BGH: Keine Vollzugsgeb. 22124 neben Einholungsgeb. Apostille KV 21207

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Martin Filzek
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#1

18.10.2019, 12:21

BGH: Keine Vollzugsgebühr KV 22124 neben Einholungsgebühr Apostille KV 21207 (Klärung der auf S. 97 ff. dargestellten Streitfrage)


Mit der auf der Internetseite des BGH unter Entscheidungen kostenlos herunterladbaren Entscheidung vom 4. Juli 2019 Az. V ZB 53/19 hat sich der BGH der Mehrheitsmeinung angeschlossen, wonach die Gebühr KV 21207 (Festbetrag 25 Euro) abschließend die zur Einholung der Apostille notwendige Tätigkeit regelt, so dass daneben keine weitere Vollzugsgebühr KV 22124 (Festbetrag 20 Euro) anfällt.

Wie den Entscheidungsgründen entnommen werden kann, hat eine Vielzahl von Experten es so wie jetzt auch BGH gesehen (auch ich in Filzek, Buchbesprechung, notar 2019, 71 f., 72 sowie davor in sämtlichen Auflagen der Seminarskripten zu den eigenen Notarkosten-Seminaren, zuletzt I. Hj. 2019 S. 97 – 99, mit fast drei DIN A 4-Seiten natürlich unangemessen lang und bei künftigen Auflagen, nachdem die BGH-Entscheidung vorliegt, der für die Frage auch nur eine sehr kurze Zeit gebraucht hat, zu kürzen, um niemand unnötig zu langweilen).
Ich bin jetzt in einem fortgeschrittenen Alter, wo es einem – zum Glück – schwer fällt, sich über derartige juristische Meinungsunterschiede, noch dazu bei so im Einzelfall lächerlichen Beträgen von 20 Euro mehr oder weniger, aufzuregen. Dennoch hatte ich das in den Jahren ab 2015 / 2016, als die gegenteilige Meinung publik wurde, getan.
Hier in diesem Internetforum will ich auch noch einmal ganz kurz stichwortartig zusammenfassen, was ich von dieser Frage jenseits der bei der juristischen Methodenlehre, wie sie der BGH m. E. völlig zutreffend auf die Streitfrage angewandt hat, halte und dabei die Zusammenhänge mit
a) wie wird Notarkosten-Recht in den meisten Büros „praktiziert“,
b) interessengeleitete Argumentationen bei einzelnen Fragen,
c) Qualität von Notarkostenprüfungen und Rechtsprechung bei einzelnen Notarkostenkammern der Vorinstanzen Landgericht und Oberlandesgericht
eingehen, wie es eigentlich unter Juristen unüblich ist, aber hier in diesem überwiegend von Angestellten genutzten Forum und als bloße schnelle Meinungsäußerung „im Netz“ aber möglich ist:

1.
Die „Erfinder“ der jetzt vom BGH verworfenen „Gegenmeinung“ (die ansonsten ausgewiesene Experten mit hervorragenden Kenntnissen und Autoren zahlreicher ausgezeichneter anderen Veröffentlichungen sind) haben es, wohl aus einer berufsständischen Sicht der Notare, mit diesen nur gut gemeint, indem sie die etwas künstlich anmutende zusätzliche Vollzugsgebühr begründet haben. Gut gemeint insofern, dass je eingeholte Apostille dann 20 Euro mehr dem Notar zuständen, was sich bei großen Notariaten mit vielen derartigen Fällen im Jahr dann doch zu einem nicht ganz kleinen Betrag summiert. Nicht hinreichend einkalkuliert war m. E. in diesen (und auch ähnlichen Fällen) die mangelnde Überzeugungskraft dieser Sichtweisen für nicht so primär auf den Gelderwerb fixierte Berufskollegen und anderen Juristen sowie die berechtigte, von entgegenstehenden Interessen geleiteten Interessen der Kostenschuldner, einschließlich des ganzen Ärgers, der sich aus solchen gebührenrechtlichen Zweifelsfragen (Unstimmigkeit mit Mandanten, mögliche Abwanderung zu empathischeren Berufskollegen, bürokratischer Aufwand mit Korrespondenz über diese Fragen) ergeben kann.

2.
Die Erfinder der gegenteiligen Auffassung haben dann in dem LG Düsseldorf einen „Doofen“ gefunden, das in einer inhaltsleeren Entscheidung nur aufgelistet hat, dass es zu der Frage die Meinung A und die Meinung B gebe, und sich dann ohne nähere eigene Gedankenarbeit mit der vom zuständigen Bezirksrevisor in seiner Stellungnahme befürworteten Mindermeinung einfach ohne eigene kritische Prüfung angeschlossen. Das OLG Düsseldorf hatte wohl auch keine Lust, sich mit diesen „Lappalien“ näher zu beschäftigen und einfach ohne weitere Ausführungen das LG bestätigt.
Eine völlig laienhaft wirkende Notarkosten-Entscheidung in einer anderen Frage (mit erheblicheren Auswirkungen auf die Gebührenhöhe von mehreren tausend Euro in diesem Einzelfall, irgendein gesellschaftsrechtlicher Vorgang mit Beherrschungsvertrag, der mit Apostille nichts zu tun hatte) habe ich vor einem halben Jahr auch bei einem anderen Landgericht gesehen, wo eine m. E. völlig isolierte und unrichtige Meinung eines dortigen Bezirksrevisors/-in (aus der Stellungnahme in Notarkostenprüfungsverfahren durch den LG-Präsidenten) ohne weitere nähere Prüfung „übernommen“ wurde. Ich freue mich schon jetzt auf die demnächst erfolgende Entscheidung des OLG zu dieser Frage, das die Landgerichts-Entscheidung höchstwahrscheinlich nur zerpflücken kann.

