BGH: Nur eine Begl.-geb. KV 25101 für mehrere Zust. zur Löschung § 27 GBO / Lö.-anträge

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Martin Filzek
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Beruf: Fachbuchautor KostenO/GNotKG), freibeuflicher Dozent, früher Notariatsmitarbeiter bzw. -BV

#1

22.04.2020, 21:08

BGH-Entscheidung vom 22. Jan. 2020 Az. V ZB 70/19 Notar erhält für U.-Begl. nur eine Gebühr KV 25101, wenn der unterzeichnete Text mehrere Erklärungen enthält, die verschiedene Gegenstände haben
Die Entscheidung kann auf der Internetseite des Bundesgerichtshofs unter Entscheidungen kostenlos gelesen und heruntergeladen werden.


Die Frage, welche der BGH hier entschieden hat, gehört zu den Zweifelsfragen des GNotKG, die man „so oder so“ sehen kann: KV 25101 sieht für die Beglaubigung von Unterschriften unter Nr. 2 für Zustimmungen gemäß § 27 GBO sowie damit verbundene Löschungsanträge gem. § 13 GBO eine Ermäßigung der allgemein in KV 25100 geregelten Gebühr auf einen Festbetrag von 20 Euro vor.
Bezieht man dies auf einzelne Grundpfandrechte, die in einem (anderweitig vorbereiteten) Schriftstück zusammengefasst sind, ist die von einer Vielzahl von Autoren sowie auch dem LG Potsdam gesehene mehrfache Berechnung der Festgebühr je Grundpfandrecht die Folge, wobei mehrheitlich eine Begrenzung auf maximal die normale Höchstgebühr für Unterschriftsbeglaubigungen von 70 Euro höchstens (ab 4 und mehr Grundpfandrechte) befürwortet wurde. Letzteres erklärt sich daraus, dass sich die als Begünstigung gemeinte Vorschrift sonst in ihr Gegenteil verkehren würde, da im Falle nicht privilegierter Erklärungen in einem unterschriftsbeglaubigten Schriftstück die Werte analog §§ 35, 86 (vgl. § 121) zu addieren gewesen wären, was für alle Werte oberhalb von 140.000 Euro zur Höchstgebühr von 70 Euro führen würde.
Stellt man indessen auf die einzelne Unterschriftsbeglaubigung ab, die ja nur einmal erfolgt für mehrere in dem Schriftstück enthaltene Löschungsanträge / Zustimmungen nach § 27 GBO, bleibt es bei nur einer einzigen Festgebühr von 20 Euro.
Für letzteres hat sich der BGH entschieden, wobei keine Auseinandersetzung mit dem Argument stattgefunden hat, dass bei Festgebühren – anders als bei Wertgebühren – eine Kumulierung verschiedener Gegenstände, die betroffen sind, nicht stattfinden kann, weshalb eine Berücksichtigung mit je Gegenstand ansteigenden Festgebühren, eigentlich gerechter wäre. Ausgeschlossen hat der Gesetzgeber, der diese Frage wohl gar nicht geregelt hat, dies jedenfalls nicht, so dass auch eine andere Entscheidung des BGH möglich gewesen wäre.

Da jedoch auch die vom BGH gewählte Lösung nichts Abwegiges ist und diese auch eine Vielzahl von Autoren wie auch das OLG Celle in der Vorinstanz vertreten hat, ist aufgrund der allgemeinen Übung, BGH-Entscheidungen als letztinstanzliche Klärung anzuerkennen, die Streitfrage für die Praxis bis auf weiteres erledigt, so dass sich zumindest Grübeleien über die richtige Rechtsanwendung in Zukunft ersparen.

Es ist ja immer bedauerlich, dass der Notar sich bei solchen nicht genau gesetzlich geregelten Zweifelsfragen immer zum Richter in eigener Sache aufschwingen muss und wirtschaftlich betrachtet letztlich entweder zu seinen Gunsten oder zugunsten des Kostenschuldners entscheiden muss. Dass es dabei nicht hilft, autoritätsgläubig der jeweils von der konkreten Dienstaufsicht durch den LG-Präsidenten (Kostenprüfung) verfolgten Meinung zu beugen, zeigen die weiteren Teile der Entscheidung, da eben dieser Auffassung der Dienstaufsicht, welche die mehrfachen Gebühren berechnet sehen wollte, letztlich nicht gefolgt wurde. Häufiger ist es umgekehrt, und die Dienstaufsicht verlangt häufig eine im Ergebnis niedrigere Berechnung als nach anderen Ansichten auch vertretbar. Letztlich muss der Notar bzw. seine mit der Kostenberechnung betrauten Mitarbeiter sich selbst entscheiden, was richtig ist, und immer den „billigeren“ Weg gehen ist wegen § 125 GNotKG (Verbot von Gebührenvereinbarung und –nachlass) ebenso verkehrt wie stets der Meinung zu folgen, die zu höheren Gebühren führt. Richtig wäre, von Anfang an das zu berechnen, was „richtig“ ist, und wie die Entscheidung zeigt, ist das manchmal schwer in der Prognose dessen, was letztinstanzlich herauskommt, vorher zu sagen. Je mehr sorgfältig und mit Kenntnissen des GNotKG aber gearbeitet wird, um so höher ist die Wahrscheinlichkeit, letztlich bestätigt zu werden. Dass es nicht immer gelingt, ist ein unabänderliches Dilemma. Dessen Bedeutung sollte aber nicht überschätzt werden. Wahrscheinlich würde es außerhalb Deutschlands Verwunderung auslösen, über welch geringwertige Kostenunterschiede hierzulande so lange und mit ausführlichen Argumenten gestritten werden kann, und auch, dass letztlich höchstrichterliche Entscheidungen dazu möglich sind. Aber wir wollen das einfach mal als Vorteil deutscher Gründlichkeit und Perfektionsverliebtheit ansehen, die auch ihr Gutes haben.

Die Bedeutung der Entscheidung ist für die Praxis m. E. ziemlich gering: Es setzt ja voraus, dass in einem fremden Entwurf mehrere Löschungsanträge für Grundpfandrechte bereits zusammengefasst wurden. Häufig ist es der Fall, dass in der Löschungsbewilligung des einzelnen Gläubigers der Satz mit der Zustimmung zur Löschung nach § 27 GBO bzw. dem Löschungsantrag des Eigentümers bereits vorgedruckt ist. Und wenn solche getrennten Urkunden vorgelegt werden, entstehen ohnehin gesonderte Gebühren für gesonderte einzelne Beglaubigungsvermerke.
Wird hingegen eine solche vorbereitete Löschungserklärung nicht mit vorgelegt, wird es häufig, sofern der Mandant sich nicht selbst die Fertigung des Löschungsantrags bzw. der Zustimmung nach § 27 GBO zutraut, zur Entwurfstätigkeit des Notars für den Löschungsantrag kommen, bei dem dann die Entwurfsgebühr KV 24102 i.V.m. KV 21201 (0,5, Mindestgebühr 30 Euro) aus dem konkreten Wert der Urkunde entsteht, wobei eine gesonderte Beglaubigungsgebühr nicht anfällt (Vorbem. 2.4.1 Abs. 2).
In anderen Fällen wird ein Löschungsantrag mit Zustimmung nach § 27 GBO in Kaufverträgen oder ähnlichen beurkundeten Erklärungen enthalten sein und dort häufig gegenstandsgleich gem. § 109 GNotKG zum gesamten Vertrag sein.
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Katty
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#2

23.04.2020, 21:07

Danke für's hier reinstellen.
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