Gesetzesänderung: FamFG

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Manfred Fisch
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#1

07.06.2017, 13:02

Neue notarielle Prüfpflichten im Grundbuch- und Handelsregisterverkehr

Der Bundesrat hat am 12.05.2017 dem Gesetz zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs zugestimmt.

Das Gesetz sieht u. a. neue notarielle Prüf- und Einrichtungspflichten im Grundbuch- und Registerverkehr vor.

Nach § 378 Abs. 3 S. 1 FamFG sind sämtliche Anmeldungen in Registersachen mit Ausnahme der Genossenschafts- und Partnerschaftsregistersachen vor ihrer Einreichung für das Registergericht von einem Notar auf Eintragungsfähigkeit zu prüfen.

Neben dieser Prüfung zur Eintragungsfähigkeit sieht § 378 Abs. 3 S. 2 FamFG für Handelsregistersachen vor, dass die Anmeldungen bei einem Notar zur Weiterleitung an die für die Eintragung zuständige Stelle einzureichen sind.
Neuerungen ergeben sich auch für den Grundbuchverkehr. Nach § 15 Abs. 3 S. 1 GBO sind die zu einer Eintragung erforderlichen Erklärungen vor ihrer Einreichung für das Grundbuchamt von einem Notar auf Eintragungsfähigkeit zu prüfen. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Erklärung von einer öffentlichen Behörde abgegeben wird (§ 15 Abs. 3 S. 2 GBO).

Die Neuregelungen zu § 378 Abs. 3 FamFG sowie zu § 15 Abs. 3 GBO treten am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft. Die Verkündung steht derzeit noch aus. Die Neuregelungen finden auf Anmeldungen oder Erklärungen keine Anmeldung, die vor dem Tat des Inkrafttretens der Regelungen beurkundet oder beglaubigt wurden (§ 493 S. 3 FamFG, § 151 GBO).

Wichtige Hinweise für die Auslegung des Gesetzes lassen sich dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung entnehmen (BT-Drucks. 18/10607), der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Bundestags (BT-Ausschussdrucks. 18/11636) sowie der Stellungnahme des Bundesrats (BR-Drucks. 602/16(B)).

Die Materialien können abgerufen werden unter http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP ... 77249.html
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Manfred Fisch
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#2

08.06.2017, 10:55

Hier
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noch die Stellungnahme der BNotK
cocos94
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#3

27.06.2017, 12:13

Guten Tag in die Runde,

wir haben das Rundschreiben inzwischen auch bekommen und kommen damit nicht ganz klar. Auch ein befreundetes Notariat, mit dem wir uns ausgetauscht haben, konnte nicht weiterhelfen.
Wie ist diese Prüfpflicht genau zu verstehen? Wir reichen doch keine Unterlagen ein, von denen wir nicht überzeugt sind, dass sie eintragungsfähig sind.

Wie setzt Ihr diese Angelegenheit um?

Bin gespannt auf Eure Meinungen.

Liebe Grüße

Oh Entschuldigung, wusste nicht, dass man hier keine Anfragen starten kann.
Habe einen neuen Beitrag erstellt im Notariat Allgemein ...
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