Übersendung unterschriftsbegl. Schriftstücke an Dritte

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Katzenfisch
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#1

11.10.2010, 13:15

OLG Hamm, Beschluss vom 24.07.2001 - 15 W 11/01 -
OLG Bremen, Beschluss vom 10.06.2003 - 1 W 26/03 -

Für die Weiterleitung von Schriftstücken mit Unterschriftsbeglaubigung an Dritte fällt die Gebühr des § 147 II KostO an. Angemessen ist ein Wert von 10 % des Geschäftswertes.

OLG München, Beschluss vom 04.09.2007 - 32 Wx 114/07 -

Dem Notar steht für die Weiterleitung eines unterschriftsbeglaubigten Schriftstücks die Gebühr nach § 146 II KostO zu.
Jupp03/11

#2

11.10.2010, 15:01

OLG Hamm Beschluss vom 10.12.2009, I-15 Wx 125/09, 147 II KostO 5 bis 10 %
Martin Filzek
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Beruf: Fachbuchautor KostenO/GNotKG), freibeuflicher Dozent, früher Notariatsmitarbeiter bzw. -BV

#3

28.10.2010, 20:47

Auch zu der anderen Meinung des OLG München gibt es einen neueren, vor kurzem u. a. in ZNotP veröffentlichten Beschluss desselben Gerichts, mit dem an dieser - m. E. falschen und unsinnigen Auffassung, so wohl auch die ganz überwiegende Meinung anderer Autoren - festgehalten wird. Wie die dazu abgedr. Anm. von Tiedtke zeigt, wird dieser Irrtum (Geb. § 146 II für Weiterleitung statt richtig § 147 II aus geringem Teilwert nach § 30 I) auch in Bayern von den dortigen Prüfern der Notarkasse nicht "mitgemacht".
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