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18.10.2017, 17:43
Auch wenn der Entwurf nicht an die Bank gesandt worden wäre, käme im vorliegenden Fall für die spätere U.-Begl. nur die KV 25100 (0,2-Gebühr mind. 20 und höchstens 70 Euro) in Betracht, denn mehrere Notare einer Sozietät oder auch nur eines Büros gelten nach den Vorbemerkungen ja als "ein" Notar und der den Kaufvertrag beurkundende Notar wäre nach Vorbem. 2.2 Abs. 2 verpflichtet gewesen, bei der entstandenen Vollzugsgebühr für die Anforderung der Löschungsbewilligung den Entwurf davon auch kostenlos beizufügen. Entsprechend gibt es auch Rechtsprechung und ganz überwiegende Literaturmeinungen, die besagen, dass wenn ein Entwurf vorher nicht gefertigt wurde bei Anforderung, dann aber der Mandant, der unterschreiben muss, zu dem Notar geht, von dem er die Aufforderung bekommen hat, dieser verpflichtet ist den vorher unterlassenen Entwurf nachträglich zu "liefern".
Geschäftswert der Ú.-Begl. ist §§ 121, 53 = Nominalwert Grundpfandrecht (während die Vollzugsgebühr nach § 112 immer aus dem vollen Gesamtwert des Beurkundungsverfahrens entsteht).
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