Übersendung unterschriftsbegl. Schriftstücke an Dritte
Verfasst: 11.10.2010, 13:15
OLG Hamm, Beschluss vom 24.07.2001 - 15 W 11/01 -
OLG Bremen, Beschluss vom 10.06.2003 - 1 W 26/03 -
Für die Weiterleitung von Schriftstücken mit Unterschriftsbeglaubigung an Dritte fällt die Gebühr des § 147 II KostO an. Angemessen ist ein Wert von 10 % des Geschäftswertes.
OLG München, Beschluss vom 04.09.2007 - 32 Wx 114/07 -
Dem Notar steht für die Weiterleitung eines unterschriftsbeglaubigten Schriftstücks die Gebühr nach § 146 II KostO zu.
OLG Bremen, Beschluss vom 10.06.2003 - 1 W 26/03 -
Für die Weiterleitung von Schriftstücken mit Unterschriftsbeglaubigung an Dritte fällt die Gebühr des § 147 II KostO an. Angemessen ist ein Wert von 10 % des Geschäftswertes.
OLG München, Beschluss vom 04.09.2007 - 32 Wx 114/07 -
Dem Notar steht für die Weiterleitung eines unterschriftsbeglaubigten Schriftstücks die Gebühr nach § 146 II KostO zu.