3.
Ich vermute mal, dass die NotBZ und auch die zahlreichen weiteren Fachzeitschriften MittBayNot, RNotZ, DNotZ usw. in einer der nächsten Ausgaben die neue BGH-Entscheidung aufnimmt und in einer Anmerkung die Prüfungsabteilung der Ländernotarkasse darauf hinweist, dass dies nun auch die Meinung der Ländernotarkasse ist, die künftig beachtet werden sollte (vgl. schon Wudy in notar 2016, 253, 261; in den zwei bisherigen Ausgaben des Kostenspiegels der Ländernotarkasse Leipzig unter dem Stichwort Apostille ist soweit ich nichts übersehen habe diese Frage der Vollzugsgebühr dort wohl offen gelassen bzw. nicht aufgenommen; im Internet wurde zum Teil berichtet, dass Prüfer der Ländernotarkasse Leipzig die Vollzugsgebühr berechnet sehen wollten. Ich vermute, dass dies ohne genaue Beschäftigung mit der Herleitung dieser Auffassung (vgl. insoweit BGH-Entscheidung bei der Sachverhaltszusammenfassung und den dort genannten Nachweisen der abgelehnten Gegenmeinung) geschehen ist und es ist verständlich, dass Auszubildende und Angestellte, die Notarkostenberechnungen machen sollen, in der Regel nur „verkürzt“ wissen wollen, welche Gebühren in welchen Fällen entstehen.
Aber eine kritische eigene Überprüfung anhand GNotKG und Begründung bleibt erlaubt und sollte das Ziel sein, vgl. auch meine Seminarangebote auf www.filzek.de, wo auch immer der Gesetzestext und Begründung einen Teil des „zwangsweise“ verordneten Schriftmaterials bilden.

4.
Eigenes Fazit nach langjähriger Berufs- und allgemeiner Lebenserfahrung:

In gebührenrechtlichen Zweifelsfragen immer die "notarfreundlichere" und vorzuziehende Variante, die zu etwas mehr kurzfristigen Geldeinnahmen führt, ist mit den oben bei 1. geschilderten Nachteilen besser abzuwägen.
Das Notarkosten-Recht ist nicht einfach und es ist klar, dass sowohl bei den Notaren und Angestellten im hektischen Berufsalltag die Zeit fehlt, sich mit diesen komplizierten Dingen näher auseinanderzusetzen und eine eigene Meinung zu bilden. Nicht überzeugende und konstruiert wirkende Herleitungen eines "Mehr" an Gebühren und vorübergehende einzelne oberflächliche Entscheidungen wie LG Düsseldorf sind daher oft ein "Pyrrhussieg", wenn die Arbeit und Unannehmlichkeiten der Verteidigung dieser Standpunkte nötig wird und das Ansehen des einzelnen Notars darunter leiden könnte. Die Anordnung solcher zweifelhafter Mehrberechnungen durch die kostenrechtliche Dienstaufsicht im Interesse gleichmäßiger Gebührenerhebung in einem Bezirk sollte daher häufiger als bisher unterbleiben, sie widerspricht auch der Eigenverantwortlichkeit und Unabhängigkeit der Notare.
Bisher sind in der Diskussion der Entscheidung in Internetforen die Anhänger der "teureren" Variante gar nicht vertreten. Wahrscheinlich gibt es den oder die einen oder anderen, die sich nur sagen: Was soll`s, immerhin haben wir in den vergangenen drei bis vier Jahren jetzt soundso oft 20 Euro mehr kassieren können als wenn wir von Anfang an die vom BGH geteilte Ansicht gehabt hätten. Auch das ist menschlich verständlich und so kann man es natürlich auch sehen. Eine Rückwirkung auf in der Vergangenheit zu viel erhobene Gebühren und Erstattung wird es wohl überwiegend nicht geben (das ist aber durchaus streitig, es soll wohl auch Dienstaufsichten geben, die auch für die Vergangenheit vor BGH-Entscheidung Erstattungen "anordnen" werden).
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
Martin Filzek
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#2

18.10.2019, 13:52

Tippfehlerberichtigung Überschrift, Zeile 1 und 3: KV 21207 = richtig KV 25207.
Sorry, die fünstelligen langen Nummern waren doch eine blöde Idee statt kürzerer §§ wie damals in KostO.
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
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