Anmeldung zum Vereinsregister

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Okudera
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#1

23.08.2022, 16:43

Die Anmeldungen zum Vereinsregister sind erfahrungsgemäß aufwändiger, weil die gesamten Unterlagen des Vereins (Protokoll, Ladung, Satzung etc.) geprüft werden müssen.
Wenn man es häufiger mit einem Vereinsregister zu tun hat, dass genau bzw. übergenau ist, dann hagelt es auch Beanstandungen (nicht wegen der vom Notar vorbereiteten Anmeldung, sondern dem Beschluss oder der Satzung). Teilweise werden bei Satzungsänderungen nicht die geänderten Bestimmungen, sondern ältere Bestimmungen, die gar nicht geändert wurden bei dieser Gelegenheit beanstandet.
Kommt eine Beanstandung ist der Notar der erste Ansprechpartner, wie die Beanstandung behoben werden kann (andere Bestimmung in der Satzung etc.).

Ich habe in der Vergangenheit daher in die Anmeldung aufgenommen, dass der Notar im Hinblick auf Beanstandungen nicht empfangsbevollmächtigt ist (sondern der Verein direkt angeschrieben werden mag).
Leider ignoriert das Register dies. Fragen die Beteiligten direkt beim Register wegen einer Beanstandung nach, verweist das Register an den Notar, der beraten soll.

Frage:
Welche Tätigkeit des Notars ist durch die 0,5 Gebühr abgegolten?
Erstellung, Beglaubigung und den Vollzug der Anmeldung zum VR? Weitere (Prüfungs- und Beratungs-)Tätigkeiten müssen gesondert vergütet werden?
Wenn nur die reine Anmeldung Gegenstand des Auftrags ist, dann habe ich mit Beanstandungen des Protokolls oder der Satzung nichts zu tun?

Ich bin bisher davon ausgegangen, dass ich die Anmeldung erstelle, wie vom Verein gewünscht:
Wenn mir mitgeteilt, dass Herr X und Frau Y aus dem Vorstand ausgeschieden sind und zwei neue Mitglieder gewählt wurden, dann bereite ich die Anmeldung vor (ohne, dass ich Protokolle, Ladung etc.) prüfen muss.
Gleiches gilt für die Satzungsänderung. Muss ich die ganze Satzung im Hinblick auf ihre Richtigkeit prüfen.
Wenn aber der Verein weitere Tätigkeiten wünscht, dann muss dies vergütet werden.
Notariatsmann
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#2

05.10.2022, 20:43

Okudera hat geschrieben:
23.08.2022, 16:43
Ich habe in der Vergangenheit daher in die Anmeldung aufgenommen, dass der Notar im Hinblick auf Beanstandungen nicht empfangsbevollmächtigt ist (sondern der Verein direkt angeschrieben werden mag).
Laut Vorbemerkung 2.4.1 Abs. 4 Nr. 3 GNotKG werden durch die Gebühren für den Entwurf auch abgegolten die Erledigung von Beanstandungen einschließlich des Beschwerdeverfahrens. Damit ist eigentlich klar, was der Notar zu leisten hat. Aus meiner Sicht gehört zur seriösen Entwurfserstellung ohnehin zumindest die summarische Prüfung der Unterlagen, die der Anmeldung zur Begründetheit verhelfen. Sich nur auf die Prüfung der Eintragungsfähigkeit der in der Anmeldung selbst stehenden Dinge zu beschränken, ist etwas für den Bereich der reinen U-Beglaubigung bei Fremdentwurf und den dort vorgesehenen Prüfungsvermerk.
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