Gesetzesänderung: GmbHG

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Katty
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#11

06.09.2017, 14:01

Satz 1 .. Das ist richtig.
Satz 2 .. nein.
Martin Filzek
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#12

06.09.2017, 14:14

fury02 hat geschrieben:Die neuen Listen müssen doch aber nur bei Neugründungen oder bei Veränderungen, sprich Kauf- und Abtretungsverträgen

Es ist zwar der Hauptfall, dass bei Kauf- und Abtretungsverträgen eine neue Liste eingereicht werden muss, aber es gibt auch weitere Fälle von Veränderungen durch Erbfolge, Verschmelzung / Formwechsel, Änderung von Namen der Gesellschafter usw. - siehe z. B. Kommentare zu § 40 GmbHG und gesellschaftsrechtliches Schrifttum, z. B. Schmidt / Sikora / Tiedtke, Praxis des Handelsregister- und Kostenrechts, 7. Aufl. 2014 (Neuauflage erscheint kurzfristig) Rn. 269 ff., 299 ff.

eingereicht werden. Oder ist jede Firma -und damit natürlich der entsprechende Notar- jetzt gezwungen, eine aktuelle Liste einzureichen, obwohl es keine Veränderung im Gesellschafterbestand gegeben hat??
Nein, vgl. Melchior NotBZ 2017, 285 unter IV. Alt-GmbHs und Übergangsregelung: "Die Mitteilungspflicht gegenüber dem Transparenzregister gilt nur dann als erfüllt, wenn überhaupt eine Gesellschafterliste mit den oben beschriebenen Zusatzinformationen elektronisch abrufbar ist. Die Fiktion des § 20 Abs. 2 Satz 1 GwG greift also nicht bei GmbHs, deren Gesellschafterliste(n) dem Handelsregister nur in Papierform vorliegen. Nach § 6 EGGmbHG finden §§ 8 Abs. 1 Nr. 3 und 40 Abs. 1 GmbHG a.F. auf GmbHs, die vor Inkrafttretender Novelle im Handelsregister eingetragen sind, Anwendung mit der Maßgabe, dass die geänderten Anforderungen erst dann zu beachten sind, wenn eine Veränderung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 GmbHG eintritt. ... Hingegen tritt das GwG ohne Übergangsregelung in Kraft. Insoweit bestehen auch ohne Veränderung bei den Gesellschaftern oder des Umfanges der Beteiligung Mitteilungspflichten zu der Person / den Personen des/der wirtschaftlichen Berechtigten auf der Grundlage des GwG. Denn es dürfte nicht im Sinne der EU-Geldwäsche-Richtlinie sein, deutschen Alt-GmbHs noch über ahre hin einen "Dornröschen-Schaf" zu gönnen." Danach gibt Melchior einen Hinweis, wonach es sich bei Alt-GmbHs grundsätzlich empfehle, eine Gesellschafterliste elektronisch allein schon deshalb an das Handeslregister nachzureichen, um jegliche Ungewissheit über die Beteiligungsverhältnisse auszuschließen (z. B. bei Gesellschafterbeschlüssen oder Abtretung) um die Wirkungen des § 16 GmbH-Gesetz sicherzustellen (vgl. OLG Dresden vom 1.6.2016 Az. 17 W 289/16 NotBZ 2016, 463 mit Anm. Hecken und Heidinger, GmbHR 2017, 273.

P.S. Weiterer Aufsatz zu dem Thema ist inzwischen erschienen in notar Heft 9/2017 S. 299 ff. von Wolf A. Wegener, Neue Anforderungen an die GmbH-Gesellschafterliste.
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