OLG Hamm, Beschluss vom 24.07.2001 - 15 W 11/01 -
OLG Bremen, Beschluss vom 10.06.2003 - 1 W 26/03 -
Für die Weiterleitung von Schriftstücken mit Unterschriftsbeglaubigung an Dritte fällt die Gebühr des § 147 II KostO an. Angemessen ist ein Wert von 10 % des Geschäftswertes.
OLG München, Beschluss vom 04.09.2007 - 32 Wx 114/07 -
Dem Notar steht für die Weiterleitung eines unterschriftsbeglaubigten Schriftstücks die Gebühr nach § 146 II KostO zu.
Übersendung unterschriftsbegl. Schriftstücke an Dritte
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Auch zu der anderen Meinung des OLG München gibt es einen neueren, vor kurzem u. a. in ZNotP veröffentlichten Beschluss desselben Gerichts, mit dem an dieser - m. E. falschen und unsinnigen Auffassung, so wohl auch die ganz überwiegende Meinung anderer Autoren - festgehalten wird. Wie die dazu abgedr. Anm. von Tiedtke zeigt, wird dieser Irrtum (Geb. § 146 II für Weiterleitung statt richtig § 147 II aus geringem Teilwert nach § 30 I) auch in Bayern von den dortigen Prüfern der Notarkasse nicht "mitgemacht".
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