Gerichtskosten für die Eintragung von Herrschvermerken

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larifari
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#1

29.07.2016, 09:54

Beschluss OLG München vom 27.05.2016 - 34 Wx 336/15 Kost -

Leitsatz:
Für die gleichzeitige Eintragung sogenannter Herrschvermerke im Grundbuch richtet sich die Erhebung der Festgebühr nach der Anzahl der jeweiligen Rechte, nicht nach der Zahl der einzutragenden Vermerke. Kommt eine Dienstbarkeit als
Gesamtberechtigung zur Eintragung, fällt für die Eintragung entsprechender Herrschvermerke die Festgebühr nur einmal an.
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