Geschäftswert einer Dienstbarkeit Leitungsrecht, Geh- Befahrrecht
Verfasst: 23.11.2018, 19:10
Orientierungssatz:
1. Der Wert einer Dienstbarkeit für ein Stromversorgungsunternehmen mit dem Inhalt, auf einer Grundstücksfläche Stromversorgungsleitungen in Form von Erdkabeln nebst allem Zubehör verlegen zu können und das Grundstück zum Einbau, zum Betrieb und zur Unterhaltung der Versorgungsanlage jederzeit betreten zu dürfen sowie ggfs. zu befahren, bestimmt sich gem. § 52 GNotKG nach dem Wert, den das Recht für den Berechtigten oder für das herrschende Grundstück hat. Hierbei ist jedoch die Höhe der Aufwendungen, die gemacht werden müssten, wenn die Dienstbarkeit nicht bestellt würde, ohne Bedeutung. Wenn - wie hier - eine einmalige Entschädigung als Gegenleistung versprochen wird, ist der Wert nach § 52 Abs. 1 GNotKG mit diesem Wert der Gegenleistung anzusetzen. (Rn. 13)
2. Nur ansonstn wird der Wert nach dem Jahreswert der eingeräumten Nutzung ermittelt. Ist dieser nicht zu ermitteln, so ist er, wenn alle Nutzungen umfassend sind, nach § 52 Abs. 5 GNotKG mit 5 % des Grundstückswertes anzusetzen. (Rn. 13)
3. Der Jahreswert bestimmt sich ausschließlich nach objektiven Gesichtspunkten, Subjektive Elemente dürfen keine Rolle spielen, vor allem nicht solche, die nur in der Person des Berechtigten oder in derjenigen des Eigentümers des dienenden Grundstücks begründet sind. (Rn. 13)
1. Der Wert einer Dienstbarkeit für ein Stromversorgungsunternehmen mit dem Inhalt, auf einer Grundstücksfläche Stromversorgungsleitungen in Form von Erdkabeln nebst allem Zubehör verlegen zu können und das Grundstück zum Einbau, zum Betrieb und zur Unterhaltung der Versorgungsanlage jederzeit betreten zu dürfen sowie ggfs. zu befahren, bestimmt sich gem. § 52 GNotKG nach dem Wert, den das Recht für den Berechtigten oder für das herrschende Grundstück hat. Hierbei ist jedoch die Höhe der Aufwendungen, die gemacht werden müssten, wenn die Dienstbarkeit nicht bestellt würde, ohne Bedeutung. Wenn - wie hier - eine einmalige Entschädigung als Gegenleistung versprochen wird, ist der Wert nach § 52 Abs. 1 GNotKG mit diesem Wert der Gegenleistung anzusetzen. (Rn. 13)
2. Nur ansonstn wird der Wert nach dem Jahreswert der eingeräumten Nutzung ermittelt. Ist dieser nicht zu ermitteln, so ist er, wenn alle Nutzungen umfassend sind, nach § 52 Abs. 5 GNotKG mit 5 % des Grundstückswertes anzusetzen. (Rn. 13)
3. Der Jahreswert bestimmt sich ausschließlich nach objektiven Gesichtspunkten, Subjektive Elemente dürfen keine Rolle spielen, vor allem nicht solche, die nur in der Person des Berechtigten oder in derjenigen des Eigentümers des dienenden Grundstücks begründet sind. (Rn. 13)