Löschungsbewilligung mit oder ohne Entwurf

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angeli1610
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#1

10.10.2017, 16:51

Hallo,
ich brauche mal Eure Hilfe bei folgender Frage: Meine Kanzlei, bei der ich beschäftigt bin, ist eine Sozietät. Mein einer Chef hat nun im Rahmen des Vollzugs eines Kaufvertrages bei der Gläubigerin eine Löschungsbewilligung angefordert und für diese Vollzugstätigkeit natürlich auch die entsprechende Gebühr abgerechnet. Nun hat aber mein anderer Chef die Löschungsbewilligung beurkundet (er geht dazu immer zur Gläubigerbank). Wie muß ich nun diese LBW abrechnen: Lediglich nach KV 25100 oder doch nach KV 24102? Stehe im Moment voll auf dem Schlauch :kopfkratz
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AnjaZ
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#2

11.10.2017, 09:07

Wurde ein Entwurf an die Bank mit übersandt? Dann wäre es nur eine U-Begl.
Gruß Anja
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Martin Filzek
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#3

18.10.2017, 17:43

Auch wenn der Entwurf nicht an die Bank gesandt worden wäre, käme im vorliegenden Fall für die spätere U.-Begl. nur die KV 25100 (0,2-Gebühr mind. 20 und höchstens 70 Euro) in Betracht, denn mehrere Notare einer Sozietät oder auch nur eines Büros gelten nach den Vorbemerkungen ja als "ein" Notar und der den Kaufvertrag beurkundende Notar wäre nach Vorbem. 2.2 Abs. 2 verpflichtet gewesen, bei der entstandenen Vollzugsgebühr für die Anforderung der Löschungsbewilligung den Entwurf davon auch kostenlos beizufügen. Entsprechend gibt es auch Rechtsprechung und ganz überwiegende Literaturmeinungen, die besagen, dass wenn ein Entwurf vorher nicht gefertigt wurde bei Anforderung, dann aber der Mandant, der unterschreiben muss, zu dem Notar geht, von dem er die Aufforderung bekommen hat, dieser verpflichtet ist den vorher unterlassenen Entwurf nachträglich zu "liefern".
Geschäftswert der Ú.-Begl. ist §§ 121, 53 = Nominalwert Grundpfandrecht (während die Vollzugsgebühr nach § 112 immer aus dem vollen Gesamtwert des Beurkundungsverfahrens entsteht).

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