach § 16 GmbHG nicht abrechnen darf! Kennt sich da jemand aus? Kann mir jemand sagen, wo ich evtl. nen Gesetzestext dazu finde, dass ich es nicht abrechnen darf?

DANKE
Revisor
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1490
Registriert: 16.03.2007, 08:24
Beruf: Bezirksrevisor
Wohnort: NRW

#20

19.03.2008, 12:16

@puschelchen

Es stimmt nicht ,dass "ihr", also der Notar, gem. § 16 GmbHG verpflichtet seid, die Abtretung gegenüber der Gesellschaft anzuzeigen.
Diese Verpflichtung trifft vielmehr erst einmal den Veräußerer und/oder Erwerber.

Wenn der Notar also damit beauftragt wird, handelt es sich um m.E. um eine zusätzliche, im Auftrag der Beteiligten erfolgte Tätigkeit, die nach § 147 Abs. 2 KostO abzurechnen ist (so Korintenberg, KostO, wie auch Streifzug).

Würde man der in Deinem Seminar (mich würde interessieren, wer das durchgeführt hat) vertretenen Ansicht folgen, gäbe es wohl nie eine Gebühr, denn der Notar, der die Anzeige macht, wird stets auch den zugrunde liegenden Vertrag beurkundet haben.
Antworten